Im Prozess ging es um eine von einem Busunternehmen an die Klägerin adressierte Gewinnzusendung, deren garantierte Geldübergabe in Verbindung mit einem Besuch eines Shopping Centers in Ungarn und mit einer Erlebnisfahrt im Nationalpark Neusiedler See erfolgen sollte. Laut Zusendung sollte zehn Jahre lang ein Betrag in Höhe von € 1.000,-- pro Monat als Gewinn ausbezahlt werden. Die Busfahrt für die angekündigte "Gewinnübergabe-Feier" fand letztendlich nicht statt, die Klägerin wartete vergeblich um 6.00 Uhr in der Früh beim angeführten Abfahrtort.
Im Verfahren, in dem die Klägerin durch Rechtsanwalt Mag. Gerold Beneder in 1010 Wien (Beneder Rechtsanwalts GmbH) vertreten wurde, bestritt der beklagte Busunternehmer eine Gewinnzusendung gemacht zu haben, da er lediglich von der Firma Aquawell zur Durchführung der Werbefahrt beauftragt worden wäre und folglich mit der Gewinnzusage nichts zu tun habe.
Das Landesgericht stellte jedoch fest, dass der Busunternehmer für die Gewinnzusage einzustehen hat. Der Busunternehmer muss sich den Rechtsschein, die Gewinnzusendung abgegeben zu haben, zurechnen lassen. Die persönlich an die Klägerin adressierte Gewinnmitteilung war nämlich so gestaltet, dass bei einem durchschnittlichen Verbraucher der Eindruck erweckt wurde, er werde bereits einen gewonnenen Preis erhalten. Hierfür spricht insbesondere die in der Gewinnzusendung abgedruckte Formulierung:
"Herzlichen Glückwunsch, Frau W, … Sie sind tatsächlich eine dieser 30 glücklichen Personen! …….. Das Gewinndokument wird am Dienstag dem 24.4.2007 an Sie übergeben. Garantiert!"
Die Gewinnzusage sollte dazu dienen, die Klägerin und andere Kunden zur Teilnahme an Verkaufsveranstaltungen zu animieren, zu denen diese durch den Busunternehmer gebracht werden sollte. Dem Busunternehmer, der als einziger Adressat auf dem Schreiben aufscheint, war auch bewusst, dass die Gewinnzusage wesentlicher Erfolgsbestandteil für die Teilnahme zu Werbefahrten war und er wesentliche Einnahmen daraus bezog. Auch wenn in der Gewinnbenachrichtigung in kleiner Schrift ganz unten vermerkt ist, dass der Busunternehmer nur für den Transport verantwortlich sei, ändere dies nichts an seiner Haftung. Das Schreiben erwecke daher in der Klägerin den Eindruck, einen monatlichen Gewinn von € 1.000,-- zehn Jahre lang gemacht zu haben.
Nach § 5j KSchG hat ein Unternehmer, der Gewinnzusendungen an bestimmte Verbraucher sendet und durch deren äußeres Erscheinungsbild der Eindruck erweckt wird, der Verbraucher habe einen bestimmten Preis gewonnen, an den Verbraucher diesen Preis zu leisten. Zweck der Bestimmung liegt darin, Konsumenten, die der Täuschung über einen bereits gewonnenen Preis unterliegen, mit einem einklagbaren Gewinn zu entschädigen. Systematisch ist der Anspruch nach § 5j KSchG weder vertraglich noch schadenersatzrechtlich begründbar, sondern als Anspruch sui generis zu deuten.
Laut Feststellungen des Gerichts ist es völlig irrelevant, ob die Klägerin die Antwortkarte rücksandte, weil eine Annahme einer Gewinnzusage von § 5j KSchG nicht gefordert wird. Die Haftung der Gewinnzusage ergibt sich alleine aus der Gewinnaussendung. Es schadet auch nicht, wenn sich die Klägerin bereits vor der stattfindenden Busfahrt rechtlichen Rat einholte. Gerade die Geltendmachung der Rechte nach § 5j KSchG setzt in der Regel rechtliche Beratung voraus, wobei es Konsumenten eben nicht zum Nachteil gereichen kann, die Beratung bereits zu einem frühren Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen.
§ 5j KSchG zielt damit genau auf jene unseriösen Gewinnzusendungen ab, die lediglich als "Köder" für eine Werbefahrt mit anschließender Verkaufsveranstaltung vorgeschoben werden und mit denen der Unternehmer das Verhalten von Verbrauchern unsachlich beeinflussen will.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
LG f ZRS Wien 18 Cg 220/08t, 30.3.2010
Klagevertreter: Mag. Gerold Beneder, Rechtsanwalt in Wien