Der Kläger war im Feber 2000 an einen Mitarbeiter der beklagten Bank zwecks einer Kapitalveranlagung herangetreten. Er wollte das verfügbare Kapital für einen Zeitraum von drei bis vier Jahre mit etwas mehr Rendite als bei einem Sparbuch und Anleihen veranlagen. Der Mitarbeiter der Beklagten schlug die Veranlagung in diverse risikoreiche Aktienfonds vor, ohne dies dem Kläger entsprechend zu erläutern. Die Bedenken des Klägers hinsichtlich Aktienfonds hatte der Berater zerstreut. Der Berater erstellte weder ein Kundenprofil des Klägers noch gab er diesen entsprechende Risikohinweise. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Beratung zeichnete der Kläger schließlich diverse Aktienfonds.
Bis zum Ende des Jahres 2001 hatte der Kläger Kursverluste in Höhe von € 35.077,43 zu beklagen. Ausgehend vom vereinbarten Veranlagungszeitraum von zumindest drei Jahren war nicht auszuschließen, dass noch weitere Kursverluste eintreten werden. Der Kläger brachte in weiterer Folge eine Feststellungsklage gegen die beklagte Bank ein, wonach diese auf Grund fehlerhafter Anlageberatung für alle künftigen Schäden haften sollte. Begründet wurde die Feststellungsklage auch damit, dass bei einer Klagsführung nach Schadenseintritt bereits Verjährung eingetreten sein könnte.
Das Erstgericht wies die Klage ohne Beweisverfahren ab, da die bloße Möglichkeit eines späteren Schadenseintritts noch kein Feststellungsinteresse begründe. Im Zeitpunkt der Klagseinbringung lag nämlich noch kein Schaden vor, da der Veranlagungszeitraum noch nicht abgelaufen war. Abgesehen davon verneinte das Gericht eine Verjährungsgefahr, da die Verjährungsfrist nicht vor dem Schadenseintritt zu laufen beginnen könne. Ob ein Schaden eintrete, werde vielmehr erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes feststehen.
Das Berufungsgericht bestätigte das Erstgericht und verneinte die Verjährung allfälliger Schadenersatzansprüche des Klägers. Die Entwicklung der gewählten Anlagefonds sei völlig ungewiss, insbesondere sei noch nicht absehbar, ob überhaupt je ein Schaden eintreten werde.
Die Revision war zulässig und auch berechtigt. Während die frühere Judikatur das Interesse an der Feststellung für die Haftung künftiger Schäden nur dann zuerkannte, wenn bereits ein (Teil-) Schaden eingetreten war, wurde in der Folge darauf abgestellt (SZ 56/38), dass zwar der Eintritt eines Schadens nicht erforderlich sei, wohl aber schadensträchtige Vorfälle vorgekommen sein müssten und sich derartige Vorfälle mit möglichen Schäden jederzeit wiederholen könnten.
Die Feststellungsklage diene nicht nur dem Ausschluss der Gefahr der Anspruchsverjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage. Sie sei immer schon dann zulässig, wenn auf Grund des Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewissheit über den Bestand des Rechts entstanden sei. Im vorliegenden Fall bestritt die Beklagte sowohl einen Beratungsfehler als auch den Eintritt künftiger Schäden und verwies auf die Marktkonformität der bisherigen Entwicklung der gewählten Fonds. Im Hinblick auf diese Bestreitung als auch wegen künftiger Beweisschwierigkeiten war das rechtliche Interesse zu bejahen.
Da die Vorinstanzen keine Feststellungen dahingehend getroffen hatten, ob nun seitens der Beklagten ein schuldhafter Beratungsfehler vorliegt, wurde die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
OGH 8.10.2003, 9 Ob 53/03i
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Klagevertreter: Mag. Maximilian Kocher