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Urteil: "Black Jack"-Werbung sittenwidrig

Eine Verbraucherin ging bis zum OGH und erhielt die Bestätigung: Die Werbung für "Black Jack" (mit einer "individuellen" Postkarte aus NY) war ein Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte und unzulässig.

Die Aufregung unter den Verbrauchern im Februar 1999 war groß: Ein Getränkehersteller versendete eine persönlich adressierte Werbesendung in Form einer Ansichtskarte von New York samt Freiheitsstatue mit Limonadenfalsche.

Auf der Rückseite der Karte war in blauer Schreibschrift zu lesen:

"Hallihallo,

ich sitz grad in der 5th Avenue und denk an Dich. Hier in New York ist es super, und ich find’s total schade, dass Du nicht da bist. Wenigstens hab ich diese Karte gefunden mit den 2 tollsten Dingen in NY (vorne drauf!).

See you! Love!

Dein Black Jack.

PS. Schreib mir und Grüße an alle.”

Die klagende Verbraucherin - vertreten durch Dr. Gottfried Korn und Dr. Peter Zöchbauer - verlangte eine Unterlassungserklärung und die Kosten für das Einschreiten ihrer Anwälte. Die beklagte Partei gelobte zwar Unterlassung, wollte aber die Kosten nicht zahlen.

In der Klage argumentierte die Klägerin, dass die Karte den Eindruck erwecke, die Empfängerin stehe mit einer völlig unbekannten Person in einer Freundschaft bzw. Liebesaffäre. Dies sei ein unzulässiger Eingriff in die Privat- und Intimsphäre der Klägerin und sei geeignet, das eheliche Zusammenleben zu gefährden.

Erstgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Der OGH gab dagegen der Klage statt.

Die gegenständliche Ansichtskarte wurde als eine als private Mitteilung getarnte Werbemaßnahme angesehen. Der Beworbene könne erst nach näherem Betrachten und (teilweisem) Lesen den wahren Charakter als Werbung erkennen. Der Adressat wird dadurch gezwungen, die Werbebotschaft zur Kenntnis zu nehmen; sie erregt Aufmerksamkeit und bleibt ihm auch stärker im Gedächtnis haften als eine sofort als Werbung erkennbare Mitteilung, wie sie oft ungelesen weggeworfen wird.

Eine solche Täuschung ist nicht nur sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG; sie ist per se rechtswidrig und führt auch zu einer mit dem Schutz des Privatbereiches unvereinbaren Belästigung. Das verletzt die Persönlichkeitsrechte des Umworbenen und berechtigt ihn, die Unterlassung derartiger Werbemaßnahmen zu verlangen.

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