Das Erstgericht machte es sich im Musterprozess der AK Steiermark gegen die BAWAG einfach:
Der Anspruch auf zuviel bezahlte Zinsen wurde abgewiesen, weil es durch die Rückzahlung des noch aushaftenden Kreditbetrages - während des laufenden Prozesses - zu einem konstitutiven Anerkenntnis gekommen sei. Zudem wäre der Anspruch bereits verjährt, da der Rückforderungsanspruch in drei Jahren verjähre.
Das OLG Graz sah dies allerdings etwas anders: Durch die vollständige Rückzahlung des Kredites sei es keinesfalls zu einem konstitutiven Anerkenntnis gekommen. Zum einen könnte es sich hierbei nicht um ein Anerkenntnis, sondern allenfalls um einen Verzicht handeln. Strittig sei ja nicht die Kreditforderung der Bank, sondern eine Forderung auf Rückzahlung überhöhter Zinsen. Aber auch ein Verzicht sei geradezu auszuschließen, da die vorzeitige Rückzahlung festgestelltermaßen der Löschung einer Hypothek diente und weiters auch keinerlei prozessuale Verzichtserklärung abgegeben worden ist.
Das Berufungsgericht hegte Bedenken gegen die ältere Judikatur des OGH zur Bestimmtheit von Zinsanpassungsklauseln (3 Ob 690/82; 4 Ob 522/82; 6 Ob 563/87), worin eine großzügige Akzeptanz "weicher" Generalklauseln zum Ausdruck käme und sah sich in dieser Ansicht von der neueren Judikatur des OGH (2 Ob 251/00a) bestätigt. Nach Ansicht des OLG hat eine Zinsanpassungsklausel nur dann dem in § 6 Abs 1 Z 5 KSchG aF enthaltenen Bestimmtheitsgebot entsprochen, "wenn sie eine Regel enthielt, nach der der zu einem bestimmten Zeitpunkt verrechenbare Zinssatz (genau oder zumindest innerhalb einer bestimmten Bandbreite) rechnerisch aus einem oder mehreren angeführten, objektiven (das heißt von der Bank nicht messbar beeinflussbaren) Kriterien ableitbar war". Die strittige Klausel konnte dieser Bedingung jedoch nicht genügen und wurde daher als gesetzwidrig erkannt.
Auch die Frage der zwingenden Zweiseitigkeit - die Befugnis zur Erhöhung muss mit der Verpflichtung zur Senkung verbunden sein - wurde vom OLG dahingehend beantwortet, dass dieses Erfordernis bereits vor der KSchG-Novelle 1997 bestanden habe und die Aufnahme in § 6 Abs 1 Z 5 nF daher nur klarstellender Charakter zukäme. Dieser Schluss lasse sich auch bereits aus § 879 ABGB ziehen.
Als Folge der Nichtigkeit sprach sich das OLG für eine geltungserhaltende Reduktion aus, die die variable Zinssatzvereinbarung aufrecht erhalten soll. Die damit entstandene Vertragslücke wurde iS des hypothetischen Parteiwillens geschlossen, indem die neue Zinsgleitklausel der Bank - welche sie seit der Novellierung des KSchG im Jahre 1997 verwendet und auch im gegenständlichen Kreditverhältnis im Jahre 1999 vereinbart wurde - zur Anwendung kommen soll.
Auch in der Frage der Verjährung des Anspruches auf Rückzahlung zuviel bezahlter Zinsen, der einen Bereicherungsanspruch darstellt, kam das OLG Graz zu einer eindeutigen Antwort: Der Anspruch unterliege der 30-Jährigen Verjährung.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es ist mit einem Rechtsmittel der BAWAG zu rechnen.
Es ist daher noch im Jahr 2003 damit zu rechnen, dass der OGH die grundlegenden Rechtsfragen entscheiden wird.
OLG Graz 2 R 58/02w
Klagevertreter: Dr. Drexel, RA in Graz