Die Mieterin hatte im Jahr 1991 eine im Jahr 1980 errichtete Genossenschaftswohnung angemietet. Im Jahr 2002 gab sie die Wohnung zurück. Bei der Rückgabe wurden an diversen Bestandteilen Schäden bzw. Mängel festgestellt. Diese wurden von der Genossenschaft behoben, die Kosten wurden der Mieterin zur Gänze in Rechnung gestellt.
Der Sohn des späteren Beklagten benötigte für geschäftliche Zwecke einen Kredit. Nachdem seine Hausbank eine Finanzierung aufgrund zweier im Minus befindlicher Konten nicht bewilligte, wandte er sich an die nunmehr klagende Bank. Eine Bonitätsauskunft beim KSV ergab einen 1999 als uneinbringlich abgeschriebenen Kredit in Höhe von ca. ATS 98.000,-, bei Beibringung eines Bürgen teilte die Klägerin aber mit, sei eine Krediteinräumung möglich.
Deshalb bat der Sohn seinen Vater um Hilfe, der dieser Bitte durch Unterzeichnung einer Wechselerklärung und eines Blankowechsels nachkam. Dadurch sollte der Vater für ATS 220.000,- "plus Zinsen" haften. Der Vater wusste, dass gegen seinen Sohn Exekutionen anhängig waren sowie dass er Verbindlichkeiten hatte, denen er nicht mehr nachkommen konnte. Welchen aushaftenden Schuldenbetrag der Sohn seinem Vater nannte bzw welche Informationen der Vater bei Unterzeichnung der Wechselerklärungen vom Schabearbeiter der Bank erhielt, war vom Gericht nicht mehr feststellbar.
Der OGH stellte abermals klar, dass der Gläubiger den interzedierenden Verbraucher auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners auch dann hinzuweisen hat, wenn dieser über die finanzielle Situation des Hauptschuldners Bescheid weiß. Dies soll das Risiko des Einstehenmüssens für eine (materielle) fremde Schuld verringern und den Interzedenten ausdrücklich warnen, so der OGH. Dabei habe der Gläubiger dem Interzedenten seine wirtschaftlichen Gründe vor Augen zu führen, warum er auf die Haftung einer weiteren Person - neben dem Hauptschuldner - besteht. Demzufolge hat der Gläubiger den Interzedenten darüber zu informieren, inwiefern die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldner es erwarten lässt, dass dieser seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht erfüllen wird, sodass die Haftung des Interzedenten schlagend wird.
Unerheblich sei auch die Tatsachenfeststellung, wonach der Beklagte die Wechselbürgschaft "auch bei genauer Auflistung der Schulden" übernommen hätte, da damit nicht festgestellt wurde, dass der Beklagte die Wechselbürgschaft auch bei ordnungsgemäßer Beauskunftung durch die Beklagte übernommen hätte (vgl § 25c KSchG), so der OGH.
OGH 4.5.2005, 8 Ob 46/05f
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Beklagtenvertreter: Dr. Walter Reichholf,
RA in Wien