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Urteil: Dauerrabatt bei vorzeitiger Kündigung

Eine Rekursentscheidung sieht in der gängigen Vereinbarung von Dauerrabatt-Rückforderungen bei vorzeitiger Kündigung von Versicherungsverträgen keine Sittenwidrigkeit.

Im vorliegenden Fall hatte der klagende Verbraucher gemäß § 8 Abs 3 VersVG einen Versicherungsvertrag vorzeitig aufgelöst. Die Versicherung verrechnete daraufhin einen Dauerrabatt von 30%. Der Versicherungsnehmer ließ diesen Dauerrabatt aushaften und vertrat die Ansicht, dass dieser nicht wirksam vereinbart worden wäre. Der VKI übernahm die Ausfallhaftung für Prozesskosten und klagte auf Feststellung, dass der Verbraucher den Dauerrabatt nicht schulde. Noch vor Ende des Verfahrens 1.Instanz gab die beklagte Versicherung die außergerichtliche Erklärung ab, auf den Dauerrabatt zu verzichten. Das Verfahren wurde daher auf Kosten eingeschränkt. In 1.Instanz wurde der VKI zum Kostenersatz an den Beklagten verurteilt. Im Rekursverfahren wurde diese Entscheidung bestätigt. Ein weiterer Rechtszug an den OGH stand in dieser Sache nicht offen.

Das Rekursgericht ging davon aus, dass der Treuebonus aus dem Versicherungsantrag unzweifelhaft errechenbar wäre, da im Versicherungsantrag die ursprüngliche Gesamtjahresprämie und die endgültige Gesamtjahresprämie Erwähnung fanden.

Im Rekurs argumentierte der VKI aber insbesondere auch damit, dass die vorliegende Vereinbarung über die Rückerstattung eines "Treuebonus" gemäß § 879 ABGB sittenwidrig sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine solche Regelung im Ergebnis dazu führe, dass die Intention des Gesetzgebers, Verbrauchern nach 3 Jahren eine vorzeitige Aufkündigung eines Versicherungsverhältnisses einzuräumen, unterlaufen werde. Der Verbraucher, der länger am Versicherungsvertrag festhält werde sogar gegenüber jenem bestraft, der vorzeitig aufkündige. Daraus ergäbe sich die Sittenwidrigkeit der Bestimmung. Das Rekursgericht ging nun davon aus, dass die Zahlung von Prämien eine Hauptleistung des Vertrages darstelle und daher diese vertragliche Bestimmung nicht gemäß § 879 Abs 3 ABGB geprüft werden könne. Eine allgemeine Sittenwidrigkeit im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB wurde verneint. Das Rekursgericht hat sich allerdings mit den Argumenten im Rekurs nicht näher auseinandergesetzt.

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