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Urteil gegen Kelly´s

VKI gewinnt Klage gegen Kelly's wegen irreführender Produktdarstellung auch in 2. Instanz. Aus einer herkömmlichen Mehlmischung bestehende Chips dürfen nicht den unrichtigen Eindruck erwecken, es handle sich um gebackene Gemüsescheiben.

Die Kelly Gesellschaft mbH hatte unter der Produktbezeichnung "Knuspriges Gemüse - Gemüse Chips Premium Qualität hauchdünn gebacken" Gemüsechips ua in der Geschmacksrichtung "Rote Rübe-Kren" vertrieben. Auf der Vorderseite der Verpackung waren eine aufgeschnittene Rote Rübe sowie ein gleichförmiger Stapel roter Chips abgebildet.

Tatsächlich bestanden die Gemüsechips nicht aus gebackenen Gemüsescheiben, sondern einer Mehl- bzw Teigmischung; diese Teigmischung enthielt auch Rote Rüben Pulver ("Waffelerzeugnis").

Dagegen brachte der VKI Klage wegen Irreführung (§ 2 Abs 1 Z 1 und 2 UWG) ein und bekam nun - wie auch schon in erster Instanz - vom OLG Wien Recht:

Den entscheidenden Blickfang des Produkts bildeten nach Auffassung des Gerichts das Logo "Premium Qualität Gemüsechips hauchdünn gebacken", die Abbildung einer Roten Rübe sowie der Schriftzug "knuspriges Gemüse". Aufgrund der Aufmachung erwarte der Verbraucher daher geschnittenes Gemüse, welches knusprig gebacken wurde.

An dieser Erwartungshaltung des Verbrauchers könne auch sein Wissen, dass die Herstellung kreisrunder, gleichmäßiger Rote Rüben-Waffeln nicht durch einfaches Zerschneiden einer Roten Rübe möglich sei, nichts ändern: Denn gleichermaßen wisse er auch, dass sich durch zB Zerstampfen oder Raspeln eine Masse gewinnen lasse, aus der sich problemlos kreisrunde Gemüsescheiben herstellen lassen.

Aus diesem Grund ließe sich nach Auffassung des Gerichts aus dem Umstand, dass Kelly's auch Gemüsechips aus Spinat und Karotte zum Verkauf anbietet, keine Rückschlüsse auf die Beschaffenheit der Rote Rüben-Chips ziehen: Wie bei Roten Rüben lasse sich auch aus Spinat oder Karotte eine Masse gewinnen, aus der sich in weiterer Folge Gemüsescheiben herstellen ließen.

Unter Bezugnahme auf die Grundsätze der EuGH Entscheidung C-195/14 (Teekanne) bekräftigte das Gericht ferner, dass auch ein richtiges Zutatenverzeichnis schon wegen des geringeren Auffälligkeitsgehalts nicht ausreiche, um einen aufgrund der Gesamtaufmachung des Produkts gewonnenen unrichtigen Eindruck zu berichtigen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien 28.05.2018, 129 R 38/18h
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Klagevertreterin: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien


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