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Urteil: Gesetzwidrige Klauseln in AGB der easybank AG

Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums ein Verbandsverfahren gegen die Easybank AG wegen mehrerer Klauseln in Geschäftsbedingungen ua für die easy Karte und für Kreditkarten. Das Handelsgericht (HG) Wien hat nun fast alle eingeklagten Klauseln für unzulässig beurteilt.

Klausel 1:
1.9.1.  Geldautomaten
Der Karteninhaber ist berechtigt, an Geldautomaten im In- und Ausland, die mit einem auf der Bezugskarte angeführten Symbol gekennzeichnet sind, mit der Bezugskarte und dem persönlichen Code Bargeld bis zu dem vereinbarten Limit zu beziehen. Warnhinweise:
• Kartentransaktionen, insbesondere Bargeldbehebungen, mit der easy karte sind ohne gesondertes Entgelt an Geldautomaten der easybank sowie an jenen Geldautomaten möglich, mit deren Betreiber die easybank einen diesbezüglichen Vertrag abgeschlossen hat. Betreiber von Geldautomaten ("Dritte"), mit welchen die easybank keinen diesbezüglichen Vertrag abgeschlossen hat, können die Durchführung von Kartentransaktionen, insbesondere Bargeldbehebungen, an Geldautomaten gegen Verrechnung eines gesonderten Entgelts anbieten. In diesem Fall wird dem Karteninhaber vor Durchführung der Kartentransaktion am Geldautomaten vom Betreiber des Geldautomaten die Durchführung der vom Karteninhaber gewünschten Kartentransaktion gegen ein bestimmtes Entgelt angeboten. Im Fall des Einverständnisses des Karteninhabers wird diesem das vereinbarte Entgelt bei Vornahme der jeweiligen Kartentransaktion direkt vom Betreiber des Geldautomaten verrechnet.

Hier wurde das Klagsbegehren aufgrund der Entscheidung des OGH zu 9 Ob 63/17f eingeschränkt.

Klausel 2:
1.11.2.2
Die Möglichkeit zu Leistungsänderungen auf diesem Weg ist auf sachlich gerechtfertigte Fälle beschränkt, eine sachliche Rechtfertigung liegt insbesondere dann vor, wenn die Änderung durch gesetzliche oder aufsichtsbehördliche Maßnahmen notwendig ist, die Änderungen die Sicherheit des Bankbetriebs, oder die Abwicklung der Geschäftsverbindung mit dem Kunden fördert, die Änderung zur Umsetzung technischer Entwicklungen erforderlich ist, vereinbarte Leistungen nicht mehr kostendeckend erbracht werden können oder die Leistungen auf Grund geänderter Kundenbedürfnisse nur mehr von wenigen Kunden nachgefragt werden.


Diese Klausel wurde vom HG Wien als gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB beurteilt.

Die Klausel würde bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung auch die Einstellung von Hauptleistungen ermöglichen und zwar egal, ob damit die Verwendung der Karte unzumutbar eingeschränkt wird.
Ein Verbraucher kann nicht überprüfen, ob eine kostendeckende Leistungserbringung seitens der Bank möglich ist oder nicht. Nur die Behauptung der Bank alleine hätte hier mittels Erklärungsfiktion zur gänzlichen Einschränkung oder Streichung von Hauptleistungen führen können ohne, dass der Verbraucher eine Überprüfung vornehmen hätte können, oder Rücksicht auf die Zumutbarkeit genommen wird.

Die Klausel ist aber auch intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG, da Inhalt und Ausmaß der Zustimmungsifiktion gänzlich offen bleiben und keinerlei für den Verbraucher günstige Beschränkung gegeben ist.

Das HG betonte, dass die Zahlungsdiensterichtlinie (Art 44) sowie das ZaDiG (§ 28 Abs 1 Z 6 ZaDiG 2009) nicht festlegt, wie eine Erklärungsfiktion zustande kommt, sondern diese lediglich voraussetzen, dass es in den Mitgliedstaaten Normen gibt, welche Erklärungsfiktionen regeln.

Zur Formulierung einer Erklärungsfiktionsklausel strich das HG Wien hervor: Es sei "nicht notwendig, jede mögliche Vertragsänderung vorzusehen, sondern lediglich die Spielräume, innerhalb derer derartige Änderungen vorgenommen werde, so präzise und ohne ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume für den Zahlungsdienstleister schon in der Klausel festzulegen, dass eine entsprechende Beurteilung für den Verbraucher, ob die vorgeschlagene Vertragsänderung dieser Klausel entspricht, auch möglich ist."

