Der klagende Verbraucherverein beanstandete eine interne Anweisung der beklagten Bank an ihre Geschäftsstellen, dass bei der Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung eine Gebühr in Form eines "pauschalierten Schadenersatzes" in Höhe von € 6,- einzuheben sei. Der BGH hatte bereits 1997 (vgl BGHZ 137, 43 ff und BGH, WM 1997, 2300 ff) ausgesprochen, dass eine Gebühr der Schuldnerbank für derartige Vorgänge unzulässig ist. Der Verbraucherverein sah in der Vorgehensweise eine Umgehung dieses Urteils.
Der BGH entschied hierzu, dass eine interne Anweisung der Bank ebenso effizient wie die Pauschalierung von Schadenersatz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei und habe ferner deren typischen Rationalisierungseffekt. Damit eröffne sich ebenso wie bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Inhaltskontrolle der beanstandeten Geschäftspraxis gem den §§ 307 ff BGB. Für den Kontoinhaber bestehe keine Pflicht gegenüber seiner Bank, für die Einlösung von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren Deckung vorzuhalten.
Die Schuldnerbank wird nicht auf Weisung des Schuldners tätig, sondern sie greift im Auftrag der Gläubigerbank ohne eine Weisung ihres Kunden auf dessen Konto zu. Ob der Schuldner überhaupt eine Einziehungsermächtigung erteilt hat oder im Verhältnis zu seinem Gläubiger zu der erhobenen Leistung verpflichtet ist, weiß und interessiert die Schuldnerbank aufgrund der Ausgestaltung des Lastschriftverfahrens nicht. Die Schuldnerbank könne ihre Aufwendungen, die durch die Lastschriftrückgabe mangels Deckung entstehen, im Interbankenverhältnis bei der Gläubigerbank liquidieren, wobei es die Kreditwirtschaft in der Hand habe, insoweit kostendeckende Rücklastschriftentgelte vorzusehen. Die Gläubigerbank könne ihre das Rücklastschriftentgelt umfassenden Aufwendungen dem Gläubiger in Rechnung stellen, der seinerseits, falls die Lastschrifteinreichung berechtigt war, den Schuldner auf Ersatz in Anspruch nehmen könne, so der BGH. Der Schuldnerbank stehe jedoch gegen Ihren Kunden auf vertraglicher Grundlage keine als Schadenersatzanspruch deklarierte Gebühr zu, weshalb die interne Anweisung gegen die §§ 307 ff BGB verstößt.
BGH 8.3.2005, XI ZR 154/04