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Urteil: Gesetzwidrige Bankomatbedingungen

Der VKI führt sei 1990 einen Musterprozeß gegen eine Bank rund um die Risikoverteilung im Fall des Mißbrauches einer Bankomatkarte durch Dritte. Nachdem das Verfahren in 1.Instanz gewonnen werden konnte liegt uns nunmehr das (nicht rechtskräftige) Urteil des Berufungsgerichtes vor.

Das Berufungsgericht gab der Berufung keine Folge. Es hielt insbesondere fest, dass das Beweisverfahren eindeutig ergeben habe, dass die Firma GABE (heute: APSS) über keine lückenlose Dokumentation hinsichtlich der Software im Jahr 1990 - zum Zeitpunkt der klagsgegenständlichen Behebung - verfügt. Es habe daher das Erstgericht zu Recht festgestellt, dass nicht festgestellt werden könne, ob die strittigen Behebungen mit der Originalbankomatkarte oder mit einer Dublette erfolgt sind.

In der Folge setzte sich das Berufungsgericht mit der Vertragsklausel "Alle Folgen und Nachteile ... der Fälschung und Verfälschung der Bankomatkarte trägt der Kontoinhaber" auseinander.

Das Berufungsgericht ging zwar davon aus, dass diese Klausel nicht gegen § 864 a ABGB verstößt, es sich also nicht um eine überraschende Klausel handelt, die - als Konsequenz - als nicht vereinbart gelten würde.

Im Zuge der Inhaltskontrolle hat das Berufungsgericht die Klausel aber als gröblich benachteiligend und damit nichtig angesehen. Das Berufungsgericht ging insbesondere davon aus, dass die Banken - als die wirtschaftlich Stärkeren - das Bankomatsystem mit erheblichem Werbeaufwand in Österreich eingeführt haben und im Gegensatz zu Deutschland die Bankomatkarten nicht fälschungssicher gestaltet wurden. Zwar würden durchaus beide Teile - Unternehmer wie Verbraucher - aus dem Bankomatsystem Vorteile ziehen, doch überwiegen zweifellos jene Vorteile der Bank, die für die Ausgabe der Bankomatkarten Gebühren einhebe und sich Personalkosten spare. Der Kunde dagegen müsse die Bankomatkarte in der angebotenen Form, insbesondere einschließlich der Gefahr der Duplizierung seiner Bankomatkarte ohne sein Verschulden, akzeptieren. Das Berufungsgericht folgte auch der Rechtsprechung des deutschen BGH, wonach eine Klausel, die das Missbrauchsrisiko ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Kunden auf diesen abwälzt, unwirksam sei.

Das Berufungsgericht sah auch die Bank, die das Bankomatsystem immerhin zur Verfügung stellt, als "näher zum Beweis" an und ging davon aus, dass die Bank die Beweislast für eine ordnungsgemäße Behebung durch den Kunden treffe. Schließlich sei es dem Kunden unmöglich, einen diesbezüglichen Beweis zu erbringen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt.

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