Nach Punkt 15 der AGB des beklagten Sportwettenportals, welche der Kläger akzeptierte hatte, nimmt die Beklagte höchstens drei identische Wetten vom selben Kunden an und behält sich vor, alle Wetten zu stornieren, welche diese Regel überschreiten.
Der Kläger wettete dennoch öfter mehr als drei idente Wetten, meistens wurde dies von der Beklagten auch angenommen wurden.
Als der Kläger mit 7 identen Kombinationswetten gewann, verweigerte die Beklagte die Auszahlung von 4 dieser Wetten.
Der OGH gab der Klage statt: Punkt 15 der AGB unterliegt der Klauselkontrolle gem § 879 Abs 3 ABGB: Das der Beklagten eingeräumte Recht auf "Stornierung" betrifft nicht eine der beiden Hauptleistungen (Wetteinsatz und im Fall des Gewinns der Anspruch auf Auszahlung des Gewinns), sondern ein (nur) der Beklagten eingeräumtes Gestaltungsrecht, von einem bereits gültigen Vertrag einseitig wieder abzugehen (also ein einseitiges Rücktrittsrecht).
Das Rücktrittsrecht ("Stornierung") ist einseitig. Der Spieler hat dieses Rücktrittsrecht nicht. Ob es sich bei mehr als drei identischen Wetten um einen Regelverstoß des Spielers handelt oder nicht, ist nicht entscheidend: Die beklagte Partei kann ihr Rücktrittsrecht mangels näherer Spezifizierung willkürlich ausüben. Dies ermöglicht ihr, auch nachträglich, also wenn Gewinn bzw Verlust eines Wetteinsatzes schon feststeht, die Stornierung gerade dann nicht vorzunehmen, wenn der Spieler verliert. Sie kann somit die "regelwidrigen" (mehr als drei identen) Wetteinsätze kassieren, ohne eine Gegenleistung (die Chance auf einen Gewinn) erbringen zu müssen. Diese nur der Beklagten zustehende Möglichkeit, das Gestaltungsrecht nur zu ihren Gunsten ausüben zu können, ist gegenüber dem Spieler, der eben diese Möglichkeit nicht hat, gröblich benachteiligend. Die Beklagte kann daher die vier identen Mehrfachwetten nicht gemäß Punkt 15. der Allgemeinen Regeln für Sportwetten stornieren und ist somit zur Auszahlung des Gewinns verpflichtet.
OGH 30.5.2016, 6 Ob 45/16k