In einem Fall erfasste die Klausel sämtliche Wertpapierübertragungen, im anderen Fall nur Übertragungen im Rahmen der laufenden Geschäftsverbindung, während der Übertrag von Wertpapieren im Rahmen einer Depotschließung unentgeltlich erfolgen sollte.
Die Unzulässigkeit der Klauseln begründete der BGH damit, dass die Herausgabe der Wertpapiere nicht auf rechtsgeschäftlicher Grundlage basiere, sondern vielmehr eine gesetzlicher Pflicht darstelle, wodurch der Kunde mit einer Entgeltklauseln in den AGB für die Herausgabe entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werde.
Der Unterschied zur Geldüberweisung im Rahmen des Girovertrages, für welche ein Entgelt verlangt werden dürfe, so der BGH, liegt beim Effektengiroverkehr darin, dass zur Bewältigung der Papierflut im heutigen Massengeschäft die Herausgabe der Wertpapiere idR nicht durch körperliche Auslieferung der Wertpapierurkunden, sondern durch die Umbuchung der Wertpapiere auf ein anderes Depot erfolge. Beim Effektengiroverkehr, welcher von den Kreditinstituten zur Vereinfachung des Effekten- und Depotgeschäfts eingeführt wurde, tritt das Interesse des Kunden, seine Dispositionsbefugnis über den Depotbestand auszuüben, hinter dem Interesse des Kreditinstitutes, den mit der körperlichen Bewegung konkreter Wertpapierurkunden verbundenen personellen und sachlichen Aufwand zu vermeiden, zurück. Aus dem vereinfachten Ablauf des Effektengiroverkehrs sei ebenso keine Rechtfertigung für eine Übertragungsgebühr erkennbar.
BGH 30.11.2004, XI ZR 200/03 und XI ZR 49/04