Die erstbeklagte FCA Austria GmbH betreibt den Generalimport und Großhandel mit Kraftfahrzeugen, ua der Marke "Fiat". Die zweitbeklagte FCA Leasing GmbH fungiert beim Ankauf von Kraftfahrzeugen ua der Marke "Fiat" als Leasinggeberin. Die beiden Beklagten sind konzernverbundene Unternehmen.
TV-Werbung:
Die Erstbeklagte bewarb das Modell "Fiat 500 Anniversario" samt Leasingangebot der Zweitbeklagten mittels 30sekündigem Fernsehspot.
Darin war eine Stimme mit folgender Ankündigung zu hören: "Der neue Fiat Cinquecento Anniversario - schon ab EUR 65,00 im Monat!" Für rund vier Sekunden war eingeblendet: "AB EUR 65,-/MONAT* INKL. 4 JAHREN GARANTIE**." Für maximal 2 Sekunden erschien der nach Verbraucherkreditgesetz (genau § 5 VKrG) geforderte Hinweis.
Bereits das Erstgericht (HG Wien 11 Cg 62/17f) hatte hier ausgesprochen, dass die Informationen in dieser Zeit keinesfalls zur Gänze gelesen werden können. Die Information der Fernsehwerbung ist daher nicht auffallend iSd § 5 VKrG.
Die Berufung der Beklagten wandte sich nicht mehr dagegen. Die TV-Werbung war daher nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens vor dem OLG Wien.
Internetwerbung
Auf der von der Erstbeklagten betriebenen Website www.fiat.at war ebenfalls dieser Werbespot abzurufen. Unmittelbar darunter befanden sich Fotos vom "Fiat 500 Anniversario" mit der Beschreibung "DIE GEBURTSTAGSEDITION DES FIAT 500". Der "Fiat 500 Anniversario 1.2 69 jetzt im Leasing ab EUR 65,-mtl. inklusive 4 Jahren Garantie*". Über einen darunter angebrachten Link "Zum Angebot" gelangte man auf eine Beschreibung des Fiat 500 Anniversario. Sie endete mit dem fettgedruckten Hinweis "Jetzt im Leasing ab EUR 65,- mtl." Auf dieser Unterseite war das Sternchen von der Startseite aufgelöst, und es fanden sich in kleinerem und dünnerem Druck als die Beschreibung des Wagens die Informationen nach § 5 VKrG.
Das OLG führt aus:
Die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 5 VKrG auf diese Werbung ist aufgrund der zweifellos erfolgten Bewerbung von Leasingfinanzierungen, bei denen nicht die vorübergehende Verschaffung der Gebrauchsmöglichkeit, sondern die Funktionen der Zweitbeklagten als Kreditgeberin im Vordergrund steht (dazu allgemein RIS-Justiz RS0020750), auch nicht zu bezweifeln (vgl auch 4 Ob 24/15f, wonach sämtliche Finanzierungsleasingverträge den Bestimmungen des VKrG unterliegen).
Werden in einer Werbung für Kreditverträge (ebenso für hier beworbene Finanzierungsleasingverträge) Zinssätze oder sonstige auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen genannt, muss die Werbung gemäß § 5 Abs 1 VKrG klar, prägnant und auffallend anhand eines repräsentativen Beispiels die in den Z 1 bis 5 leg cit genannten Standardinformationen enthalten. § 5 VKrG ist nur auf solche Werbungen anzuwenden, die konkrete Zahlen im Zusammenhang mit den bei Vertragsabschluss anfallenden Kreditkosten nennen.
"Auffallend" iSd § 5 VKrG bedeutet, dass die Informationen relativ zu den sonstigen Aussagen des Werbetexts nicht in den Hintergrund treten dürfen. Jedenfalls muss der verständige, durchschnittlich informierte und aufmerksame Durchschnittsverbraucher in die Lage versetzt werden, die erteilten Informationen zu identifizieren und deren Bedeutung richtig einzuordnen.
Ad Internetwerbung:
Zur Internetwerbung wird vertreten, dass alle wesentlichen Informationen auf derselben Ebene einer Internetseite zu erteilen sind. Es würde gegen § 5 VKrG verstoßen, müsste der Konsument erst durch zeitaufwendiges Klicken auf der Webseite die notwendigen Informationen auf mehreren Ebenen suchen. Sind im Internet mehrere Seiten durchzublättern bzw anzuklicken, muss nach überwiegender Ansicht bereits die erste Seite, die auf die Kreditkosten (hier: Leasingkosten) Bezug nimmt, den Anforderungen des § 5 VKrG entsprechen.
Im vorliegenden Fall wurden die Anforderungen des § 5 Abs 1 VKrG an eine klare, prägnante und auffallende Veröffentlichung der Standardinformationen durch die Internetwerbung der Beklagten nicht erfüllt. Obwohl diese bereits auf der Startseite das Leasingangebot der Zweitbeklagten unter Hervorhebung einer monatlichen Leasingrate von nur EUR 65,- bewerben, finden sich die von § 5 VKrG geforderten Standardinformationen dort nicht. Erst durch Anklicken eines mit "Zum Angebot" betitelten roten Buttons gelangt man auf eine (Unter-)Seite mit den Standardinformationen. Während die Leasingrate auch dort an zwei Stellen in großer Schrift (davon einmal sogar in Fettdruck) beworben wird, finden sich die Standardinformationen bloß im Kleindruck am Ende dieser (Unter-)Seite. Dadurch wird die Aufmerksamkeit des durchschnittlichen Verbrauchers auf die niedrige Leasingrate gelenkt, ohne dass dieser gleichzeitig und auffallend die für ihn relevanten Standardinformationen zur beworbenen Finanzierung erhält.
Da hier bereits auf der Startseite die Leasingrate als wesentliches Werbeargument für die beworbene Finanzierung hervorgehoben wird, ist auch die Angabe der Standardinformationen auf dieser Seite und nicht erst auf einer gesondert aufzurufenden (Unter-)Seite zu fordern. Nur eine Darstellung der Standardinformationen im unmittelbaren Zusammenhang mit der erstmaligen Hervorhebung einer bestimmten werbewirksamen Zahl (hier: der monatlichen Leasingrate) entspricht dem Gesetzeszweck, den Verbraucher möglichst früh über den tatsächlichen Inhalt eines zahlenmäßig beworbenen Angebots zu informieren und eine Irreführung hintan zu halten. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der auf der Startseite befindliche Link nicht ausreichend klar erkennen lässt, dass auf der damit aufrufbaren (Unter-)Seite eine Darstellung der vom Gesetz geforderten Standardinformationen erfolgt. Außerdem sind diese auch im Vergleich zu der auf der (Unter-)Seite hervorgehobenen Leasingrate nicht besonders auffällig dargestellt. Den Anforderungen des § 5 Abs 1 VKrG wurde somit nicht entsprochen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
OLG Wien 14.5.2018, 129 R 32/18a
Klagevertreterin: Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien