Ein Mann gründete 1996 eine GmbH und nahm ein Jahr später am 28.3.1997 persönlich einen Kredit über € 181.682,09 (ATS 2.500.000,--) auf. Eine dem Mann und seiner Ehefrau gemeinsam je zur Hälfte gehörende Liegenschaft wurde dabei der Bank verpfändet. Das Ehepaar wohnte dort mit den beiden Kindern. Die Ehefrau verfügte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über kein eigenes Einkommen. Die Geschäftsführung der GmbH oblag ausschließlich dem Ehemann. Die Ehefrau war über den Geschäftsgang nicht informiert. Der Inhalt des Kreditvertrages und der Pfandurkunde wurde weder zwischen dem Ehepaar noch zwischen der Bank und der Ehefrau besprochen. Der Bank war bekannt, dass die Frau über kein eigenes Einkommen verfügte. Die Bank klärte die Frau auch nicht über mögliche Folgen der Belastungen auf. Da der Mann nach einiger Zeit keine Zahlungen mehr erbringen konnte, klagte die Bank das Ehepaar auf Zahlung eines Betrages von € 72.672,83 (ATS 1.000.000,--), wobei die Frau nur hinsichtlich der Sachhaftung der ihr zur Hälfte gehörenden Liegenschaft in Anspruch genommen wurde.
OGH gab der Bank recht
Erst- und Zweitgericht wiesen die Klage gegen die Ehefrau ab, da ein krasses Missverhältnis zwischen der eingegangenen Verpflichtung und den Interessen der Bank bestanden habe und daher die Klagsforderung auf Basis des § 25d KSchG zur Gänze zu erlassen sei. Der OGH hingegen gab der Klage der Bank zur Gänze statt.
Der OGH führt zunächst aus, dass der Begriff des Interzedenten aus § 25d KSchG mit jenem des § 25c KSchG ident sei. Die von Apathy für notwendig erachtete analoge Anwendung des § 25c KSchG auf die Fälle der Pfandbestellungen weist der OGH danach mit dem Argument zurück, dass die für einen Analogieschluss notwendige Lücke fehlen würde. Dazu verweist der OGH auf die Gesetzesmaterialien zu den beiden Bestimmungen und folgert aus diesen, dass der Gesetzgeber ein Missverhältnis als Grundvoraussetzung jeder Inhaltskontrolle einer Interzession ansehen würde. Daraus wieder würde nach Ansicht des OGH folgen, dass die Anführung der persönlich haftenden Mitschuldner, Bürgen und Garanten im Text des § 25c KSchG keine zufällige sei und der Gesetzgeber die Sachhaftung somit von einer Kontrolle nach den §§ 25c und 25 d KSchG ausnehmen wollte.
Kritik an OGH Entscheidung
Bydlinski kritisiert diese Entscheidung in überzeugender Weise ( Peter Bydlinski, in ÖBA 11/02, 930) und hält fest, dass der Gesetzeszweck des § 25c KSchG im Gegensatz zum § 25d KSchG ein ganz anderer ist. Während nämlich bei § 25d KSchG ein Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist, ist der Zweck des § 25c KSchG darauf ausgerichtet, dass die Bank Verbraucher bei Haftungsübernahmen in gewissen Fällen informieren muss. Bei dieser Informationspflicht ist es jedenfalls bei den im Gesetz genannten Mitschuldner, Bürgen und Garanten unerheblich, ob es sich um einen reichen oder armen Verbraucher handelt. Daher kann es auch keinen Unterschied machen, ob der Verbraucher eine wertvolle Sache besitzt und daher eine Pfandbestellung vorgenommen wird oder ob er sich nur obligatorisch verpflichtet. Somit ist § 25c KSchG auch auf Pfandbestellungen anzuwenden, und zwar entweder direkt oder analog.
Aber auch hinsichtlich des § 25d KSchG ist die Entscheidung des OGH in ihrer Allgemeinheit nicht nachvollziehbar. Es trifft zwar zu, dass bei einem teuren Pfand kein Missverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gegeben sein wird und somit der Zweck des § 25d KSchG nicht erfüllt ist, dies aber für alle Fälle der Pfandbestellung zu verallgemeinern, wäre ein zu weitgehender Schluss.
Es bleibt abzuwarten, ob der OGH in zukünftigen Fällen insbesondere zu § 25c KSchG an dieser geäußerten Ansicht festhalten wird.
OGH 5.6.2002, 9 Ob 85/02v
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