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Urteil: Einseitige Entgelterhöhungen der Banken unzulässig. OLG Wien nimmt zur "Index -Klausel" Stellung

Der VKI hatte im Auftrag des BMASK gegen die Bawag PSK Bank Verbandsklage eingebracht und nun in zweiter Instanz obsiegt: Die - seit dem Inkrafttreten des ZahlungsdiensteG (im November 2009) - strittige "Verbraucherpreisindex-Klausel" ist gesetzwidrig. Entgelterhöungen können nicht mehr auf diese Klausel gestützt einseitig erhöht werden, sondern sind mit dem Kunden zu vereinbaren. Damit liegen nun bereits zwei Urteile vor, die die Rechtsansicht des VKI bestätigen. Auch gegen die Bank Austria hatte der VKI die betreffende Klausel eingeklagt.

Bislang hatten die Banken Entgelterhöungen (betr Kontoführungsgebühren, Bankomatkartengebühren uä) üblicherweise einseitig zu einem bestimmten Stichtag vorgenommen und sich dabei auf die sog Index-Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestützt. Die Entgelte waren damit direkt an den Verbraucherpreisindex geknüpft und konnten dementsprechend automatisch jährlich erhöht werden.

So hatte auch die Bawag PSK Bank im August 2009 auf Kontoauszügen ihren Kunden angekündigt, dass die Entgelte für Girokonten per 1.10.2009 im Ausmaß der Erhöhung des VPI im Jahr 2008 um 3,2 % erhöht werden. Sie berief sich dabei auf die in Z.45 Abs 2 ihrer AGB (Fassung 2009) enthaltene Indexklausel:

"Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern wird das Kreditinstitut Entgelte für Dauerleistungen (ausgenommen Zinsen) einmal jährlich am 1.Juli (…) in dem prozentuellen Ausmaß senken oder erhöhen, das der Veränderung des von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 (VPI) entspricht. (…)"

Der VKI brachte Verbandsklage ein, da sich die Bawag zum einen nicht an den von ihr vertraglich vereinbarten Termin für diese Entgelterhöhung (1.Juli) hielt, und zum anderen die erfolgte Erhöhung (nachträglich) zu einem Zeitpunkt vorgenommen wurde, an dem das Zahlungsdienstegesetz (kurz: ZaDiG) bereits in Kraft getreten war. Das ZaDiG regelt Entgelterhöhungen neu und lässt derartige Indexklausel-Erhöhungen nicht mehr zu; das bestätigte nun auch das OLG Wien in zweiter Instanz.

§ 29 Abs 1 ZaDiG regelt das Procedere, das vom Zahlungsdienstleister bei geplanten Änderungen des Rahmenvertrages einzuhalten ist: geplante Änderungen müssen den KonsumentInnen mindestens zwei Monate vor der Änderung vorgeschlagen werden. Wurde im Rahmenvertrag eine Erklärungsfiktion iSd § 28 Abs 1 Z 6 lit a ZaDiG vereinbart, steht dem Verbraucher daher eine Frist von zumindest zwei Monate für eine ausdrückliche Erklärung zu. Der Kunde kann dann der Änderung entweder durch Schweigen zustimmen oder widersprechen. Außerdem hat er die Möglichkeit, den Vertrag kosten- und fristlos zu kündigen.

Das OLG Wien spricht sich in seinem Urteil auch klar gegen eine planwidrige Lücke im Gesetz aus, die von Bankenseite in diesem Zusammenhang vorgebracht wurde: Dass Kontoführungsgebühren, Buchungs- oder Bankomatkartengebühren nach wie vor an derartige Indexklauseln gebunden und damit einseitig geändert werden könnten, verneinte das Gericht unmissverständlich: Aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich eindeutig, dass für Änderungen derartiger Entgelte die zwingenden gesetzlichen Vorgaben betr Änderungen des Rahmenvertrages einzuhalten sind. Nur die, in Absatz 2 dieser ZaDiG-Bestimmung (§ 29 Abs 2 ZaDiG) genannten Zinssätze und Wechselkurse seien von diesem Prozedere ausdrücklich ausgenommen und können auch zukünftig einseitig von der Bank geändert werden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

OLG Wien 15.3.2011, 2 R 200/10m
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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