Im konkreten Fall tätigte der Bruder des Garanten teils hochspekulative Wertpapiergeschäfte. Als die Kurse sich nicht entsprechend entwickelten, forderte die Bank eine Sicherung für die auf Kredit getätigten Wertpapiergeschäfte. Deshalb wandte sich der "Spekulant" (iF Erstbeklagter) an seinen Bruder (iF Zweitbeklagter), um von diesem eine Garantie zu erhalten. Die Bank übergab somit die notwendigen Unterlagen an den Erstbeklagten, um diese vom Zweitbeklagten unterfertigen zu lassen. Als sich die Wertpapiergeschäfte weiterhin nicht wie erwartet entwickelten, forderte die Bank den Erstbeklagten bzw. den Zweitbeklagten zur Begleichung der Schuld auf.
Eine Haftung aus Garantie des Zweitbeklagten wurde vom OLG Wien jedoch im Hinblick auf
§ 25c KSchG abgelehnt.
Das Erstgericht beurteilte die Verpflichtung des Garanten noch als bestehend, da zum Zeitpunkt des Verkaufes des Wertpapierdepots der Erstbeklagte seine Schulden bei der Bank abdecken hätte können.
Die Tatsache, dass die Bank selbst aktiv wurde, um die Einbeziehung eines Interzedenten zu erreichen, weise prima facie darauf hin, dass die Einbringung der Forderung beim Hauptschuldner als nicht gesichert ansah, sagte hingegen das OLG Wien. Die Bank hätte die eine sorgfältige Bonitätsprüfung des Erstbeklagten vornehmen und den Zweitbeklagten darüber informieren müssen. Auf die Aufklärung des Zweitbeklagten durch den Erstbeklagten könne sich die Bank in gegenständlichen Fall jedenfalls nicht berufen.
OLG Wien 27.5.2004, 15 R 245/03i
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Beklagtenvertreter: Dr. Benedikt Wallner, RA in Wien