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Urteil: Gesetzwidrige Klauseln in verschiedenen Erste Bank-AGB

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG. Inhalt des Verfahrens sind Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Internetbanking "George", für Sparbücher und für Sparbuchschließfächer.

Vom VKI wurden vor allem Klauseln im Zusammenhang mit der Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen und mit der Verzinsung von Sparbüchern kritisiert.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Fassung Juli 2018):

Klausel 1:
1. Z 44c (2) Wurde keine Anpassungsklausel vereinbart, so bietet das Kreditinstitut dem Kunden eine Änderung des Zinssatzes spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an. Die Zustimmung des Kunden zu dieser Änderung gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot, in dem das Ausmaß der Änderung darzustellen ist, hinweisen. Das Kreditinstitut kann das Änderungsangebot auf eine mit dem Kunden vereinbarte Weise zum Abruf bereithalten. Sollte das Änderungsangebot jedoch ein Konto, über das Zahlungsdienste abgewickelt werden, betreffen, so ist es dem Kunden mitzuteilen und der Kunde hat das Recht, den diesbezüglichen Rahmenvertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch auf dieses Kündigungsrecht wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen.

(3) Auf dem in Abs. 2 vorgesehenen Weg darf das Kreditinstitut mit dem Kunden eine Zinssatzanpassung jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren:

 

  • Die angebotene Zinssatzanpassung entspricht bei einer Anpassung von Sollzinssätzen der sich aus den Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt ergebenden Entwicklung der Kosten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem jeweiligen Kredit seit dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zugrundeliegenden Vereinbarung.
  • Die angebotene Zinssatzanpassung entspricht bei einer Anpassung von Habenzinssätzen der sich aus den Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt ergebenden Entwicklung der Kosten und Wiederveranlagungsmöglichkeiten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem jeweiligen Guthaben seit dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zugrundeliegenden Vereinbarung.
  • Eine Zinssatzänderung nach Abs. 2 darf 0,5 %-Punkte pro Jahr nicht übersteigen.
  • Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die der Verzinsung zugrundeliegende Vereinbarung keine einseitige Zinssatzanpassung vorsieht.
  • Eine Änderung des Zinssatzes im Rahmen des Abs. 2 ist frühestens ein Jahr nach dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zugrundeliegenden Vereinbarung zulässig.

 


Bei dieser Klausel kam es aus prozessökonomischen Gründen zur Unterbrechung bis zur Entscheidung des EuGH über das in einem anderen Verbandsverfahren gestellten Vorabentscheidungsersuchen (siehe Schlussanträge des Generalanwalts in dieser Causa).

Klausel 2:
2. 8.1. "Der Karteninhaber hat bei der Nutzung und nach Erhalt der Karte alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um den persönlichen Code, Passwörter, Kartendaten und die Karte vor unbefugtem Zugriff zu schützen."

Zu dieser Klausel führte auch das OLG Wien als Berufungsgericht aus, dass ihr nicht mit hinreichender Bestimmtheit entnommen werden kann, dass die sozial adäquate Verwendung des Zahlungsinstrument -wie bei der Vorlage zur Bezahlung- nicht doch auch verboten wäre. Die auf der Kreditkarte abgedruckten Daten können auch nicht geheim gehalten werden, wenn die Karte zur Bezahlung ausgehändigt wird.
 
Auch die in der Klausel genannten zumutbaren Vorkehrungen bleiben unklar. Die gesetzlichen Sorgfaltspflichten gem § 63 ZaDiG 2018 dürfen durch die Nutzungsbedingungen nur konkretisiert, nicht aber erweitert werden.

§ 63 Abs 3 ZaDiG 2018 bezieht sich nur auf die zumutbaren Vorkehrungen hinsichtlich der Sicherheitsmerkmale, worunter die bloßen Kartendaten wohl nicht fallen.