Klausel 3:
1.       1.13 Wird an einem Geldautomat oder eine POS-Kasse viermal in Folge ein unrichtiger persönlicher Code eingegeben, kann die easybank veranlassen, dass die Bezugskarte aus Sicherheitsgründen eingezogen und/oder unbrauchbar gemacht wird.

Für das HG Wien war diese Klausel gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, weil - während der Verbraucher Verlust/Diebstahl/missbräuchliche Verwendungen unverzüglich mittels Sperrmeldung anzeigen muss - für die Bank hier - obwohl Kenntnis von der viermaligen falschen Eingabe des PIN-Codes besteht - keine Sperrverpflichtung besteht. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Abweichungen von den grundsätzlichen "allgemeinen vertraglichen Schutz- und Sorgfaltsverpflichtungen" sah das HG Wien nicht.

Weiters entschied das HG Wien auch auf Intransparenz gem § 6 Abs 3 KSchG, da es sich lediglich um eine Berechtigung (eine "reine Kann-Bestimmung") handelt. Weil aber auch die Bank Schutz- und Sorgfaltsverpflichtungen einhalten muss, wird dem Verbraucher ein unklares Bild seiner vertraglichen Rechte u Pflichten vermittelt und verstößt die Klausel daher gegen § 6 Abs 3 KSchG.

Weil die Bank aber auch keine Verpflichtung trifft, den Einzug der Karte zu veranlassen, wenn sie gestohlen wurde und der PIN-Code viermal falsch eingegeben wurde, liegen sowohl eine gröbliche Benachteiligung gem § 879 Abs 3 ABGB vor, sowie auch ein Verstoß gg § 864a ABGB.

Weil gem § 44 Abs 2 ZaDiG auch der Zahler selbst haften könnte, etwa weil er die Verlustanzeige schuldhaft nicht tätigt, müsste dies dem Verbraucher in einer transparenten Weise mitgeteilt werden, dass die Bank in einem solchen Fall eben nur berechtigt, nicht aber verpflichtet ist die Sperre vorzunehmen.

Das HG Wien führte hier auch aus, dass bei einem Diebstahl jede zusätzliche Eingabemöglichkeit das Risiko von weiteren missbräuchlichen Zahlungsvorgängen erhöht. Die Klausel ist zudem auch überraschend und nachteilig gem § 864a ABGB.

Klausel 4:
2.4.3. Meldepflicht bei Abhandenkommen der Bezugskarte: Bei Verlust, Diebstahl, missbräuchlicher Verwendung oder sonstiger nicht autorisierter Nutzung der Bezugskarte hat der Karteninhaber bzw der Kontoinhaber, unverzüglich sobald er davon Kenntnis erlangt, bei der easybank oder über den Sperrnotruf eine Sperre der Bezugskarte zu veranlassen. Bei Abhandenkommen der Bezugskarte (z.B. Verlust oder Diebstahl) muss der Karteninhaber bzw. der Kontoinhaber darüber hinaus eine Anzeige bei der dafür zuständigen Behörde erstatten und diese auf Verlangen der easybank im Original oder in Kopie übergeben.

Gem § 36 Abs 2 ZaDiG 2009 waren Verlust, Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung der Karte dem Zahlungsdienstleister, oder einer von diesem genannten Stelle anzuzeigen. "Darüber hinaus" weitergehende, eigenständige und zusätzliche Sorgfaltspflichten sind gem ZaDiG unwirksam und können auch nicht wirksam vereinbart werden. Dies betrifft zB die Verpflichtung auch noch eine Anzeige bei der "zuständigen Behörde" vorzunehmen. Dies ist laut HG Wien gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, weil es gerade keinen sachlichen Grund gibt, warum man den Verlust der Karte, die ja bereits gesperrt ist, auch noch der zuständigen Behörde anzeigen muss, um weitere missbräuchliche Zahlungsvorgänge zu verhindern.

Das HG WIen betonte noch, dass weitere Transaktionen eben nur durch die Beklagte selbst unterbunden werden können, nicht aber durch die Anzeige bei der zuständigen Behörde.

Klausel 5:
6.3. Zahlungsanweisungen auf elektronischem Weg darf der KI nur in sicheren Systemen durchführen, die dem Zweck dienen, die Daten des KI und seine personalisierten Sicherheitsmerkmale vor der Ausspähung und missbräuchlichen Verwendung durch Dritte zu schützen: Als ein sicheres System gilt derzeit das 3-D Secure Verfahren (Verified by Visa bzw MasterCard Secure Code). Im Rahmen des 3-D Secure Verfahrens wird der KI mittels eines selbstgewählten Passworts zweifelsfrei als rechtmäßiger Karteninhaber identifiziert. Die Registrierung zum 3-D Secure Verfahren ist derzeit zB kostenlos auf www.easybank.at/kreditkarten möglich. Sofern der KI im 3-D Secure Verfahren registriert ist, ist ihm die Verwendung dieses sicheren Verfahrens bei VU, die ebenfalls das 3-D Secure Verfahren anbieten, möglich.

Unabhängig davon, ob das VU das 3-D Secure Verfahren anbietet oder nicht, ist der KI bei der Datenweitergabe dazu verpflichtet, darauf zu achten, dass Daten nur mit dem Verbindungsprotokoll https: (Hyper Text Transfer Protocol Secure) übertragen werden
Warnhinweis: Aus Sicherheitsgründen behält sich die easybank vor, Transaktionen technisch nicht durchzuführen, falls kein für die jeweilige Transaktion sicheres System verwendet wird. In diesem Fall wird der KI jedoch die Möglichkeit haben, sich im Rahmen einer solchen Transaktion für das von der easybank zu diesem Zeitpunkt bekannt gegebene sichere System zu registrieren und dieses zu nutzen, sofern das VU dieses System anbietet.

Bei dieser Klausel wurde auf die Entscheidung des OGH 9 Ob 31/15x verwiesen.
Einerseits suggeriert die Klausel eine Haftung des Verbrauchers für jene Schäden, die daraus resultieren, dass zB die Kreditkarte in einem "nicht sicheren System" verwendet wird, zB durch eine Ausspähung und Verwendung durch einen Unberechtigten. Weil diese Haftung nicht existiert, wird die Klausel aber intransparent.

Andererseits kann ein Verbraucher aber auch nicht nachvollziehen, dass das in der Klausel erwähnte "3-D Secure-Verfahren" laut der Beklagten "das einzig sichere System" wäre.

Die gewählte Passage "gilt als sicheres System" lässt keine Rückschlüsse darauf zu, ob es sich um eine nur demonstrative oder taxative Auflistung handelt.

Das Abstellen auf das Verbindungsprotokoll "https" zu achten, suggeriert hier auf der einen Seite, dass es demnach zulässig wäre, die Karte dann zu verwenden, wenn der Händler kein "3-D Secure-Code"-Verfahren zur Verfügung stellt. Dies sieht auch die Bank so. Auf der anderen Seite suggeriert dies aber auch, dass das "3-D Secure-Code"-Verfahren nicht genügen würde, sofern nicht das Verbindungsprotokoll "https" gegeben ist.

Die Klausel ist daher intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG.

Klausel 6:
10.2 Verlust oder Diebstahl der Karte sind weiters unverzüglich den zuständigen Behörden anzuzeigen.

Das HG verwies hier auf die obige Klausel und sah hier Verstöße gg § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 3 KSchG.

Die Klausel sieht hier eine eigenständige zusätzliche Sorgfaltsverpflichtung vor, wobei eine solche gem ZaDiG unwirksam ist. Außerdem gibt es keinen sachlichen Grund, warum der Verbraucher zusätzlich zum Zahlungsdienstleister auch bei den zuständigen Behörden eine Anzeige tätigen muss.
Intransparenz liegt vor, weil unklar bleibt, um welche Behörden es sich dabei handelt.

Klausel 7:

10.4 Beruht der nicht autorisierte Zahlungsvorgang auf der missbräuchlichen Verwendung der Karte oder der Kartendaten, so ist der KI der easybank zum Ersatz des gesamten Schadens, der der easybank infolge des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, dann verpflichtet, wenn der KI ihn in betrügerischer Absicht ermöglicht hat oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer oder mehrerer Pflichten gemäß dieser BB easy kreditkarte insbesondere der in Punkt 10.1 und 10.2 aufgeführten Pflichten herbeigeführt hat. Wurden diese Pflichten und Bestimmungen vom KI nur leicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung des KI für den Schaden auf den Betrag von EUR 150,00,-- beschränkt.

