Eine Frau betrieb mehrere Lokale und befand sich in einer angespannten finanziellen Situation. Ein guter Bekannter (ehemaliger Bankfilialleiter) schoss der Frau einen Betrag von € 38.427 vor und vermittelte für seine Bekannte einen Kredit über € 72.672,83 bei seinem früheren Arbeitgeber. Bei der Auszahlung des Kredites wurde der vorgeschossene Betrag an ihn zurückbezahlt. Der Bekannte übernahm für den Betrag von € 36.336,-- eine Bürgschaft, wobei er durch seine frühere Tätigkeit sowohl die entsprechenden Formulare als auch die Bedeutung einer Bürgschaftsverpflichtung kannte. Nach knapp 2 Jahren wurde über das Vermögen der Frau Konkurs eröffnet. Die Bank forderte vom Bekannten die Bezahlung von € 36.336,-- und klagte diesen Betrag ein.
Keine Nachforschungspflicht der Bank
Der OGH hielt zunächst fest, dass eine Haftungsbefreiung nach § 25c KSchG erst dann eintritt, wenn der Kreditgeber erkannte oder erkennen musste, dass der Bürge in Anspruch genommen wird. Im vorliegenden Fall war nicht einmal behauptet worden, dass die Bank von den schlechten finanziellen Verhältnissen der Kreditnehmerin Kenntnis gehabt hätte. Daher sei zu prüfen, ob die Bank auf Grund der Höhe des Kredites und der Umstände des Abschlusses zur besonderen Nachforschung und nachfolgend zur entsprechenden Information verpflichtet war. Da der Bekannte den Kredit selbst vermittelt hatte, aus eigenem Antrieb seine Bereitschaft zur Übernahme der Bürgschaft erklärt hatte, als früherer Bankfilialleiter entsprechend geschäftserfahren war und durch die Kreditgewährung die von ihm vorgeschossenen Mittel zurückerhalten hatte, sei aber keine weitere Nachforschungspflicht der Bank anzunehmen.
Weitere Informationen zur Problematik des § 25c KSchG finden Sie in VR-Info 4/2002 und 5/2002. Zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften vergleiche auch die Zusammenfassung in VR-Info 3/2002.