Werden in einer Werbung für Kreditverträge Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten eines Kredits bezogene Zahlen genannt, muss die Werbung ebenfalls bestimmte Standardinformationen, wie etwa den Sollzinssatz, den effektiven Jahreszinssatz und den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag "klar, prägnant und auffallend" enthalten (§ 5 VKrG). Dies gilt auch für die meisten Leasingverträge.
Der VKI beanstandete hier die Internetwerbung, eine Internetbannerwerbung und eine Straßenplakatwerbung. Porsche Austria GmbH & Co OG ist Großhändlerin für Volkswagenkonzern-Markenfahrzeuge. Die Porsche Bank AG ist Teil der Porsche Holding und bietet als international tätiges Finanzdienstleistungs-Unternehmen für Kfz ein umfassendes Spektrum; sie fungiert beim Ankauf von Kraftfahrzeugen, ua der Marke Volkswagen, als Leasinggeberin.
Internetbannerwerbung auf orf.at
Auf www.orf.at war eine Internetbannerwerbung geschaltet. Bei dieser wurde ein Leasing groß mit der Leasingrate beworben. Zu den nach § 5 VKrG geforderten Informationen kam man nur, wenn man den Cursor nach links unten auf "Rechtshinweise" bewegte. Dann erschien ein schwer leserlicher Text, welcher in wesentlich kleineren Buchstaben und weniger auffällig als der Preis und die monatliche Leasingrate gedruckt war. In diesem Text waren auch andere Informationen, als die nach § 5 VKrG notwendigen.
Internetwerbung (Homepage)
Über die Bannerwerbung gelangt man auf die Homepage der Erstbeklagten www.volkswagen.at . Auch hier war groß die Leasingrate angegeben; diese war mit einer Fußnote versehen. Es waren auch Preise der Autos angegeben, ebenfalls mit Fußnoten. Erst am Seitenende war in kleinem und hellgrau auf weißem Hintergrund gehaltenen Druck ein Text, der unter anderem die Auflösung der Fußnoten 2 und 3 enthielt: Dort wurden unter anderem die Informationen nach § 5 VKrG genannt.
Straßenplakatwerbung
Auf die gleiche Art und Weise ist das Straßenplakat verfasst. Auf diesem wurden groß der Preis und die Leasingrate herausgestellt. Diese waren jeweils mit einer Fußnote versehen, die am Plakatende aufgelöst wurde. Die Schriftgröße der aufgelösten Fußnoten reicht aus, wenn man vor dem Plakat steht und liest; jedoch nicht für den vorbeifahrenden Verkehr; sie sind in wesentlich kleineren Lettern und weniger auffallend gedruckt als die monatliche Leasingrate.
Verstoß gegen § 5 VKrG
Ein Kfz-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung, bei dem der Leasingnehmer die Erhaltungspflicht trägt und verschuldensunabhängig für einen vereinbarten Zustand und eine Kilometerzahl einzustehen hat, berücksichtigt sowohl das Finanzierungselement als auch das Amortisationsinteresse und ist schon unter dem Gesichtspunkt des Umgehungsschutzes den Schutzbestimmungen des VKrG zu unterstellen. Selbst wenn sohin keine Möglichkeit bestünde, das Fahrzeug am Ende der Laufzeit anzukaufen, der Leasingnehmer jedoch mit einem Restwertrisiko belastet ist (§ 26 Abs 1 Z 4 VKrG), sind die verbraucherkreditrechtlichen Regelungen des VKrG anwendbar, um Umgehungen zu vermeiden.
Dem Wortlaut des § 5 VKrG lässt sich nicht entnehmen, dass diese Bestimmung sich einzig an den Kreditgeber richtet, sondern ist bereits aus Zwecken des Umgehungsschutzes auch eine die Werbemaßnahmen eines Kreditgebers Übernehmende oder zumindest Mittragende Adressatin dieser Schutzbestimmungen. Gemeinsam von der erst- und zweitbeklagten Partei betriebene Websites oder Werbeauftritte müssen dem Regime der Informationspflichten und Transparenzkriterien daher jedenfalls unterliegen.
Aus der Rechtsprechung ist abzuleiten, dass Leasingkosten, also die Angabe der monatlichen Leasingrate, zu den Kreditkosten zählen, so dass dadurch die Informationspflicht des § 5 VKrG ausgelöst wird.
In der Internetwerbung sind alle wesentlichen Informationen auf derselben Ebene einer Internetseite zu erteilen. Sämtliche Pflichtangaben sind bereits auf der Einzelseite aufzuführen, auf der erstmals konkrete kostenbezogene Zahlen genannt werden; eine Ausgestaltung, die den Verbraucher zum Durchblättern von Unterseiten oder zum Anklicken von Zeichen oder Buttons zwingt, um alle Pflichtangaben in Erfahrung zu bringen, genügt den Vorgaben des § 5 VKrG nicht.
Durch die Internetwerbung der beklagten Parteien werden die Anforderungen des § 5 Abs 1 VKrG nicht erfüllt, da sich die von § 5 VKrG geforderten Standardinformationen erst durch Bewegung des Cursor auf den Button Rechtshinweise befinden, obwohl auf der Bannerwerbung auf der Website www.orf.at das Leasingangebot unter Hervorhebung einer monatlichen Rate beworben wird. Erst durch Bewegung des Cursors auf den Button Rechtshinweise öffnet sich ein Feld mit einem schwer leserlichen Text. Über die Bannerwerbung gelangt man auf die Homepage, auf welcher sich erst nach Ankündigung aller Modelle, Konfigurationsmöglichkeiten etc. am Seitenende ein Text in kleinerer Schriftgröße befindet, der einerseits die Fußnoten auflöst und Informationen über Preis, Restwertleasing etc. enthält.
Da hier bereits auf der Startseite die Leasingrate als wesentliches Werbeargument für die beworbene Finanzierung hervorgehoben wird, ist auch die Angabe der Standardinformationen gut leserlich auf einem auf dieser Seite und nicht erst über Öffnen eines Buttons oder weiteren Link bzw. Anführen am Seitenende, nach Ankündigung aller Modelle, Konfigurationsmöglichkeiten etc. zu fordern. Nur eine Darstellung der Standardinformationen im unmittelbaren Zusammenhang mit der erstmaligen Hervorhebung einer bestimmten werbewirksamen Zahl, wie der monatlichen Leasingrate, entspricht dem Gesetzeszweck des § 5 VKrG. Hier kommt hinzu, dass der auf der Startseite befindliche Link nicht ausreichend klar erkennen lässt, dass auf der damit aufrufbaren Button/(Unter-)Seite eine Darstellung der vom Gesetz geforderten Standardinformationen erfolgt. Außerdem sind diese auch im Vergleich zu der auf der Startseite hervorgehobenen Leasingrate nicht besonders auffällig dargestellt. Den Anforderungen des § 5 Abs 1 VKrG wurde somit nicht entsprochen.
Nichts anderes gilt für die Werbung auf den Straßenplakaten, wo der Verbraucher erst, wenn er direkt vor dem Plakat steht, die Informationen nach § 5 VKrG wahrnimmt, welche jedoch wiederum im Vergleich zur hervorgehoben Leasingrate nicht besonders auffällig und in wesentlich kleineren Lettern abgedruckt sind, was jedenfalls den Anforderungen des § 5 Abs 1 VKrG widerspricht.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 17.7.2019).
Klagsvertreterin: Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien
LG Salzburg 9.7.2019, 57 Cg 54/19y