Im Übrigen trägt der Zahlungsdienstleister gem § 68 Abs 5 ZaDiG 2018 im Verhältnis zum Zahlungsdienstnutzer (außer im Betrugsfall) zwingend die Haftung bei MOTO-Transaktionen, die nur durch Angabe der Kreditkartennummer, Verfallsdatum und Prüfziffer autorisiert werden. Diese gesetzliche Risikoverteilung kann aber nicht durch die Begründung von Sorgfaltspflichten vertraglich abgeändert werden (RS0128542), welche sich auf die offenen Kreditkartendaten beziehen (vgl 9 Ob 46/16d, 9 Ob 31/15x, 9 Ob 32/18y).

Die Klausel ist schlussendlich auch als intransparent beurteilt worden, weil nicht einmal beispielhaft umschrieben ist, wie der Verbraucher vorgehen müsste, um die offen aufgedruckten Kartendaten geheimzuhalten.

Klausel 3
3. 8.7. "Den Verlust, Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstrumentes hat der Kunde unverzüglich, sobald er davon Kenntnis hat, der Erste Bank oder der Sparkasse anzuzeigen und eine Sperre der Karte zu veranlassen. Dies gilt auch, wenn Umstände vermuten lassen, dass ein unbefugter Dritter Kenntnis vom persönlichen Code oder Passwörtern erlangt hat."

Klausel 6:
6. 3. "(…) Bei Verlust der persönlichen Identifikationsmerkmale oder bei Bestehen des Verdachtes, dass eine unbefugte Person von den persönlichen Identifikationsmerkmalen Kenntnis erhalten hat, ist der Kunde verpflichtet, dies dem Kreditinstitut unverzüglich telefonisch via 24h Service - unter + 43 (0) 5 0100 und der Bankleitzahl seines Kreditinstitutes - oder dem Kundenbetreuer mitzuteilen."

Das Berufungsgericht beurteilte Klausel 3 gemeinsam mit Klausel 6.
Zwar muss der Verlust, Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonst nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstruments durch den Zahlungsdienstnutzer unverzüglich dem Zahlungsdienstleister angezeigt werden, sobald er davon Kenntnis hat. Diese Bestimmung sieht aber nicht vor, dass auch bei Umständen, die dies bloß vermuten lassen bzw bei einem bloßen Verdacht eine derartige Anzeigepflicht gesetzlich gegeben wäre. Dies sieht die Klausel aber vor.

Es liegt also eine unzulässige Erweiterung der in § 63 Abs 2 ZaDiG 2018 vorgesehenen Anzeigepflicht vor.

Laut OLG Wien gibt es zwischen Verlust, Diebstahl und missbräuchlicher Verwendung auf der einen Seite und der sich in der Klausel befindlichen Formulierung Verdacht auf der anderen Seite nicht nur einen sprachlichen, sondern auch einen faktischen und praktischen Unterschied.

Auch die Erweiterung der Pflichten in Bezug auf Klausel 2 ist laut OLG Wien nicht erforderlich.

Die Klausel ist letztlich auch intransparent, weil nicht näher konkretisiert wird, ab wann ein solcher Verdacht bzw haftungseinschränkende Vermutung die Anzeigepflicht auslösen soll. Unbestimmt bleibt, ob es auf die subjektive oder objektive Kenntnis des Zahlungsdienstnutzers ankommt.

Klausel 4:
4. 8.8. "Sofern der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder eine oder mehrere seiner in diesen Bedingungen festgelegten Sorgfaltspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, wird dem Kontoinhaber der Betrag (samt Kosten und Zinsen) des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs nicht erstattet."

Klausel 5:
5. 8.10. "Hat der Karteninhaber leicht fahrlässig gehandelt, so trägt die Erste Bank jedenfalls den EUR 50,00 übersteigenden Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs."

Klausel 7:
7. 4.1.1. "Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der missbräuchlichen Verwendung von "George", so wird dem Kontoinhaber, wenn der Kunde in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder eine oder mehrere seiner in diesen Bedingungen festgelegten Sorgfaltspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, der Betrag (samt Kosten und Zinsen) des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs nicht erstattet."

