Zum Inhalt

Urteil: Grundsatzentscheidung des OGH zu Gunsten der Anleger in der Causa Imperial

Der VKI führt seit 2014 - im Auftrag des Sozialministeriums - eine Sammelklage und Musterverfahren gegen die Imperial Kapitalbeteiligungs GmbH & Co KG.

In einem Parallelverfahren gab der OGH nun einer Anlegerin Recht und verpflichtete Imperial zur Auszahlung des Guthabens auf dem Verrechnungskonto samt Zinsen.

Imperial ist eine Kapitalbeteiligungsgesellschaft, die laut ihren Werbeunterlagen in Immobilien investiert. Die Klägerin erwarb zwischen 2001 und 2006 Anteile an dieser Kapitalgesellschaft und wurde damit sogenannte atypische stille Gesellschafterin. Bei Zeichnung der Beteiligung wurde der Klägerin eine gewinnunabhängige jährliche Rendite von 6% des eingezahlten Nominalkapitals versprochen. Die Renditen (Vorwegbezug) wurden auf ein Gesellschafterkonto (Verrechnungskonto) gutgebucht und dort wiederum mit 6% jährlich verzinst. Diese Vorwegbezüge wurden bis 2008 auf dem Verrechnungskonto gutgebucht.

Ab 2009 schüttete Imperial keine weitere Rendite mehr aus mit der Begründung, da es sich dabei um eine nach Rechtsprechung des OGH verbotene "Einlagenrückgewähr" handle. Zusätzlich verweigerte Imperial auch die Auszahlung des bisher gutgeschriebenen Guthabens auf dem Verrechnungskonto, nachdem die Klägerin ihre Anteile an Imperial mit Juni 2015 kündigte.

Die Klägerin begehrte daher die Zahlung der Guthaben auf dem Verrechnungskonto samt Zinsen und bekam Recht.

Der OGH entschied, dass keine verbotene Einlagenrückgewähr vorliege und Imperial die Auszahlung daher rechtswidrig unterlassen hat, weil

- die Einlage der Klägerin als atypisch stille Gesellschafterin nicht als Eigenkapital sondern als Fremdkapital zu qualifizieren sei, sodass die Kapitalerhaltungsregeln der §§ 82 f GmbHG bzw. des EKEG nicht anzuwenden wären.

- Eigenkapital nur dann vorläge, wenn der atypisch stille Gesellschafter das Unternehmerwagnis tragen würde. Dies würde voraussetzen, dass er sowohl an der Unternehmerinitiative, d. h. an der Willensbildung in der Gesellschaft als auch am Unternehmerrisiko (Beteiligung an Gewinn und Verlust und an den stillen Reserven) beteiligt ist.

- die Beteiligung an der Unternehmerinitiative bei der Klägerin als atypisch stille Gesellschafterin gerade nicht gegeben ist, da Sie kein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung hat und Handlungen eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters nicht widersprechen kann.

Imperial muss daher die auf den Verrechnungskonten angesammelten Guthaben samt Zinseszinsen an die AnlegerInnen auszahlen und zusätzlich die den Anlegern seit 2009 vorenthaltenen vertraglich vereinbarten gewinnunabhängigen jährlichen Vorwegbezüge von 6 % des Beteiligungsnominales nachzahlen.

OGH Wien 26.9.2017, 6 Ob 204/16t
Klagsvertreter: Dr. Stephan Briem, Rechtsanwalt in Wien

Hinweis: Imperial hat mittlerweile Insolvenz angemeldet. Betroffene Anleger müssen ihre Forderungen daher im Insolvenzverfahren anmelden, wenn sie die Insolvenzquote (ca. 20 %) erhalten wollen. Nähere Informationen zur Insolvenz der Imperial Gruppe finden Sie hier!

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

VKI: OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die WSK Bank wegen unzulässiger Klauseln in ihren Kreditverträgen geklagt. Jetzt liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor: Dieser beurteilt diverse Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen als unzulässig, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent. Betroffene Kund:innen der WSK Bank haben nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche.

Timesharing-Anbieter Hapimag – 48 Klauseln unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotels zur Verfügung stellt. Der VKI beanstandete 48 Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, Reservierungsbestimmungen, Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Unzulässige Gebühren der Unicredit

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die UniCredit BAnk Austria AG wegen mehreren Gebühren geklagt. Das OLG Wien hat fast alle der eingeklagten Klauseln für unzulässig erklärt.

Krankengeldversicherung: Geltungskontrolle

Krankengeldversicherung: Geltungskontrolle

Ist eine Leistungsbeschränkung für das Krankentagegeld in den Bedingungen für eine Krankengeldversicherung nicht unter der Überschrift „Leistungsvoraussetzungen“, sondern im Kapitel „Beendigung der Versicherung“ enthalten, ist sie ungewöhnlich und damit unwirksam.

Unzulässiger Deckungsausschluss: Hoheitsverwaltungsklausel

Unzulässiger Deckungsausschluss: Hoheitsverwaltungsklausel

Der VKI hatte die ARAG SE Direktion für Österreich wegen drei Ausschlussklauseln in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2020) geklagt. Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH war nur noch eine Klausel davon, nämlich die sog Hoheitsverwaltungsklausel.

Unzulässiger Stornoabzug bei UNIQA-Lebensversicherung

Unzulässiger Stornoabzug bei UNIQA-Lebensversicherung

Der VKI hatte die UNIQA Österreich Versicherungen AG geklagt. Inhalt der Klage waren 18 Klauseln aus den AVB für Lebensversicherungen. Während der VKI bereits in den Unterinstanzen die Mehrzahl der Klauseln rechtskräftig gewonnen hatte, waren noch drei Klauseln Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH. Der OGH bestätigte nun auch die Gesetzwidrigkeit dieser Klauseln.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang