Dr.Benedikt Wallner (Rechtsanwalt in Wien) hat uns die nachfolgende Entscheidung des LG für Zivilrechtssachen Wien übermittelt:
Eine Ehegattin, die zum Zeitpunkt der Bürgschaft im Haushalt ihres Ehegatten tätig war und vom Ehegatten S 3.500,-- wöchentlich zur Führung des Haushaltes überlassen bekam, übernahm - auf Drängen des Ehegatten und der Bank - die Bürgschaft für Geschäftskredite im Ausmaß von rund 12 Mio. Schilling. In der Folge ging das Unternehmen in Konkurs und die Bank stellte den aushaftenden Kreditbetrag fällig. Die beklagte Ehegattin bezog im Zeitpunkt des Verfahrens eine dem gesetzlichen Existenzminimum entsprechende monatliche Sozialhilfeleistung in Höhe von rund S 7.500,--. Sie hatte nie aktiv im Unternehmen des Kreditnehmers mitgearbeitet und war auch sonst niemals in den Unternehmensangelegenheiten involviert gewesen. Die klagende Bank - so stellt das Gericht fest - stellte keinerlei Untersuchungen über die finanzielle Lage der Beklagten bei Unterfertigung der beiden Kreditverträge an.
Das LGZ Wien ging nun davon aus, dass ein solches Geschäft gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig ist, weil eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen bzw. ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen vorliege. Die Klage der Bank wurde daher abgewiesen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
LGZ Wien 1.9.1998, 11 Cg 139/97k
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