Eine 75 jährige Frau übernahm im November 1995 eine Bürgschaft für eine Kreditsumme von € 29.069,13 zu einem Kontokorrentkredit und im Juli 1997 von ebenfalls € 29.069,13 zu einem weiteren Kredit. Kreditnehmerin war ihre Tochter. Der Beklagten war nicht klar, dass es sich beim ersten Kredit um einen immer wieder ausnützbaren Kontokorrentkredit handelte, sie wurde von der Bank auch nicht über diesen Umstand aufgeklärt. Die Bank klagte in der Folge auf Basis der Bürgschaftsvereinbarung beide Beträge ein.
Auf Grund der unterschiedlichen Zeitpunkte der Kreditaufnahme sind die beiden Bürgschaften unterschiedlich zu beurteilen, da § 25c KSchG nicht auf Verträge anwendbar ist, die vor dem 1.1.1997 geschlossen wurden.
Kontokorrentkredit hat anderen Charakter
Hinsichtlich des ersten (früheren) Kredites berief sich die Frau auf einen von der Bank verursachten Irrtum hinsichtlich der Tatsache, dass es sich bei dem Kredit um einen Kontokorrentkredit handelt. Das Gericht folgte dieser Argumentation und hielt fest, dass die Bank die Vertragsgestaltung in einer Weise vornehmen müsse, die das Ausmaß der Verpflichtungen klar macht. Angesichts des Alters der Frau, ihrer geschäftlichen Unerfahrenheit und ihres Wissenstandes konnte nach Ansicht des Gerichtes nicht angenommen werden, dass sie bei sorgfältigem Lesen des Bürgschaftsvertrages erkannt hätte, um welchen Kredit es sich handelt.
Bank verletzt Informationspflicht
Hinsichtlich des zweiten (späteren) Kredites ging das Gericht im Licht des § 25c KSchG davon aus, dass die Bank ihre Nachforschungs- und Informationspflicht verletzt hatte. Der Umfang dieser Pflicht hänge von der Kredithöhe und vor allem davon ab, unter welchen Umständen es zum Abschluss des Kreditvertrages gekommen ist. Wurde die Bank - wie im vorliegenden Fall - selbst aktiv, um die Einbeziehung der Bürgin in das Schuldverhältnis zu erreichen, so sei davon auszugehen, dass die Bank die Einbringung der Kreditforderung nicht als gesichert betrachtete. Die Bank hatte im Verfahren auch nicht dargelegt, warum sie die Einbringung als gesichert ansah. Ebenso hat sie in keiner Weise dargelegt, dass die Bürgin die Bürgschaft auch im Fall einer entsprechenden Aufklärung übernommen hätte.
Weitere Informationen zur Problematik des § 25c KSchG finden Sie in VR-Info 4/2002 und 5/2002. Zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften vergleiche auch die Zusammenfassung in VR-Info 3/2002.