Die Werbung erfüllte weder die gesetzlichen Kriterien der Auffälligkeit der wesentlichen Informationen noch wurde ein - gesetzlich notwendiges - repräsentatives Beispiel angeführt. Die Beklagte hat kein Beispiel gewählt, von dem sie annahm oder annehmen konnte, dass sie den überwiegenden Teil der auf Grund der Werbung zustande kommenden Verträge so abschließen wird, sondern den niedrigst möglichen Zinssatz angegeben ("ab"-Zinssatz).
Die Santander Consumer Bank GmbH hat auf ihrer Startseite santanderconsumer.at einen Kreditrechner, bei dem groß und fett ua eine Monatsrate angegeben ist. Die in der Fußnote angegebenen Informationen bezüglich der Kosten des Kredits sind dabei relativ kleiner als die Begriffe "Wunschbetrag", "Laufzeit" und "Monatsrate" sowie der berechnete Betrag der jeweiligen Monatsrate. Das von der Beklagten als "repräsentatives Beispiel" angegebene Rechenbeispiel enthält einen Sollzinssatz von "ab" 2,99% und einen Effektivzinssatz von 3,07%.
Die Santander Consumer Bank bestätigte im Verfahren an, dass dies ein "ab-Zinssatz" sei, somit nicht der durchschnittlich angebotene/zum Tragen kommende Zinssatz. Sie machte im Prozess keine Angaben dazu, zu welchen Prozentsätzen die Mehrheit der Kunden der Beklagten Kreditverträge abschließe. Das Gericht hat aber etwa festgestellt, dass im Jahr 2018 Barkredite (exemplarisch) mit Sollzinssätzen von 8,3 bis 12,49% und einem effektiven Jahreszinssatz von 9,06 bis 13,69% abgeschlossen wurden.
Nach § 5 Abs 1 VKrG muss die Werbung für Kreditverträge, die Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen nennt, "klar, prägnant und auffallend" anhand eines repräsentativen Beispiels bestimmte Standardinformationen enthalten.
Nicht "auffallend" iSv § 5 VKrG
Die Informationen müssten in besonderer Weise gegenüber anderen Informationen optisch, akustisch oder sonst wahrnehmungsfähig hervorgehoben werden. Die formale Anforderung "auffallend" meint eine Platzierung an hervorgehobener, leicht bemerkbarer Stelle. Sind einzelne (etwa günstige) Zahlen im normal großen Text, die übrigen Informationen aber im Kleingedruckten, genügt dies wegen der damit verbundenen Irreführungsgefahr nicht. Die gegenständliche Werbung genügt den Anforderungen des § 5 VKrG nicht. Im Vergleich zur besonders hervorgehobenen Angabe dieses Werts (groß und fett) treten die in der Fußnote enthaltenen Informationen des § 5 VKrG jedoch ungebührlich in den Hintergrund (klein und blass). Aufgrund der gesamten Gestaltung besteht somit die Gefahr, dass ein Verbraucher die angeführte Monatsrate wahrnimmt und zur Grundlage einer Entscheidung macht, aber dem Kleingedruckten weniger Beachtung schenkt.
Kein "repräsentatives" Beispiel iSv § 5 VKrG
Bei der Auswahl des repräsentativen Beispiels nach § 5 VKrG sollte auch die Häufigkeit des Abschlusses bestimmter Kreditverträge auf einem speziellen Markt berücksichtigt werden (ErwGr 19 RL 2008/48/EG). Damit soll im Interesse größtmöglicher Transparenz und Vergleichbarkeit der Angebote eine höhere Aussagekraft der Informationen gewährleistet werden.
Es muss ein Beispiel gewählt werden, von dem der Unternehmer erwarten darf, dass er den überwiegenden Teil der auf Grund der Werbung zustande kommenden Verträge so abschließen wird, sodass der Häufigkeit des Abschlusses solcher Verträge Relevanz zukommt. Die Beklagte hatte selbst zugestanden, dass dies ein "ab-Zinssatz" sei und somit nicht der durchschnittlich angebotene/zum Tragen kommende Zinssatz.
Das Urteil ist nicht rechtkräftig (Stand: 10.9.2020).
OLG Wien 22.7.2020, 1 R 147/19y
Klagsvertreter: RA-Kanzlei Kosesnik-Wehrle und Langer, Wien