Diese Klausel sieht keine ausdrückliche Abweichung von den festgesetzten Grundsätzen vor und gilt daher auch für kontaktlose Zahlungsvorgänge (NFC-Zahlungen) und MOTO-Zahlungsvorgänge für den Fall einer nicht sorgfältigen Verwahrung oder der fahrlässigen Verletzung eine Sperrpflicht. Die Haftung besteht jedoch nur, wenn ein Zahlungsinstrument missbräuchlich verwendet wird, nicht aber wenn nur die Karte ohne personalisierte Sicherheitsmerkmale eingesetzt wird. Dies ist bei einer kontaktlosen Zahlung/MOTO-Zahlung der Fall. Die Klausel regelt somit Gegenteiliges und es liegt daher ein Verstoß gegen § 44 Abs 2 ZaDiG 2009 vor, weil auch diese Zahlungen erfasst werden.
Daher kommt es zur Intransparenz gem § 6 Abs 3 KSchG.

Klausel 8:
11.1 Die easybank, die Paylife oder die jeweilige Kreditkartenorganisation wird in diesem Fall die Karte unverzüglich sperren.

Diese Klausel verstößt laut HG Wien gegen § 35 Abs 1 Z 3 iVm § 44 Abs 3 ZaDiG 2009. Demnach hat der Zahlungsdienstleister dafür zu sorgen, dass jegliche Nutzung des Zahlungsinstruments ausgeschlossen ist, nachdem eine Sperrmeldung gem § 36 Abs 2 ZaDiG 2009 erfolgt ist.
Vorgesehen ist eine sofortige Sperre, nicht bloß eine unverzügliche Sperre. Die Klausel vermittelt daher den Eindruck, dass das Risiko für Schäden bei einer vom Zahlungsdienstleister nicht schuldhaft verursachten Verzögerung einer Sperre den Zahlungsdienstnutzer trifft.
 
Ob die Verzögerung aber dem Zahlungsdienstleister nun vorwerfbar ist oder nicht, bleibt für die Regelung gem § 35 Abs 1 Z 3 iVm § 44 Abs 3 ZaDiG 2009 unerheblich. Die Sperre hat sofort zu erfolgen. Der Klausel zufolge bestünde aber auch eine Haftung des Verbrauchers hinsichtlich Schäden die dadurch entstanden sind, dass lediglich unverzüglich und eben nicht sofort gesperrt wurde. Die Klausel ist daher intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG.

Klausel 9:

12.1. Der KI erhält einmal pro Monat eine Abrechnung über seine mit der Karte bezahlten Leistungen, wenn er im vorangegangenen Abrechnungszeitraum Leistungen der Karte in Anspruch genommen hat bzw das jeweilige VU die Karte belastet hat. Der KI hat Erklärungen der easybank die sich nicht auf Zahlungsvorgänge beziehen (zB Bestätigungen von erteilten Aufträgen, Anzeigen über deren Ausführungen; Rechnungsabschlüsse, und sonstige Abrechnungen) auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben. Weiters hat der KI seiner Rügeobliegenheit nach Punkt 10.3. zur Erwirkung einer Berichtigung eines nicht autorisierten oder fehlerhaften Zahlungsvorgangs nachzukommen.

Das HG Wien beurteilte diese Klausel als intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG, weil Verbraucher nicht ersichtlich ist, welche konkreten Erklärungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft werden müssen und vor allem welche Erklärungen in der Monatsabrechnung sich nicht auf Zahlungsvorgänge beziehen sollten. Der Verbraucher kann zudem nicht erkennen, welchen Maßstab er anlegen muss, wenn er diese dahingehend prüfen muss, ob sie vollständig und richtig sind.

Klausel 10:
11. 3.2 Die Regelungen des Punktes II 10.1 der Kreditkartenbedingungen betreffend die PIN sind vom KI auf das 3-D Secure Passwort und den Benutzernamen vollinhaltlich anzuwenden. Der KI ist daher verpflichtet darauf zu achten, Benutzernamen und 3-D Secure Passwort nur dann einzugeben, wenn bei der Eingabe die lokale, räumliche, technische und persönliche Umgebung so beschaffen ist, dass kein Dritter in der Lage ist, Kartennummer, Benutzername, 3-D Secure Passwort oder andere transaktionsrelevante Daten auszuspähen. Der KI ist verpflichtet die von ihm im Zuge des Zahlungsvorgangs verwendeten Internetseiten so zu schließen, dass es einem unberechtigten Dritten nicht möglich ist, auf diese zugreifen zu können. Er hat daher alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um das 3-D Secure Passwort geheim zu halten.


