Arbeiterkammer Salzburg gewinnt Rufschädigungsprozess in zwei Instanzen
Die streitgegenständlichen Äußerungen der AK Salzburg betrafen das "IVH-Telefongewinnspiel" und das "4 Preise-Gewinnspiel".
Beim IVH-Gewinnspiel werden die Adressaten wiederholt aufgefordert, eine Mehrwertnummer anzurufen, um an einem Gewinnspiel teilzunehmen. Auf der Gewinnzusendung findet sich deutlich hervorgehoben und rot unterlegt der Hinweis: "Senden Sie NICHTS ein! Telefonieren Sie nur!" Nur bei gewissenhaftem Studium des Schreibens lässt sich für den durchschnittlichen Betrachter des Schreibens erschließen, dass auch die Möglichkeit besteht, durch Senden einer Postkarte am Gewinnspiel teilzunehmen. Dem Kuvert beigelegt ist auch ein Heftchen mit Anruferinnerungs-Blättchen für jeden Tag über einen Zeitraum von 30 Tagen. Wiederum wird heftig aufgefordert anzurufen: "RUFEN SIE HEUTE AM.........UND ERFAHREN SIE WIEVIEL SIE HEUTE GEWONNEN HABEN." "WICHTIG: Rufen sie TÄGLICH an, denn täglich neue Gewinn-Auszahlungen".
Die Klägerin warf der AK vor, dass diese in einer Aussendung gegenüber Konsumenten behauptet, man müsse bei dem IVH-Gewinnspiel eine Mehrwertnummer anrufen, um zu gewinnen. Das sei unrichtig - so die Klägerin - da man auch durch das Einsenden von Postkarten gewinnen könne.
Das LG Salzburg konterte im Sinne der AK : Das Einsenden einer Postkarte biete keine dem Anrufer gleichwertige Gewinnmöglichkeit. Abgesehen davon, dass es keinem einigermaßen vernünftigen Menschen einfallen würde, jeden Tag eine Postkarte zu schicken, wäre dies über einen Zeitraum von 30 Tagen nicht einmal möglich ("Poststempel gilt"), da jedenfalls an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen Postkarten nicht abgestempelt würden. Überdies würden die potenziellen Teilnehmer auch ausdrücklich aufgefordert: "Senden Sie NICHTS ein! Telefonieren Sie nur!"
Der Sinn des Gewinnspiels - so das Gericht - liege auf der Hand: Gewinnerin ist immer die Klägerin - durch beträchtliche Einnahmen aus den Anrufen über die Mehrwertnummer. Die Kosten für das Telefonat betragen nämlich satte ATS 29,80 pro Minute. Bei einem Telefonat um ATS 200,-- erfährt man dann, dass man leider nichts gewonnen hat. Um ATS 370,-- weiß man schließlich, dass man ein Produkt des Wahrsagers Hanussen kaufen sollte.
Beim 4 Preise-Gewinnspiel wurden vier Gewinne (Auto, Kücheneinrichtung, 4 Tages-Reise nach Paris, Fernseher) gegen Bezahlung eines Organisationsbeitrages in Höhe von ATS 399,-- in Aussicht gestellt. Die Reise wird als "Phantastische 4-Tages Reise für 2 Personen mit Reisetermin nach ihrer Wahl" beschrieben. Tatsächlich wurden dem Gewinner 8 Reisetermine angeboten, wobei nur auf einen einzigen Termin kein Saisonzuschlag entfiel, der von den "Gewinnern" extra zu bezahlen war. Die Unterbringung erfolgte in einem Hotel im Umland von Paris ohne S-Bahnanschluss. Für eine bessere Kategorie am Stadtrand oder im Stadtzentrum war von den "Gewinnern" ein entsprechender Aufpreis zu bezahlen. Ebenso wurden Ausflugs- und Besichtigungsfahrten gesondert verrechnet.
Bezüglich diesem Gewinnspiel behauptete die AK völlig korrekt, dass bei Gewinnreisen des 4 Preise-Gewinnspiels für die Gewinner weitere Kosten anfallen würden, wie für Saisonzuschlag, verkehrsgünstige Unterbringung, Ausflugsprogramm etc.
Die Klägerin stieß sich daran und entgegnete, diese Kosten würden nur dann anfallen, wenn die Gewinner einen anderen Termin, ein anderes Hotel oder Zusatzleistungen wünschen. Freilich konnte die Klägerin auch hier nicht beweisen, dass die Behauptung der AK Salzburg unwahr ist.
OLG Linz 19.11.2002, 4 R 202/02g
Beklagtenvertreter: Dr. Heinz Kosesnik-Wehrle, RA in Wien
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