Klausel 8:
8. 4.1.2. "Hat der Kunde, der Verbraucher ist, nur leicht fahrlässig gehandelt (ist ihm also eine Sorgfaltswidrigkeit unterlaufen, die auch einem durchschnittlich sorgfältigen Kunden unterlaufen kann), so trägt das Kreditinstitut jedenfalls den EUR 50,-- übersteigenden Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs."

Das Gericht beurteilte die Klauseln 4, 5, 7 und 8 gemeinsam und sah darin einen Verstoß gegen § 68 Abs 5 ZaDiG 2018, weil der Zahler dem Zahlungsdienstnutzer - außer bei betrügerischer Absicht- dann nicht zum Schadenersatz verpflichtet ist, wenn der Zahlungsdienstleister keine starke Kundenauthentifizierung verlangt hat.

Das ZaDiG 2018 regelt die Kundenauthentifizierung neu, und sieht eine starke Kundenauthentifizierung vor. Diese wird in den §§ 4 Z 28 und 68 Abs 5 ZaDiG 2018 genauer geregelt. Eine starke Kundenauthentifizierung weist mindestens zwei Elemente aus den drei Kategorien Wissen (etwas, das nur der Nutzer weiß), Besitz (etwas, das nur der Nutzer besitzt) oder Inhärenz (etwas, das nur der Nutzer ist) auf. Die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Vertraulichkeit werden in den EBA-Leitlinien präzisiert.  Seit 14.9.2029 haben sich auch die inhaltlichen Vorgaben für die starke Kundenauthentifizierung wesentlich erweitert, weil sie gem Art 4 d VO (EU) 2018/389 zusätzlich noch die Generierung eines Authentifizierungscodes erfordern, der nur einmal verwendet werden kann und für dessen Berechnung die Delegierte VO in Art 4 Abs 2 umfangreiche Sicherheitsmaßnahmen vorschreibt.

Das ändert aber nichts daran, dass der Zahler dem Zahlungsdienstleister gem § 68 Abs 5 ZaDiG 2018 nicht zum Schadenersatz verpflichtet ist, wenn der ZDL keine starke Kundenauthentifizierung verlangt hat. War dies vor 14.09.2019 lediglich eine haftungsrechtliche Obliegenheit, die nicht auf elektronische Zahlungsvorgänge beschränkt war, wurde es mit 14.9.2019 eine gesetzliche Sorgfaltspflicht für elektronische Zahlungsvorgänge.

Die starke Kundenauthentifizierung ist daher seit 1.6.2018 eine haftungsrechtliche Obliegenheit des Zahlungsdienstleisters, deren Verletzung im Fall einer missbräuchlichen Zahlungsinstrumenteverwendung zum Verlust von Schadenersatzansprüchen führt, die er ansonsten gegenüber dem Zahler geltend machen könnte, wenn dieser den Schaden schuldhaft verursacht.
Darüber hinaus steht der Erstattungsausschluss des Zahlungsdienstleisters bei grober Fahrlässigkeit und grob fahrlässiger Verletzung von Nutzungsbedingungen § 67 Abs 2 ZaDiG 2018 entgegen.

Klausel 9:
9. 4.2. "Sonstige Haftung des Kunden bzw. des Kreditinstituts (gilt nicht für Zahlungsdienste)
4.2.1. Sofern der Kunde seine persönlichen Sicherheits- und Identifikationsmerkmale einem Dritten überlässt oder sofern ein unberechtigter Dritter infolge einer Sorgfaltswidrigkeit des Kunden Kenntnis von den persönlichen Sicherheits- und Identifikationsmerkmalen erlangt, trägt der Kunde bis zur Wirksamkeit der Sperre (siehe Punkt 3.) alle Folgen und Nachteile infolge der missbräuchlichen Verwendung. Ab der Wirksamkeit einer Sperre haftet der Kunde nicht mehr."


