Der VKI hatte die Verwendung der Klausel "Alle Zahlungsarten werden als schuldbefreiend anerkannt, jedoch verrechnen wir Ihnen bei Zahlungen über Zahlschein oder Telebanking ein Bearbeitungsentgelt - der Betrag richtet sich nach den für Sie geltenden Tarifbestimmungen." in den Bedingungen von T-Mobile beanstandet und mangels Unterlassungserklärung seitens des Mobilfunkunternehmens als iSd § 28 KSchG klageberechtigter Verein Verbandsklage eingebracht. Laut den einzelnen Tarifbestimmungen werden von T-Mobile Entgelte für "Zahlung ohne Bankeinzug oder Kreditkarte" iHv € 3,00 pro Zahlung verrechnet.
Die Gegenargumente der Beklagten ließ das HG Wien nicht gelten:
Das beklagte Unternehmen ist als bundesweit operierendes Mobilfunkunternehmen mit mehr als drei Millionen Netzteilnehmern passivlegitimiert, der VKI gem § 28 Abs 1 KSchG seinerseits berechtigt, den Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Unterlassungen zu klagen. Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch ist, dass vom Unternehmer in seinen Bedingungen Klauseln verwendet, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen. Das Gericht hatte demnach zu prüfen, ob die inkriminierte Klausel gegen ein gesetzliches Verbot - in concreto gegen § 27 Abs 6 ZahlungsdiensteG (kurz: ZaDiG) verstößt. In seiner Entscheidung ließ das Gericht die juristischen Argumente der Beklagten nicht gelten:
Zur Anwendbarkeit des ZaDiG: Das ZaDiG regelt gem § 1 ua die Rechte und Pflichten von Zahlungsdienstnutzern im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten, die an in Österreich ansässige Zahlungsdienstnutzer erbracht werden. Das bedeute - so das Gericht - dass nach der Legaldefinition von "Zahlungsdienstnutzer" sowohl die Rechte und Pflichten von Zahlern als auch die von Zahlungsempfängern unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Zwar seien Banken und Zahlungsinstitute regelmäßig auch Zahler und Zahlungsempfänger; die gesetzliche Definition dieser Begriffe beschränke sich aber nach ihrem klaren Wortlaut nicht auf diese Unternehmen, sondern sei weiter gefasst. Zahlungsdienstnutzer iSd ZaDiG könne daher im Wirtschaftsleben jede Person sein, die an einem Zahlungsvorgang als Zahler oder Zahlungsempfänger beteiligt ist, insbesondere auch Kunden des beklagten Mobilfunkunternehmens als Zahler und das Mobilfunkunternehmen als Zahlungsempfänger, wenn die Kunden ihre monatliche Rechnung für in Anspruch genommene Telekommunikationsdienste begleichen. Das ZaDiG ist daher im gegenständlichen Fall anwendbar.
Zum Begriff "Zahlungsinstrument": Das Gericht prüfte weiters, ob ein Zahlschein aus Papier bzw eine Direktüberweisung per Telebanking unter die Definition des Begriffes "Zahlungsinstrument" iSd § 3 Z 21 ZaDiG falle, und bejahte dies bei ausführlicher Begründung. Nach der gesetzlichen Bestimmung versteht man unter Zahlungsinstrument jedes "personalisierte Instrument oder jeden personalisierten Verfahrensablauf, das oder der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und das oder der vom Zahlungsdienstnutzer eingesetzt werden kann, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen". Auf das Tatbestandsmerkmal der "Personalisierung des Instruments oder Verfahrensablaufs" ging das Gericht nun näher ein: Auch wenn bei Zahlscheinüberweisungen (und Telebanking-Zahlungen) idR einheitliche Formulare verwendet werden, werde auch bei diesen Zahlungsformen der Zahler individualisiert, "weil ein Zahlschein von ihm mit seinen Daten ausgefüllt und unterschrieben wird, und eine Telebankingüberweisung durch TAN oder TAC-SMS, die bei jedem Nutzer verschieden sind und ihn gegenüber der Bank als Kontoinhaber ausweisen, bestätigt und freigegeben wird." Diese Auslegung finde überdies in den Materialien zum ZaDiG Deckung. Das Gericht bestätigte damit die Rechtsansicht des Klägers, dass auch Zahlscheine aus Papier und Telebankingüberweisungen jedenfalls "Zahlungsinstrumente" iSd § 3 Z 21 ZaDiG sind.