Im Rahmen der Übersendung eines Zahlungsinstrumente bzw der persönlichen Sicherheitsmerkmale haftet der Zahlungsdienstleister gem § 35 Abs 2 ZaDiG 2009 in Missbrauchsfällen während der Zusendung.

Die Verpflichtungen gem § 36 Abs 1 u 2 ZaDiG 2009 für den Verbraucher gelten aber erst ab Erhalt des Zahlungsinstruments bzw der personalisierten Sicherheitsmerkmale. In der Übermittlungsphase jedoch noch nicht.

Im Rahmen der Anmeldung zum "3-D-Secure"-Verfahren hat auch eine Registrierung durch den Verbraucher zu erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt gelten die Sorgfaltspflichten gem § 36 Abs 1 und Abs 2 ZaDiG 2009 aber noch nicht, und wäre eine Auferlegung solcher Verpflichtungen als Verstoß gegen § 35 Abs 2 ZaDiG 2009 zu betrachten. Hier werden diese Pflichten aber schon zum Zeitpunkt der Registrierung (also während der Übermittlung) angewendet, womit es zu einem Verstoß gegen § 36 ZaDiG 2009 kommt.

Das Gesetz sieht hier jedoch vor, dass die Sorgfaltspflichten des Verbrauchers nicht überspannt werden sollen. Beispielswiese darf die alltägliche Bewegungsfreiheit gerade nicht unangemessen eingeschränkt werden oder sozial inadäquate Pflichten auferlegt werden. Die Klausel beinhaltet also einen Verstoß gegen § 36 ZaDiG 2009.

Gegenständliche Klausel sieht entgegen der gesetzlichen Vorgabe vor, dass "automatisch eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt", sobald eine Ausspähung des Codes gegeben ist, unabhängig davon, ob dies dem Verbraucher überhaupt vorwerfbar wäre.

Diese Klausel beinhaltet laut HG Wien einen Verstoß gegen § 36 Abs 1 ZaDiG 2009 und auch gegen § 879 Abs 3 ABGB.

Laut Klausel muss der Verbraucher nämlich die "lokale, räumliche und persönliche Umgebung" so absichern, dass "kein Dritter in der Lage ist" entsprechende Daten auszuspähen. Damit müsste der Verbraucher aber für die "faktische Unmöglichkeit der Ausspähung" sorgen. Wobei das ZaDiG lediglich verlangt, dass der Verbraucher sein "Möglichstes" zur Absicherung beiträgt.
Vom durchschnittlichen Verbraucher kann man - so das HG Wien - nicht verlangen, dass eine Absicherung der technischen Umgebung derart durchgeführt wird, dass kein Dritter Daten erlangen kann.

Klausel 11:

12. 11. Sperre der Karte 11.1. Der KI ist jederzeit berechtigt, bei der easybank unter +43 (0)5 70 05-535, bei SIX rund um die Uhr unter +43 (0)1 717 01-4500 oder der MasterCard-Organisation unter den internationalen Sperrnotrufnummern die Sperre seiner Karte zu verlangen. Die easybank, die SIX oder die MasterCard-Organisation wird in diesem Fall die Karte unverzüglich sperren.

Gegenständliche Klausel überwälzt das Risiko von unverschuldeten verspätet durchgeführten Sperren von Zahlungsinstrumenten. Gem § 35 Abs 1 Z 3 ZaDiG 2009 hat der Zahlungsdienstleister aber weitere Nutzungen des Zahlungsinstruments zu verhindern, nachdem eine Anzeige gem § 36 Abs 2 ZaDiG 2009 durchgeführt wurde, womit die Klausel gegen § 35 Abs 1 Z 3 ZaDiG 2009 verstößt, da eine sofortige und nicht nur unverzügliche Sperre vorzunehmen ist.