Auch das Berufungsgericht beurteilte die Klausel als intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG, weil dem Verbraucher in der Regel nicht klar ist, welche der zum vertraglich vereinbarten Leistungsumfang von "George" gehörenden Dienste auch "Zahlungsdienste" iSd Klausel sind. Die Verwendung des Begriffes "Zahlungsdienste" ist für den Verbraucher nicht ausreichend klar bestimmt.
Zwar beschreibt § 1 Abs 2 ZaDiG 2018 Zahlungsdienste als Tätigkeiten, der Kunde müsste aber rechtlich beurteilen, ob eine von der Beklagten durchgeführte Dienstleistung darunter fallen würde.
Es wäre daher notwendig den verwendeten Fachbegriff verständlich zu erklären.

Klausel 10:
10. 4.2.1. "Erteilung von Aufträgen mittels George (…) Das Kreditinstitut behält sich das Recht vor, mittels Internet bzw. Telekommunikation erteilte Aufträge abzulehnen und den Kunden zur persönlichen Vorsprache und Legitimierung einzuladen."

Diese Klausel wurde als gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB beurteilt, weil die von der Beklagten argumentierte Autorisierungskontrolle aus dem Klauseltext selbst nicht hervorgeht und es der Entscheidungsbefugnis der Bank überlassen ist, ob ein Auftrag ausgeführt, oder nicht und allenfalls durch persönliche Vorsprache und Legitimierung verzögert wird. Solche Handlungsspielräume sind außerdem intransparent, weil dem Verbraucher nicht klar erkennbar ist, unter welchen Voraussetzungen der Auftrag abgelehnt und/oder einer Autorisierungskontrolle unterzogen wird.

Klausel 11:
11. 4.4. "Bei Sparkonten, bei welchen ab dem 15.04.2009 eine individuelle Zinssatzvereinbarung zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut getroffen wird, wird sich das Kreditinstitut mit dem Kunden darauf einigen, dass

- der entsprechende Zinssatz nur für die jeweils vereinbarte Dauer von zwölf Monaten gewährt,

- die erste Anpassung des Zinssatzes gemäß der oben angeführten Zinsgleitklausel

a) im Falle, dass die Eröffnung vom 01. - 14. des ersten Monats eines Quartals vorgenommen wird, zum Anpassungstermin im nächsten Quartal (z. B. Vereinbarung am 10.01.2013 - 1. Anpassung am 15.04.2013)

b) im Falle, dass die Eröffnung nach dem 14. des ersten Monats eines Quartals vorgenommen wird, zum Anpassungstermin im übernächsten Quartal (z. B. Vereinbarung am 17.01.2013 - 1. Anpassung am 15.07.2013) erfolgen
und dass nach Ablauf dieser Laufzeit eine Herabsetzung dieses Zinssatzes um 0,5 % erfolgen wird."


Das Berufungsgericht argumentierte, dass eine Herabsetzung auf 0,5% nicht als geringfügig anzusehen ist. Diese ist schon deswegen zu verneinen, weil 0,5% höher sind, als der 3-Monats-Euribor im Zeitraum Jänner 2019 bis September 2019 zu irgendeinem Zeitpunkt je war. Weil auch die Zinsgleitklausel in Punkt 4.3. der Bedingungen für das Sparbuch den 3-Monats-Euribor als Referenzzinssatz heranzieht und dieser maßgeblichen Einfluss auf die Zinshöhe hat, kann eine Senkung um einen Betrag, der den 3-Monats-Euribor übersteigt, keinesfalls geringfügig sein.

Klausel 12:
12. 6.3. "(…) Vorschusszinsenfreie Behebungen sind in der Zeitspanne von 28 Tagen vor bis 7 Tage nach Ablauf des ein- oder mehrfachen der im Buch eingetragenen Frist für den entsprechenden Betrag jeweils möglich."

Das Berufungsgericht folgte der Beurteilung des Erstgerichts und stellte einen Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG fest, weil auf die wesentlichen Rechtsfolgen, konkret auf die automatische Verlängerung der Bindung bei Nichtbehebung, nicht ausreichend hingewiesen wird. Aus der Klausel geht auch nicht hervor, dass eine vorschusszinsenfreie Behebung nach Ablauf der Bindungsvereinbarung und nicht nur bis 7 Tage danach stets möglich sein soll.
 
