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Urteil: Depotübertragungsspesen iHv EUR 40,-- unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die RLB Steiermark wegen unzulässiger Klauseln in den AGB.

Das LG ZRS Graz gab dem VKI in erster Instanz zur Gänze Recht und beurteilte alle eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig.

Klausel 1:
Übertragungsspesen (USt-pflichtig): Depotübertrag exkl etwaigen sektorfremden Spesen (ausgenommen bei Depotübertrag innerhalb der RBG Steiermark) 40,00 pro Position zzgl 20% Ust


Diese Klausel wurde vom Gericht als gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB beurteilt. Depotübertragungsspesen sind grds einer Inhaltskontrolle gem § 879 Abs 3 ABGB zugänglich (6 Ob 253/07k).
Die hier vorliegende Depotübertragungsgebühr (iHv EUR 40,00,-- plus 20% USt plus Fremdspesen pro Position) ist beinahe dreimal so hoch, wie jene in 6 Ob 253/07k . Dort wurden die mit der Wertpapierpositionsübertragung tatsächlich anfallenden Kosten im Jahr 2007 mit ca EUR 15,-- bemessen. Das Gericht verneinte ein sachgerechtes Verhältnis von Leistung u Gegenleistung und erklärte die Klausel als gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB.

Klausel 2:

Z 44 (3) Eine von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex abweichende
Entgeltsanpassung darf das Kreditinstitut mit dem Kunden auf dem in Abs. 1
vorgesehenen Weg nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren:
- Die im Zeitraum, der nach Abs. 2 für die Entgeltsanpassung maßgeblich ist,
eingetretene Entwicklung der Kosten, die dem Kreditinstitut im Zusammenhang mit der jeweiligen Dauerleistung entstehen, weicht unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden sachlich gerechtfertigten Umstände (insbesondere Veränderung der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen des Personal- oder Sachaufwandes) von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ab und die angebotene Entgeltsanpassung entspricht dieser abweichenden Kostenentwicklung.
- Eine Entgeltserhöhung entspricht zuhöchst dem Dreifachen einer Entgeltserhöhung, die sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ergeben würde.
- Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene
Entgeltsänderung höher ist als jene, die sich aus der VPI-Entwicklung ergäbe.


Das Gericht führte aus, dass diese Klausel grds die Formalerfordernisse des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG, sowie § 28 Abs 6 lit a ZaDiG und § 29 Abs 1 ZaDiG erfüllen.
Inhaltlich regelt die Klausel die die Höhe des Entgelts. Weil grds neben § 6 Abs 1 Z 2 KSchG noch die weiteren Regelungen des KSchG u ABGB anwendbar sind erübrigten sich weitergehende Ausführungen zu § 6 Abs 1 Z 2 KSchG.

Bei der hier vorliegenden Klausel gibt es laut LG keine nach Inhalt und Ausmaß unbeschränkten Änderungsmöglichkeiten, denn der konkrete Inhalt der Änderungen des Entgelts ist aus der Überschrift vor der jeweiligen Klausel ablesbar. Zudem wird das Ausmaß der Erhöhung mit dem Dreifachen der Entwicklung des VPI (Jahresinflation 2014: 1,7%; 2015; 0,9%; 2016: 0,9%; 2017; 2,1%) gedeckelt.

Darin liegt auch die Abweichung zu 1 Ob 210/12g. Ebenfalls gibt es hier keine Änderungsmöglichkeit nach "billigem Ermessen". Die Erhöhung des Entgeltes ist lediglich gemäß der tatsächlichen Kostenentwicklung zulässig. Nur bei der Abweichung der Kosten (der jeweiligen Dauerleistung) und unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender sachlich gerechtfertigter Umstände von der VPI-Entwicklung soll das Entgelt angepasst werden.
Diese sachlich gerechtfertigten Umstände werden demonstrativ aufgezählt. Daher gibt es keine dem Inhalt und Ausmaß "nahezu unbeschränkte" Änderungsmöglichkeit via Zustimmungsfiktion. Denn auch der "höchstmögliche Umfang" der Entgeltänderung ist vorhanden. Das Gericht verneinte diesbezüglich eine Intransparenz gem § 6 Abs 3 KSchG.

