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Urteil: Erfolg gegen Sexkontakt-SMS

In einer Verbandsklage im Auftrag des BMSG erwirkte der VKI eine einstweilige Verfügung gegen Spam-SMS einer Innsbrucker Firma.

"Suchst du eine Beziehung oder Sexkontakt? Antworte mit KONTAKT und du wirst fündig" .
Minderjährige sollten sich mit "stop" abmelden. Kosten der Kontaktsuche: 1,99 Euro pro SMS. Eine Mitarbeiterin des VKI war unter den Empfängern.

§ 107 Telekommunikationsgesetz (TKG) verbietet elektronische Zusendungen, das heißt SMS, Emails etc., im Rahmen der Direktwerbung bzw wenn sie sich an mehr als 50 Adressaten richten, und der Empfänger ihrem Erhalt nicht zugestimmt hat.
Der Unternehmer muss gemäß § 107 Abs 3 TKG die Zustimmung des Kunden nicht einholen, wenn 
1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine
     Kunden erhalten hat und
2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei
     deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz
     genannte Liste, abgelehnt hat.
Die Ausnahmetatbestände des Abs 3 leg cit müssen kumulativ vorliegen.

Gemäß § 107 Abs 5 TKG ist die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung jedenfalls unzulässig, wenn die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.
 
Obwohl die Gegenseite anfangs vorbrachte, dass nur ein einziges Werbe-SMS versendet worden sei, ergab das Verfahren, dass inhaltsgleiche SMS an nicht weniger als 50 Empfänger, unter Umständen aber auch an 1000 Personen versendet worden war.
Da man annehme, dass Jugendliche -wegen ihrer beschränkten Geschäftsfähigkeit- tendenziell eher Wertkartentelefone verwenden, würden Direktwerbe-SMS ausschließlich an Vertragshandys gesendet.

Im Anlassfall hatte die Konsumentin im Rahmen eines anderen Gerichtsverfahrens des VKI gegen dieselbe Firma eine Testbestellung eines Klingeltons vorgenommen.
Im gegenständlichen Verfahren argumentierte das Unternehmen daher, es habe die Kontaktdaten im Rahmen der Klingeltonbestellung erhalten und daher keine Zustimmung zur Direktwerbung per SMS einholen müssen.

Das LG Innsbruck konnte der Argumentation, dass es sich bei der Anbahnung von Sexualkontakten um ein ähnliches Produkt wie beim Kauf von Handy-Klingeltönen handle, nicht folgen.

Der Text "ab 18 Jahre abmelden mit Stopp 1,99 EUR/SMS" lasse für den Durchschnittsverbraucher nicht zweifelsfrei erkennen, dass die Abmeldung gratis sei, vielmehr werde er zu einer Reaktion gezwungen.

Bei der Klingeltonbestellung habe die Möglichkeit gefehlt, künftige Zusendungen abzulehnen und die Identität des Absenders sei verschleiert worden, war doch nur die Absendernummer erkennbar.

Die Zusendung von unerbetenen SMS sei daher weder durch die Ausnahmen , die § 107 Abs 3 TKG vorsieht, gedeckt, noch sei die Firma den Informationspflichten iSd § 107 Abs 5 TKG gerecht geworden.

Die einstweilige Verfügung ist noch nicht rechtskräftig.

LG Innsbruck, 1.6.2006, 59 Cg 74/06t
Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG, Wien

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