Die Klausel ist hingegen so zu verstehen, dass eine (vorschuss-)zinsenfreie Abhebung nur bis 7 Tage nach Ablauf der Bindungsvereinbarung möglich ist. Daraus folgt auch eine gröbliche Benachteiligung gem § 879 Abs 3 ABGB.

Klausel 13:
13. 6.4. "Das Kreditinstitut behält sich vor, Spareinlagen unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. … Die Verzinsung hört mit dem Ende dieser Kündigungsfrist auf, nicht behobene Beträge können auf Kosten und Gefahr des Kunden bei Gericht hinterlegt werden."

Diese Klausel wurde vom OLG Wien als gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB beurteilt, weil das Kündigungsrecht unbeschränkt zu Gunsten der Beklagten formuliert und es auch nicht sachlich gerechtfertigt ist, da es die Angelegenheit der Beklagten ist die Vereinbarung der Spareinlagen derartig zu gestalten, dass nach Ablauf der ursprünglichen Bindung wiederum eine weitere Bindung auf unbestimmte Zeit eintreten soll.  Bei kundenfeindlichster Auslegung könnte eine vorschusszinsenfreie Auszahlung von befristeten Einlagen auch dann nicht möglich sein, wenn die Beklagte selbst die Einlage vor Laufzeitende kündigt. Die Klausel ist auch überraschend und nachteilig gem § 864a ABGB, weil bei befristeten Verträgen auch von nur kurzer Laufzeit der durchschnittlich verständige Verbraucher nicht damit rechnen wird, dass eine Kündigungsmöglichkeit des Vertragspartners besteht.

Klausel 14:
14. 2.4. "Darüber hinaus ist der Mieter, der die Miete für das laufende Kalenderjahr bezahlt hat, zur jederzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses durch formlose Aufkündigung und Rückgabe des Schließfachschlüssels berechtigt. Eine Rückvergütung anteiliger Mietbeträge findet nicht statt."

Gegenständliche Klausel wurde vom OLG Wien als unzulässig beurteilt.
Weil aus der Klausel nicht hervorgeht, dass selbst bei Auflösung aus wichtigem Grund vor Vertragsende eine Rückerstattung des bereits geleisteten Mietzinsen erfolgt. Auch der von der Beklagten argumentierte Verwaltungsaufwand war für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar, weil die Auflösung des Mietverhältnisses idR ohnedies dokumentiert wird.

Klausel 15:
15. 3.1. "Der Mietpreis richtet sich nach den im Kassenraum durch Aushang verlautbarten Sätzen."

Das OLG Wien beurteilte die Klausel als unzulässig. Die Klausel ist in den Bedingungen für die Überlassung von Sparbuchschließfächern enthalten und beansprucht  als Sonderbedingung Vorrang im Verhältnis zu den allgemeinen AGB, sodass sich die Beklagte auch nicht darauf berufen kann, dass es sich nur um eine Ergänzung der Regelung in Z 44b der Allgemeinen AGB handelt. Es wäre daher bei kundenfeindlichster Auslegung möglich, dass eine Änderung des Kassenaushangs und der darin verlautbarten Entgelte auch zu einer Änderung der auf die Vereinbarung mit dem Vertragspartner der Beklagten anzuwendenden Entgelte führen soll/könnte. Für einen bloß statischen Verweis gibt es keine Anhaltspunkte.

Zur Argumentation, dass die Klauseln adaptiert oder ersatzlos gestrichen worden seien führte das Berufungsgericht aus, dass die bloße Änderung der AGB die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt und auch die weitere Verteidigung der Klauseln zeigt, dass die Beklagte nach wie vor davon ausgeht, dass die Klauseln zulässig waren. Zudem ist auch nicht gewährleistet, dass sich die Beklagte gegenüber Kunden für den Zeitraum vor 11.2.2019 nicht auf die diesbezüglich geltenden AGB beruft, welche auch die inkriminierten Klauseln enthalten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 6.10.2020).

OLG Wien 09.09.2020, 33 R 26/20s
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Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, Rechtsanwalt in Wien

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