Das Gericht sah jedoch eine gröbliche Benachteiligung gem § 879 Abs 3 ABGB und zwar deswegen, weil die Handhabung dieser Klausel in der Praxis "wie ein Gestaltungsrecht" wirkt. Dies ist für das LG zu berücksichtigen. Damit gibt es aber eine weitreichende Möglichkeit der Bank, das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zu verschieben. Entgeltänderungsmöglichkeiten in AGB haben jedoch zweiseitig und symmetrisch ausgestaltet zu sein, dies liegt hier jedoch nicht vor. Vielmehr wird eine über den VPI hinausgehende Entgelterhöhung über Zustimmungsfiktion erlaubt, eine gleichwertige bzw den VPI übersteigende Senkung fehlt.

Klausel 3:
Z 45 (2) Eine von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex abweichende
Anpassung der Entgelte für die vom Kreditinstitut außerhalb der Zahlungsdienste
erbrachten Dauerleistungen werden dem Kunden vom Kreditinstitut spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres lnkrafttretens, das ist in jedem Fall der 1. April eines Jahres, angeboten. Die Zustimmung des Kunden zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des lnkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot, in dem das Ausmaß der Änderung darzustellen ist, hinweisen. Das Änderungsangebot kann das Kreditinstitut auf eine mit dem Kunden vereinbarte Weise zum Abruf bereithalten. Auf dem in diesem Abs. 2 vorgesehenen Weg darf das Kreditinstitut mit dem Kunden eine Entgeltsanpassung nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren:
- Die im Zeitraum, der nach Abs. 1 für die Entgeltsanpassung maßgeblich ist,
eingetretene Entwicklung der Kosten, die dem Kreditinstitut im Zusammenhang mit der jeweiligen Dauerleistung entstehen, weicht unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden sachlich gerechtfertigten Umstände (insbesondere Veränderung der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen des Personal- oder Sachaufwandes) von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ab und die angebotene Entgeltsanpassung entspricht dieser abweichenden Kostenentwicklung.
- Eine Entgeltserhöhung entspricht zuhöchst dem Dreifachen einer Entgeltserhöhung, die sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ergeben würde.
- Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene
Entgeltsänderung höher ist als jene, die sich aus der VP/-Entwicklung ergäbe.


Hier verwies das LG auf die vorige Klausel

Klausel 4:

Z 46 (2) Wurde keine Anpassungsklausel vereinbart oder beabsichtigt das
Kreditinstitut eine über die vereinbarte Anpassung hinausgehende Änderung des
Sollzinssatzes, so bietet das Kreditinstitut dem Kunden diese Änderung des
Zinssatzes spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres
lnkrafttretens an. Die Zustimmung des Kunden zu dieser Änderung gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des lnkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot, in dem das Ausmaß der Änderung darzustellen ist, hinweisen. Das Kreditinstitut kann das Änderungsangebot auf eine mit dem Kunden vereinbarte Weise zum Abruf bereithalten. Sollte das Änderungsangebot jedoch ein Konto, über das Zahlungsdienste abgewickelt werden, betreffen, so ist es dem Kunden mitzuteilen und der Kunde hat das Recht, den diesbezüglichen Rahmenvertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch auf dieses Kündigungsrecht wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen.
(3) Auf dem in Abs. 2 vorgesehenen Weg darf das Kreditinstitut mit dem Kunden eine Zinssatzanpassung jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren:
- Die angebotene Zinssatzanpassung entspricht der Entwicklung der Kosten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem jeweiligen Kredit seit dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zugrundeliegenden Vereinbarung, wobei alle sachlich
gerechtfertigten Umstände (Veränderung der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen der Refinanzierungskosten, Veränderungen des Personal- oder Sachaufwandes) zu berücksichtigen sind.
- Eine Zinssatzanhebung nach Abs. 2 darf 0,5%-Punkte nicht übersteigen.
- Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene
Zinssatzänderung höher ist als jene, die sich aus der vereinbarten Anpassungsklausel ergäbe. Wo keine Anpassungsklausel vereinbart ist, ist darauf hinzuweisen, dass die der Verzinsung zugrundeliegende Vereinbarung keine einseitige Zinssatzanpassung vorsieht.
- Eine Änderung des Zinssatzes im Rahmen des Abs. 2 ist frühestens zwei Jahre nach dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zugrundeliegenden Vereinbarung
zulässig.