Klausel 12:
13. 12.13 Die easybank ist berechtigt, für die Bearbeitung von grenzüberschreitenden Kreditkartentransaktionen außerhalb der Europäischen Union und für grenzüberschreitende Kreditkartentransaktionen innerhalb der Europäischen Union, die nicht in Euro erfolgen, dem KI ein Manipulationsentgelt gemäß dem Preisblatt der Co-branded MasterCard in Rechnung zu stellen. Ob eine Transaktion außerhalb der Europäischen Union vorliegt, entscheidet sich nach dem Standort des VU.

Das Zahlungsdienstegesetz sieht vor, dass Entgelte gem § 27 Abs 3 ZaDiG 2009 lediglich in den Fällen des § 27 Abs 1 Z 3 ZaDiG verrechnet werden können. Weiters müssen diese gem § 28 Abs 1 Z 3 lit a ZaDiG 2009 vereinbart werden. Die Entgelte müssen daher gem § 28 Abs 1 Z 3 ZaDiG 2009 entsprechend aufgeschlüsselt und vereinbart werden. Bloße Verweise auf Preisblätter reichen nicht aus. Die gegenständliche Klausel verstößt daher gegen § 27 iVm § 28 Abs 1 Z 3 ZaDiG 2009.
 
Außerdem ist es überraschend und nachteilig, dass es auf den Standort des Vertragsunternehmens ankommen soll, ob eine Transaktion außerhalb der Eurozone liegt (Verstoß gg § 864a ABGB). Auch die Definition des Standorts iSd Klausel ist unklar, weswegen Intransparenz gem § 6 Abs 3 KSchG gegeben ist.

Klausel 13:
14. 13. Fremdwährung
Die Rechnungslegung durch die easybank (Punkt 12.) erfolgt in EUR. Rechnungen eines VU, die auf eine Fremdwährung lauten, werden zu einem von SIX gebildeten und auf der Homepage der SIX (unter www.paylife.at) abrufbaren Kurs in EUR umgerechnet.

Das HG Wien verwies hier primär auf bereits bestehenden OGH Entscheidungen, wie zB 9 Ob 128/17g oder 9 Ob 31/15x und die dortigen Ausführungen zu §§ 29 Abs 2 und Abs 3 ZaDiG 2009.
Das HG Wien führte hier auch aus, dass es nicht zu einer transparenten Darstellung des Referenzwechselkurses bzw der Errechnung ausreicht, wenn dieser Referenzwechselkurs vom Unternehmen "SIX" gebildet werde. Außerdem fehlt ein Stichtag, wodurch die Fremdwährungstransaktionsregelung unvollständig bleibt.

Klausel 14:
15. 18. Entgelte, Zinsen
Die Höhe der jeweils zur Anwendung kommenden, vom KI zu zahlenden Entgelte und allenfalls zu zahlenden Zinsen bestimmt sich nach der jeweils aktuellen Fassung des Preisblattes der Co-branded MasterCard, auf das der KI im Kreditkartenantrag hingewiesen wird und dessen jeweilige Fassung auf der Homepage der easybank unter www.easybank.at abrufbar ist.


Bei dieser Klausel führte das HG Wien aus, dass der von der Beklagten argumentierte Verweis der Klausel auf die Klausel Punkt 19.1 der Kreditkartenbedingungen der Co-branded MasterCard nicht in der Klausel selbst steht.

Außerdem ist bei der konsumentenfeindlichsten Auslegung nicht zu sehen, dass die Klausel sich nur auf Einzelleistungen beziehen soll, die vom ursprünglichen Kreditkartenvertrag nicht erfasst sind.

Zudem ist nicht zu erkennen, inwiefern das Preisblatt hier überhaupt über die Leistungen informieren kann, die nicht vom ursprünglichen Kreditkartenvertrag erfasst waren.

Die Klausel verstößt daher gegen § 6 Abs 3 KSchG, sowie gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.

Klausel 15
16. Entgelt für Rechtsfallbearbeitung: EUR 100

Zu den nachfolgenden Klauseln (15 bis 17) stellte das HG voran, dass es für die Beurteilung als AGB unerheblich ist, ob die Bestimmungen einen "äußerlich gesonderten Bestandteil bilden oder in der Vertragsurkunde selbst aufgenommen sind, welchen Umfang sie haben und welche Form der Vertrag hat".

