Die Beklagte verteilte im Frühjahr 2005 in Wien Floridsdorf Werbeblätter durch Postwurfsendung. Die Werbeblätter enthielten u.a. folgendes Angebot. "1 Jahr Fitness für Damen und ein halbes Jahr Power Plate und ein halbes Jahr Infrarotwärme alles nur € 70,00 statt € 470,00."
Das HG Wien kam zur Ansicht, dass der Adressat der Werbung davon ausgehe, dass ein Vertrag auf die Dauer von einem Jahr bzw einem halben Jahr abgeschlossen werde und automatisch ende. Tatsächlich laufe der Vertrag hinsichtlich Infrarot und Powerplate auf ein Jahr und sei das volle Entgelt für das zweite Halbjahr zu entrichten, wenn nicht mindestens zwei Monate vor Ablauf des Halbjahres ausdrücklich eine Kündigung durch den Kunden erfolge. Durch die Ankündigung fix begrenzter Leistungen werde der Kunde in der Meinung, er könne dies pauschal buchen und brauche sich für die restliche Laufzeit um nichts mehr zu kümmern, angelockt. Diese Ankündigung sei geeignet, den Kunden dazu zu bewegen, sich näher mit dem Angebot zu befassen. Eine Werbeaussage brauche nicht jedes Detail zu enthalten, doch könne der Angesprochene damit rechnen, dass die wesentlichen Informationen vollständig seien und dazu gehöre auch der Zeitraum der Verpflichtung. Daher verstoße die Werbung gegen § 2 UWG.
Hinsichtlich des Vertragsformblattes hatte die Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben. Demnach darf das Fitnessstudio folgende Klauseln in ihren Trainingsverträgen weder verwenden noch sich darauf berufen.
1. Wird es dem Studio, aus Gründen die es nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt), unmöglich Leistungen zu erbringen, so hat die Teilnehmerin keinen Anspruch auf Schadenersatz.
Diese Klausel verstößt gegen § 9 KSchG, wonach Gewährleistungsrechte des Verbrauchers vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden dürfen. Die Klausel erweckt jedoch den Eindruck, dass der Verbraucher bei Unmöglichkeit der Leistungserbringung wegen höherer Gewalt keinerlei Ansprüche hat.
2. Sämtliche Mahnspesen, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten sowie Verzugszinsen gehen bei Zahlungsverzug zu Lasten der Teilnehmerin.
Diese Klausel beinhaltet eine ungerechtfertigte Abweichung vom dispostiven Recht der Schadenersatznorm des § 1333 Abs 3 ABGB und ist daher gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.
3. Im Rahmen dieser Eröffnungsaktion wird für Power Plate /Swingvibe und für die Benützung der Infrarotkabine eine außerordentliche Kündigung innerhalb der ersten vier Monate ab Beginn dieses Trainingsvertrages vereinbart."
Gemäß § 6 Abs 1 Z 1 KSchG sind Klauseln - sofern sie nicht im einzelnen ausgehandelt wurden - nichtig, nach denen der Unternehmer ohne sachliche Rechtfertigung vom Vertrag zurücktreten kann. Nach dieser Klausel kann der Unternehmer ohne sachliche Rechtfertigung vom Vertrag zurücktreten kann.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
HG Wien, 24.7.2006, 019 CG 175/05i
Klagevertreter: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle; RA in Wien