Der klagende Versicherungsnehmer hat mit der Beklagten einen Haushaltsversicherungsvertrag abgeschlossen, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH 2003) zugrundeliegen. Diese lauten auszugsweise: "2.1. Versichert sind folgende Gefahren [...] 2.1.5. Beraubung ist die Androhung oder Anwendung tätlicher Gewalt gegen den Versicherungsnehmer, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen oder berechtigt anwesende dritte Personen, um die Wegnahme versicherter Sachen zu erzwingen."
Eine dritte Person ergaunerte vom Kläger mittels willensbrechender Betäubungsmittel einen fünfstelligen Eurobetrag. Der Versicherungsnehmer klagte die Haushaltsversicherung auf Deckung. Der OGH gab der Klage statt:
Im Strafrecht findet sich für den der "Beraubung" wortnahen Begriff "Raub" in § 142 Abs 1 StGB eine der Begriffsbeschreibung in Art 2.1.5. ABH 2003 durchaus ähnliche Definition der Tathandlung, die demnach in einem Vorgehen "mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" besteht. Nach der Rechtsprechung und nach ganz herrschender Lehre gilt als Gewalt neben der physischen Krafteinwirkung aber auch der Einsatz betäubender Mittel.
Rechtsbegriffe, die in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung haben, sind auch in diesem Sinn auszulegen. Dies gilt namentlich dann, wenn den zu beurteilenden Rechtsinstituten nach herrschender Ansicht ein unstrittiger Inhalt beigemessen wird und dies gilt auch für die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendeten Rechtsbegriffe. Beim von der Bekl verwendeten Begriff "Beraubung" muss auch der Gewaltbegriff betreffend den Einsatz betäubender Mittel so verstanden werden, wie er im gegebenen Kontext als Rechtsbegriff einvernehmliche Bedeutung erlangt hat, also auch den Einsatz solcher Mittel einschließen.
Der Standpunkt der Beklagten, die allein auf den Begriff "tätlich" reflektiert und deshalb nach Art 2.1.5. ABH 2003 nur "körperliche" Gewalt als einschlägig gelten lassen will, überzeugt nicht. Es entspricht gerade nicht dem Zugang eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers, dass ein in der Alltagssprache gemeinhin anerkannter, auch den Einsatz betäubender Mittel einschließender Tatvorgang nur anhand eines Begriffsmerkmals ("tätlich") in seinem Bedeutungsumfang erheblich eingeschränkt wird. Außerdem verkennt die Argumentation der Beklagten, dass der Einsatz betäubender Mittel ohnehin auch eine die körperlichen Reaktionsmöglichkeiten einschränkende physische Wirkung äußert, insoweit also durchaus "körperlich" wirkt.
Wie bei der Tathandlung des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB gilt auch nach Art 2.1.5. ABH 2003 die (listige) Verabreichung betäubender Mittel als Gewaltanwendung, weil damit ebenfalls eine auch körperliche Zwangswirkung erzielt wird. Dieses Begriffsverständnis entspricht nach Ansicht des Fachsenats auch jenem eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers. Beim Kläger erfolgte der Einsatz eines willensbrechenden Betäubungsmittels mit ganz erheblichen psychischen und physischen Wirkungen, die noch bis zum nächsten Tag anhielten. An der Anwendung von Gewalt im Sinn des Art 2.1.5. ABH 2003 ist daher nicht zu zweifeln. Da bereits die Vorinstanzen zutreffend dem zuvor dargestellten Gewaltbegriff gefolgt sind und daher dem Klagebegehren stattgegeben haben, erweist sich die dagegen erhobene Revision als nicht berechtigt.
OGH 27.11.2019, 7 Ob 130/19x