Danone warb für ihren Joghurt Drink Actimel in Werbespots mit dem Satz: " Die positive Wirkung von Actimel ist vom Gesundheitsministerium offiziell bestätigt." Für den VKI insofern eine irreführende Aussage, als die Nennung des Gesundheitsministeriums in der Werbung den Konsumenten suggerierte, dass gegenüber gleichartigen Produkten anderer Anbieter quasi eine Empfehlung von amtlicher Seite abgegeben worden wäre. Tatsächlich mussten nach dem - mittlerweile auf Grund einer EuGH-Entscheidung aufgehobenen - § 9 Abs 3 LMG Gutachten beim Ministerium eingereicht werden, sofern ein Unternehmer mit gesundheitsbezogenen Angaben werben wollte. Danone warb daher im Grunde damit, sich an das Gesetz gehalten zu haben.
Das UWG qualifiziert die Werbung mit gesetzeskonformem Verhalten als irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten iSd § 2 leg cit.
Zwei Gerichtsinstanzen sahen das anders, und auch der OGH wies die außerordentliche Revision des VKI zurück. Argumentiert wurde damit, dass auch Mitanbieter gesundheitsbezogene Werbeaussagen gemacht hätten, ohne sie gemäß § 9 Abs 3 LMG angemeldet zu haben. Das gesetzeskonforme Verhalten sei daher nicht als selbstverständlich zu sehen, wenn nicht sämtliche Mitbewerber, die ihre Produkte mit gesundheitsbezogenen Angaben bewerben, das dafür vorgeschriebene Verfahren eingehalten haben.
OGH 7.10.2003, 4 Ob 198/03a;
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien