Eine Konsumentin erwarb 1993 nach Beratung durch den AWD eine Kommanditbeteiligung an der Boden-Invest Beteiligungs-GmbH & Co KEG. Dem damaligen Berater waren zum Zeitpunkt der Beratung die rechtlichen Auswirkungen einer derartigen Beteiligung nicht im Detail bekannt. Beim Beratungsgespräch wurde erörtert, dass es sich dabei um eine Anlageform in Immobilien handle. Der Berater war zum damaligen Zeitpunkt davon überzeugt, dass Immobilien eine relativ sichere Anlageform sind und mit besseren Ertragsaussichten behaftet sind als ein Sparbuch. Dass tatsächlich auch die Möglichkeit der Veranlagung in fest verzinsliche Wertpapiere möglich war, war dem Berater nicht bekannt. Daher wurden auch die Risken einer Wertpapierveranlagung nicht besprochen. Es wurde im Beratungsgespräch auch nicht erörtert, dass ein Kapitalverlust eintreten könnte. Die Konsumentin hätte diese Anlageform nicht gewählt, wenn sie gewusst hätte, dass auch das eingezahlte Kapital verloren gehen kann.
Die Konsumentin zahlte in der Folge Monatsraten von € 72,67, gesamt € 8.720,74. Nach Ablauf der 10-jährigen Bindungsfrist erfolgte die Abschichtung, wonach der Konsumentin ein Betrag von nur € 6.842,41 ausbezahlt wurde. Der Grund für den Wertverlust lag unter anderem daran, dass sich einerseits ab 1992 der Immobilienmarkt nicht mehr so gut entwickelte und zum anderen daran, dass in argentinische DM-Anleihen investiert wurde, bei denen ein Wertverlust von rund 70 % eintrat.
Rechtlich hält das BGHS Wien fest, dass den Anlageberater grundsätzlich die Verpflichtung zur Aufklärung über die Risikoträchtigkeit einer Anlageform trifft. Stellt etwa ein Anlageberater ein typisches Risikogeschäft als sichere Anlageform dar, so haftet er für die fehlerhafte Beratung auch dann, wenn er selbst von der Seriosität der Anlage überzeugt gewesen sein sollte. Nach der Rechtsprechung des OGH stellen treuhändische Immobilienbeteiligungen oder stille Beteiligungen an einem Unternehmen in aller Regel ein risikoträchtiges Geschäft dar, bei welchem der Berater zu einer entsprechenden Aufklärung verpflichtet ist.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich nach dem BGHS Wien zweifelsohne um ein Risikogeschäft, da der Kommanditist einer KEG seine Einlage auch zur Gänze verlieren kann. Da der Berater auf die Risken der gegenständlichen Anlageform, insbesondere auf die Möglichkeit eines Kapitalverlustes, überhaupt nicht hingewiesen hat, haftet der AWD wegen Verletzung der Aufklärungspflichten hinsichtlich des typischen Risikos der gewählten Anlageform für den Berater als seinen Erfüllungsgehilfen. Der Anleger ist daher so zu stellen, wie wenn er stünde, wenn er richtig aufgeklärt worden wäre. Jedenfalls hat der Anleger Anspruch auf Ersatz der nicht ausgezahlten Einlage. Das BGHS Wien sprach daher den eingeklagten Kapitalsverlust in Höhe von € 1.878,33 samt Zinsen ab Abschichtung zu.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
BGHS Wien 1.9.2004, 12 C 2328/03w
Klagevertreter: Dr. Benedikt Wallner, RA in Wien