Bei dieser Klausel teilte das LG mit, dass man die zwingenden Wertungen des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG sowie § 879 Abs 3 ABGB nicht dadurch umgehen könne, dass zwar eine zweiseitige Ausgestaltung der Zinsanpassungsklausel gewählt wird, jedoch in den Folgeabsätzen einseitige Änderungsmöglichkeiten zu Gunsten des Verwenders vorbehalten werden. Einseitig ist dies bereits deswegen, weil der Verwender die Referenzzinssatzentwicklung zu seinen Gunsten einer Verstärkung unterziehen kann. Für den Verbraucher ist dies nicht gleichartig möglich.

Bereits in den Klauseln 2 und 3 behält sich die Bank zu ihren Gunsten vor, die Entwicklung des Referenzzinssatzes schon durch Schweigen verstärken kann.
Das LG fügte auch hier an, dass diese Zustimmungsfiktion in der Praxis wie ein Gestaltungsrecht wirkt, weil die meisten Kunden darauf keine Reaktion zeigen.
Dadurch wird der Verbraucher aber gröblich benachteiligt iSd § 879 Abs 3 ABGB.
Laut dem Gericht ist auch eine Vorabentscheidung durch den EuGH nicht notwendig und verwies auf 8 Ob 58/14h. Demnach enthält die Zahlungsdiensterichtlinie in Art 42 u 44 keine Regelungen über das Zustandekommen der Vereinbarungsmöglichkeiten einer Vertragsänderung über eine Zustimmungsfiktion. Dies wird vielmehr vorausgesetzt, weswegen die Überprüfung der Zulässigkeit der Vereinbarung für die Erklärungsfiktion anhand der nationalen Regelungen zu erfolgen hat.

Klausel 5:

Z 47a (2) Wurde keine Anpassungsklausel vereinbart oder beabsichtigt das
Kreditinstitut eine über die vereinbarte Anpassung hinausgehende Änderung des Habenzinssatzes, so bietet das Kreditinstitut dem Kunden diese Änderung des Zinssatzes spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres lnkrafttretens an. Die Zustimmung des Kunden zu dieser Änderung gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des lnkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot, in dem das Ausmaß der Änderung darzustellen ist, hinweisen. Das Kreditinstitut kann das Änderungsangebot auf eine mit dem Kunden vereinbarte
Weise zum Abruf bereithalten. Sollte das Änderungsangebot jedoch ein Konto, über das Zahlungsdienste abgewickelt werden, betreffen, so ist es dem Kunden mitzuteilen und der Kunde hat das Recht, den diesbezüglichen Rahmenvertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch auf dieses Kündigungsrecht wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen.
(3) Auf dem in Abs. 2 vorgesehenen Weg darf das Kreditinstitut mit dem Kunden eine Zinssatzanpassung jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren:
- Die angebotene Zinssatzanpassung entspricht der Entwicklung der Kosten und Wiederveranlagungsmöglichkeiten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem jeweiligen Guthaben seit dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung
zugrundeliegenden Vereinbarung, wobei alle sachlich gerechtfertigten Umstände (Veränderung der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen des Personal- oder Sachaufwandes) zu berücksichtigen sind.
- Eine Zinssatzsenkung nach Abs. 2 darf 0,5%-Punkte nicht übersteigen.
- Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene
Zinssatzänderung höher ist als jene, die sich aus der vereinbarten Anpassungsklausel ergäbe. Wo keine Anpassungsklausel vereinbart ist, ist darauf hinzuweisen, dass die der Verzinsung zugrundeliegende Vereinbarung keine einseitige Zinssatzanpassung vorsieht.
- Eine Änderung des Zinssatzes im Rahmen des Abs. 2 ist frühestens zwei
Jahre nach Beginn der Zinssatzvereinbarung zulässig.


Hier verwies das LG auf die vorige Klausel.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 17.5.2018).

LG ZRS Graz 15.05.2018, 34 Cg 25/17i
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Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, RA in Wien








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