Gegenständliche Klausel wurde als intransparent beurteilt, weil aus dem Klauseltext und aus den Kreditkartenbedingungen nicht abzuleiten ist, wann das Entgelt für die Rechtsfallbearbeitung verrechnet werden kann. Die konkreten Voraussetzungen bleiben unklar und daher liegt Intransparenz gem § 6 Abs 3 KSchG, und auch gröbliche Benachteiligung gem § 879 Abs 3 ABGB vor.

Es ist auch nicht auszuschließen, dass dies Fälle miteinbezieht, bei denen die Nichtausführung der Abbuchung ohne Verschulden des Verbrauchers geschehen ist.

Das HG Wien sah darin aber auch einen Verstoß gegen § 1333 Abs 2 ABGB, weil das angemessene Verhältnis zur betriebenen Forderung nicht ersichtlich ist.
Es liegt daher auch gröbliche Benachteiligung vor.

Klausel 16:

1.     Entgelt für die Ausstellung einer Ersatzkarte EUR 8,12

Bei dieser Klausel verwies das HG Wien auf die OGH-E 9 Ob 31/15x. Gem § 37 Abs 4 iVm § 27 Abs 3 ZaDiG 2009 kann für die Ersatzkarte keine Gebühr verrechnet werden.

Der Zahlungsdienstleister muss gem § 37 Abs 4 ZaDiG die Sperre des Zahlungsinstrumentes aufheben bzw das Zahlungsinstrument zu ersetzen, wenn die Sperrgründe nicht mehr vorliegen. Für die Erfüllung dieser Nebenpflicht kann der Zahlungsdienstleister aber kein Entgelt verlangen.
Gegenständliche Klausel jedoch würde aber auch vorsehen, dass der Kunde bei einer Übermittlung einer neuen Karte nach einer Sperre ein solches Entgelt zu bezahlen hat, weil die Sperre nicht von den Ausnahmen der Klausel erfasst ist (vgl auch 8 Ob 128/17g).

Die Karte sieht auch ein Entgelt vor für einen Kartendefekt oder den Ablauf der Gültigkeitsdauer vor und ist daher unzulässig.

Klausel 17:
1.     Abrechnungsentgelt Todesfall: EUR 150,00

Das ZaDiG sieht in § 27 Abs 3 ZaDiG 2009 vor, dass nur in drei explizit genannten Fällen für Nebenleistungen ein Entgelt verrechnet werden kann. Dies bezieht sich auf Entgelte für die Mitteilung des Zahlungsdienstleisters über die Ablehnung der Ausführung von Zahlungsvorgängen, für den Widerruf eines Zahlungsauftrages nach dem Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit oder für die Wiederbeschaffung eines Geldbetrages, der wegen fehlerhafter Kundenidentifikatoren verloren gegangen ist.

Weiters muss dies gem § 27 Abs 3 iVm § 28 Abs 1 Z 3 lit a und § 32 ZaDiG 2009 vereinbart werden.

Im Umkehrschluss zu § 27 Abs 3 ZaDiG 2009 folgt daher, dass alle "im ZaDiG iZm der Durchführung konkreter Zahlungen vorgeschriebenen sonstigen Nebenpflichten grundsätzlich" ohne weitere Kosten zu erfüllen sind.
Sperren und Informationserteilungen fallen laut HG Wien jedenfalls unter das Entgeltverbot gem § 27 Abs 3 ZaDiG 2009, weil sie als gesetzliche Nebenpflichten betrachtet werden.

Die "Abrechnung im Todesfall" ist eine gesetzliche Verpflichtung des Kreditinstitutes im Rahmen der Verlassenschaftsabwicklung. Daher müssen diese Auskünfte und Informationserteilungen ebenfalls entgeltfrei erfolgen.
Zudem müssten gem § 27 Abs 3 ZaDiG verrechnete Entgelte an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

Das Abrechnungsentgelt von 150 Euro lässt eine solche Überprüfung nicht zu. Die Klausel ist daher auch intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG.

Die Klausel verstößt daher "im Rahmen der beschriebenen gesetzlichen Informationspflichten" gegen § 27 Abs 1 ZaDiG, wonach die Entgeltverrechnung für Informationen unzulässig ist. Die Klausel beinhaltet Verstöße gegen § 27 Abs 1 und 3 ZaDiG.

Die Klausel ist aber auch gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, weil für die Erfüllung von gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten ein Entgelt verrechnet werden soll.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 04.10.2018).

HG Wien 24.09.2018, 57 Cg 45/16t
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien


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