Der Kläger schloss am 21.10.1998 einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen mit einer mündlich zugesagten 24 Monate Garantie betreffend sämtliche Mängel und Schäden, die innerhalb dieses Zeitraumes bei Getriebe und Motor auftreten. Die Garantie war für ihn ein wesentliches Entscheidungskriterium. Bei der Ausfolgung des Fahrzeuges wurde dem Kläger eine Garantieurkunde der SGS Garantiesysteme GmbH (Garantieversicherung) übergegeben und vom Kläger unterfertigt. Diese enthielt einige stark einschränkende Garantiebestimmungen. Im November 1999 trat ein Motor- und Getriebeschaden ein, im März 2000 ein Schaden am Heizungskühler. Der Kläger klagte die Kosten für die Reparatur bei dem Gebrauchtwagenhändler ein.
Trotz Versicherung ist Händler Ansprechpartner
Das HG Wien als Berufungsgericht hielt fest, dass der Garantievertrag durch die mündliche Zusage und mit dem Inhalt der mündlichen Vereinbarung zu Stande gekommen sei. Der Kläger habe zwar die Garantieurkunde der Garantieversicherung unterschrieben und sei grundsätzlich anzunehmen, dass derjenige, der eine Urkunde ungelesen unterschreibt, deren Inhalt gegen sich gelten lassen muss. Da die Garantiebestimmungen allerdings wesentlich von der mündlichen Beschreibung abwichen, seien sie nicht Vertragsinhalt geworden. Im übrigen konnte der Gebrauchtwagenhändler nicht davon ausgehen, dass der Kläger einen Vertrag mit einem unbeteiligten Dritten eingehen wollte (Garantieversicherung) oder gar sein Einverständnis zu einer Übertragung der Garantiepflichten auf einen Dritten ausdrücken wollte. Die Reparaturkosten wurden daher zugesprochen.