Zur Richtlinienkonformität der Bestimmung: § 27 Abs 6 ZaDiG basiert auf Art 52 Abs 3 der sog Zahlungsdienste-Richtlinie (2007/64/EG). Da die Beklagte ua geltend gemacht hatte, dass die Unzulässigkeit von der Einhebung sog Zahlscheingebühren mit der Richtlinie in Widerspruch stehen würde, führt das Gericht dazu ausführlich aus: Österreich habe mit der Umsetzung der Richtlinie von der Ermächtigung im 3. Satz des Art 52 Abs 3 ZaDiG-RL Gebrauch gemacht und das Recht auf Erhebung von Entgelten durch Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes untersagt. Die Voraussetzung dafür ist, dass damit der Notwendigkeit, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern, Rechnung getragen wird. Das HG Wien gab nun den Argumenten der Klägerseite dahingehend recht, als automatisierte Zahlungsvorgänge wie Einziehungsaufträge für Zahlungsempfänger mit zahlreichen Geschäftsbeziehungen naturgemäß besonders effizient, für (bestimmte) Verbraucher aber ganz im Gegenteil individuelle Überweisungen effizienter als automatisierte Einziehungsaufträge mit bestimmten Risiken für den Kunden sein können. Ein- und dasselbe Zahlungsinstrument könne also in unterschiedlichen Konstellationen effizient oder ineffizient sein. Das Gericht betonte außerdem, dass die mit § 27 Abs 6 ZaDiG vorgeschriebene Einrechung derartiger Bearbeitungsentgelte für bestimmte Zahlungsinstrumente in den Grundpreis für den Verbraucher zu einer transparenteren Preisgestaltung führe. In einer wertenden Gesamtschau der ZaDiG-Bestimmungen dienen diese auch dazu, einer intransparenten Preisgestaltung entgegenzuwirken. Dadurch, dass der Zahlungsempfänger für - ihm effizienter erscheinende - Zahlungsinstrumente Ermäßigungen anbieten und damit die Verwendung derartiger Zahlungsinstrumente fördern könne, habe der österreichische Gesetzgeber den Vorgaben der Richtlinie - nämlich den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern - Rechnung getragen. Es bestehe kein Anlaß, § 27 Abs 6 ZaDiG als unanwendbar oder gemeinschaftrechtswidrig zu qualifizieren, so das HG Wien. Auch die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH, das die Beklagte angeregt hatte, könne demnach unterbleiben.
Weitere Argumente: Das Gericht stellte außerdem zum scheinbaren Normenwiderspruch zwischen § 27 Abs 6 ZaDiG und § 27 Abs 4 ZaDiG fest, dass es zwar legistisch unsauber sei, eine Informationspflicht für etwas anzuordnen (§ 27 Abs 4 ZaDiG), das in einer anderen Bestimmung (§ 27 Abs 6 ZaDiG) ohnehin untersagt werde. Dies ändere aber nichts an der Geltung des § 27 Abs 6; va stehen die Bestimmungen auch - aufgrund ihres unterschiedlichen Regelungsgegenstandes - nicht in einem Normenwiderspruch. Dass es sich bei § 27 Abs 6 weiters um ein gesetzliches Verbot (iSd § 28 KSchG) handle, gehe schon aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung hervor. Auch sei die ZaDiG-Bestimmung keineswegs verfassungswidrig.
Damit gab das Gericht dem Unterlassungsbegehren des Klägers vollinhaltlich statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
HG Wien 1.6.2010, 18 CG 14/10p
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien