Im Jahr 2007 klagte der VKI die nunmehrige Wiener Privatbank SE (ehemals "Kapital & Wert") wegen gesetzwidriger Vertragsbestimmungen im Vermögensverwaltungsvertrag "Masterplan". Das OLG Wien (4 R 152/07p iVm 10 Cg 194/06v) stellte damals fest, dass folgende Klausel bezüglich der Auflösung des Vermögensverwaltungsvertrages intransparent und damit gesetzwidrig ist: "Wird der Vermögensverwaltungsvertrag vor Ablauf der Vertragslaufzeit (vgl. Pkt. 1.1. erster Satz) ordentlich oder außerordentlich gekündigt, so hat der Auftraggeber der K&W als Abgeltung für die ausstehende weitere monatliche Gebühr für Vermittlungsleistung (vgl. Pkt. 4.1.) einen sich aus folgender Rechnung ergebenden Prozentsatz des Veranlagungsbetrags sofort zu bezahlen: auf die Dauer lt 4.1. fehlende Monate x anzuwendender Faktor (vgl. Pkt 4.1.) abzüglich [(auf die Dauer lt. 4.1. fehlende Monate x anzuwendender Faktor (vgl. Pkt. 4.4.)) x (0,0018 x auf die Dauer lt 4.1. fehlende Monate)]."
Die Wiener Privatbank SE durfte in Folge diese oder eine sinngleiche Klausel nicht mehr verwenden oder sich darauf berufen.
2011 beschwerten sich Konsumenten beim VKI, dass die Wiener Privatbank SE bei der Kündigung des Vermögensverwaltungsvertrages durch den Konsumenten mehrere Tausend Euro in Rechnung stellte.
Die Wiener Privatbank SE argumentierte, dass sie sich nicht auf die oben genannte Klausel beriefe, sondern sich auf § 1014 ABGB (Aufwandersatzanspruch) und auf eine ergänzende Vertragsauslegung stütze. Das Exekutionsgericht stellte fest, dass die Wiener Privatbank SE die Provision auf derselben Berechnungsmethode verrechnete, die in der gesetzwidrigen Klausel angeführt ist.
Das Gericht führte aus, dass es praktisch unmöglich sei, im Exekutionstitel alle nur denkbaren Eingriffshandlungen zu beschreiben, die den gleichen verpönten Erfolg herbeiführen können; daher dürfe die Bestimmtheit des Unterlassungsbegehrens auch nicht allzu streng beurteilt werden.
Nach dem Exekutionstitel ist es der Wiener Privatbank SE untersagt, bei Kündigung des Vermögensverwaltungsvertrages eine Gebühr auf Basis eines näher beschriebenen Berechnungsvorganges zu verlangen. Gegen diese Verpflichtung verstieß die Wiener Privatbank SE, als sie nach Kündigung des Vermögensverwaltungsvertrages eine Provisionsforderung auf Basis dieses Berechnungsvorganges in Rechnung stellte.
Auf die Bezeichnung des Rechtsgrundes kommt es nicht an, maßgebend ist die inhaltsgleiche Anwendung des im Exekutionstitel näher angeführten Berechnungsvorganges. Soweit sich die Verpflichtete auf ergänzende Vertragsauslegung der AGB stützt, handelt es sich zumindest auch um die Verwendung einer sinngleichen Klausel, die ebenfalls nach dem Exekutionstitel verboten ist.
Die Exekution des VKI wurde daher bewilligt. Als Geldstrafe wurden € 35.000,-- verhängt.
Der Beschluss ist nicht rechtkräftig.
LG ZRS Wien 27.12.2011, 47 R 554/11k
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Klagevertreter: Kanzlei Kosesnik-Wehrle & Langer, Rechtsanwälte-KG in Wien