In der Folge erhielt der klagende Verbraucher eine Polizze ausgestellt, in der unter anderem für die einzelnen Sparten ein Dauerrabatt von 20% angegeben ist und sodann nur noch der ermäßigte Bruttobeitrag ausgewiesen wird.
Der Kläger und Versicherungsnehmer kündigte das Versicherungsverhältnis vorzeitig auf. Die beklagte Versicherung buchte als Prämienersatzanspruch öS 8.000,-- vom Konto des Klägers ab. Dieser argumentierte damit, dass ein Dauerrabatt nie wirksam vereinbart worden sei und daher zu Unrecht abgebucht worden war.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es sah es insbesondere als ausreichend an, dass der gewährte Dauerrabatt in der Polizze lediglich in Prozent ausgedrückt war.
Der VKI wird versuchen mit einem Musterprozess gemäß § 55 Abs 4 JN eine Entscheidung durch den OGH herbeizuführen.
Im übrigen erscheint aus der Beratungspraxis aber eine Änderung auf seiten der Versicherungswirtschaft eingetreten zu sein. Die nunmehr - in neuen Versicherungsverträgen - vereinbarten Dauerrabatt-Klauseln erscheinen weitgehend gesetzesgemäß formuliert.
LG Feldkirch 30.9.1998, 1 R 465/98k