Konkret wies der OGH eine vom Berufungsgericht zugelassene Revision zurück. Das Berufungsgericht war der Ansicht, der OGH habe sich noch nicht ausreichend mit der Frage beschäftigt, inwieweit das aufgrund einer Geschäftsbeziehung mit der Hausanteilsgesellschaft bestehende Bankgeheimnis (§ 38 Abs 1 BWG) die Aufklärungspflicht der Bank gegenüber dem Kreditnehmer berührt.
Der OGH hielt jedoch fest, dass eine Konkurrenz zwischen der Aufklärungspflicht und der Geheimhaltungspflicht im konkreten Fall gar nicht bestünde. Die Bank habe keine Geschäftsbeziehungen zu den Anlagegesellschaften, sondern nur zu den Gesellschaften des Bauträger- und des Touristikbereiches des "Imperiums" unterhalten. Die Frage, ob ohne eine solche Geschäftsbeziehung zu den Anlagegesellschaften bereits Kundenbeziehungen zu anderen Konzerngesellschaften zur Geheimniswahrung verpflichten würden, konnte im vorliegenden Verfahren jedoch offen bleiben, da die Bank sich im vorinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt gestellt hat, das "Imperium" habe sich für sie nie als Konzern dargestellt. Damit bestand für die Bank aber auch kein Anlass, die Aufklärung der Anleger wegen eines allenfalls auf Konzerngesellschaften ausgeweiteten - für sie aber nicht erkennbaren - Bankgeheimnis zu unterlassen.
Der OGH verwies weiters auf zwei bereits ergangene Entscheidungen (1 Ob 540/95 sowie 2 Ob 195/00s), wo er sich bereits ebenfalls mit der Haftung der Beklagten zu beschäftigen hatte. In 2 Ob 195/00s ging der OGH dabei von einer - zur Aufklärungspflicht führenden - positiven Kenntnis des Risikos hinsichtlich der Beteiligungen aus. Wörtlich führte der OGH aus: "In 1 Ob 540/95 wurde der Beklagten eine solche positive Kenntnis angelastet. Seit Vorliegen dieser Entscheidung versucht sie im gegenständlichen Verfahren zu einer für sie günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu gelangen. Dies ist ihr aber nach den erstgerichtlichen Feststellungen (die im Zuge der erstgerichtlichen Beweiswürdigung noch verdeutlicht wurden) nicht in entscheidendem Ausmaß gelungen: "Es hat sich zwar ergeben, dass das finanzielle Engagement der Beklagten gegenüber dem "Imperium" bei Kreditvergabe erheblich geringer und vorsichtiger war, als jenes der beiden anderen Salzburger Großbanken und dass sich die Beklagte am sogenannten Bankenmoratorium nicht ausdrücklich (sondern nur de facto) beteiligt hat. An ihrem Wissen von den schweren finanziellen Problemen des "Imperiums" ändert dies aber nichts."
OGH 5.8.2004, 2 Ob 176/04b
Dr. Erich Schwarz, RA in Salzburg
Dr. Rudolf Tobler jun., RA in Neusiedl am See