Zum Inhalt

Urteil: Etappensieg gegen BAWAG

Die AK Steiermark hat in einem Musterprozess gegen die BAWAG um die alte Zinsanpassungsklausel (vor 1.3.97) beim OLG Graz in allen wesentlichen Rechtsfragen Recht bekommen. Die Klausel ist teilnichtig, man kann anhand neuer Zinsgleitklauseln Kontrollrechnen und die Forderungen verjähren in 30 Jahren.

Das Erstgericht machte es sich im Musterprozess der AK Steiermark gegen die BAWAG einfach:
Der Anspruch auf zuviel bezahlte Zinsen wurde abgewiesen, weil es durch die Rückzahlung des noch aushaftenden Kreditbetrages - während des laufenden Prozesses - zu einem konstitutiven Anerkenntnis gekommen sei. Zudem wäre der Anspruch bereits verjährt, da der Rückforderungsanspruch in drei Jahren verjähre.

Das OLG Graz sah dies allerdings etwas anders: Durch die vollständige Rückzahlung des Kredites sei es keinesfalls zu einem konstitutiven Anerkenntnis gekommen. Zum einen könnte es sich hierbei nicht um ein Anerkenntnis, sondern allenfalls um einen Verzicht handeln. Strittig sei ja nicht die Kreditforderung der Bank, sondern eine Forderung auf Rückzahlung überhöhter Zinsen. Aber auch ein Verzicht sei geradezu auszuschließen, da die vorzeitige Rückzahlung festgestelltermaßen der Löschung einer Hypothek diente und weiters auch keinerlei prozessuale Verzichtserklärung abgegeben worden ist.

Das Berufungsgericht hegte Bedenken gegen die ältere Judikatur des OGH zur Bestimmtheit von Zinsanpassungsklauseln (3 Ob 690/82; 4 Ob 522/82; 6 Ob 563/87), worin eine großzügige Akzeptanz "weicher" Generalklauseln zum Ausdruck käme und sah sich in dieser Ansicht von der neueren Judikatur des OGH (2 Ob 251/00a) bestätigt. Nach Ansicht des OLG hat eine Zinsanpassungsklausel nur dann dem in § 6 Abs 1 Z 5 KSchG aF enthaltenen Bestimmtheitsgebot entsprochen, "wenn sie eine Regel enthielt, nach der der zu einem bestimmten Zeitpunkt verrechenbare Zinssatz (genau oder zumindest innerhalb einer bestimmten Bandbreite) rechnerisch aus einem oder mehreren angeführten, objektiven (das heißt von der Bank nicht messbar beeinflussbaren) Kriterien ableitbar war". Die strittige Klausel konnte dieser Bedingung jedoch nicht genügen und wurde daher als gesetzwidrig erkannt.

Auch die Frage der zwingenden Zweiseitigkeit - die Befugnis zur Erhöhung muss mit der Verpflichtung zur Senkung verbunden sein - wurde vom OLG dahingehend beantwortet, dass dieses Erfordernis bereits vor der KSchG-Novelle 1997 bestanden habe und die Aufnahme in § 6 Abs 1 Z 5 nF daher nur klarstellender Charakter zukäme. Dieser Schluss lasse sich auch bereits aus § 879 ABGB ziehen.

Als Folge der Nichtigkeit sprach sich das OLG für eine geltungserhaltende Reduktion aus, die die variable Zinssatzvereinbarung aufrecht erhalten soll. Die damit entstandene Vertragslücke wurde iS des hypothetischen Parteiwillens geschlossen, indem die neue Zinsgleitklausel der Bank - welche sie seit der Novellierung des KSchG im Jahre 1997 verwendet und auch im gegenständlichen Kreditverhältnis im Jahre 1999 vereinbart wurde - zur Anwendung kommen soll.

Auch in der Frage der Verjährung des Anspruches auf Rückzahlung zuviel bezahlter Zinsen, der einen Bereicherungsanspruch darstellt, kam das OLG Graz zu einer eindeutigen Antwort: Der Anspruch unterliege der 30-Jährigen Verjährung.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es ist mit einem Rechtsmittel der BAWAG zu rechnen.

Es ist daher noch im Jahr 2003 damit zu rechnen, dass der OGH die grundlegenden Rechtsfragen entscheiden wird.

OLG Graz 2 R 58/02w

Volltextservice

Klagevertreter: Dr. Drexel, RA in Graz

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

VKI: OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die WSK Bank wegen unzulässiger Klauseln in ihren Kreditverträgen geklagt. Jetzt liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor: Dieser beurteilt diverse Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen als unzulässig, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent. Betroffene Kund:innen der WSK Bank haben nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche.

Timesharing-Anbieter Hapimag – 48 Klauseln unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotels zur Verfügung stellt. Der VKI beanstandete 48 Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, Reservierungsbestimmungen, Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Unzulässige Gebühren der Unicredit

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die UniCredit BAnk Austria AG wegen mehreren Gebühren geklagt. Das OLG Wien hat fast alle der eingeklagten Klauseln für unzulässig erklärt.

Krankengeldversicherung: Geltungskontrolle

Krankengeldversicherung: Geltungskontrolle

Ist eine Leistungsbeschränkung für das Krankentagegeld in den Bedingungen für eine Krankengeldversicherung nicht unter der Überschrift „Leistungsvoraussetzungen“, sondern im Kapitel „Beendigung der Versicherung“ enthalten, ist sie ungewöhnlich und damit unwirksam.

Unzulässiger Deckungsausschluss: Hoheitsverwaltungsklausel

Unzulässiger Deckungsausschluss: Hoheitsverwaltungsklausel

Der VKI hatte die ARAG SE Direktion für Österreich wegen drei Ausschlussklauseln in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2020) geklagt. Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH war nur noch eine Klausel davon, nämlich die sog Hoheitsverwaltungsklausel.

Unzulässiger Stornoabzug bei UNIQA-Lebensversicherung

Unzulässiger Stornoabzug bei UNIQA-Lebensversicherung

Der VKI hatte die UNIQA Österreich Versicherungen AG geklagt. Inhalt der Klage waren 18 Klauseln aus den AVB für Lebensversicherungen. Während der VKI bereits in den Unterinstanzen die Mehrzahl der Klauseln rechtskräftig gewonnen hatte, waren noch drei Klauseln Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH. Der OGH bestätigte nun auch die Gesetzwidrigkeit dieser Klauseln.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang