Zum Inhalt

Urteil: Haftung von Raiffeisenverband Salzburg bei Hausanteilscheinen

Neben den zahlreichen anhängigen Schadenersatzklagen gegen die Salzburger Sparkasse (siehe VRInfo 12/2004) hinsichtlich jener Schäden, die der "WEB-Skandal" hervorbrachte, wird von manchen Geschädigten auch der Raiffeisenverband Salzburg - erfolgreich - zur Haftung herangezogen, weil dieser bei Aufnahme von Krediten zum Erwerb der sogenannten Hausanteilscheine die Kreditnehmer nicht über die finanzielle Situation der Hausanteilscheinsgesellschaften aufklärte habe.

Konkret wies der OGH eine vom Berufungsgericht zugelassene Revision zurück. Das Berufungsgericht war der Ansicht, der OGH habe sich noch nicht ausreichend mit der Frage beschäftigt, inwieweit das aufgrund einer Geschäftsbeziehung mit der Hausanteilsgesellschaft bestehende Bankgeheimnis (§ 38 Abs 1 BWG) die Aufklärungspflicht der Bank gegenüber dem Kreditnehmer berührt.

Der OGH hielt jedoch fest, dass eine Konkurrenz zwischen der Aufklärungspflicht und der Geheimhaltungspflicht im konkreten Fall gar nicht bestünde. Die Bank habe keine Geschäftsbeziehungen zu den Anlagegesellschaften, sondern nur zu den Gesellschaften des Bauträger- und des Touristikbereiches des "Imperiums" unterhalten. Die Frage, ob ohne eine solche Geschäftsbeziehung zu den Anlagegesellschaften bereits Kundenbeziehungen zu anderen Konzerngesellschaften zur Geheimniswahrung verpflichten würden, konnte im vorliegenden Verfahren jedoch offen bleiben, da die Bank sich im vorinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt gestellt hat, das "Imperium" habe sich für sie nie als Konzern dargestellt. Damit bestand für die Bank aber auch kein Anlass, die Aufklärung der Anleger wegen eines allenfalls auf Konzerngesellschaften ausgeweiteten - für sie aber nicht erkennbaren - Bankgeheimnis zu unterlassen.

Der OGH verwies weiters auf zwei bereits ergangene Entscheidungen (1 Ob 540/95 sowie 2 Ob 195/00s), wo er sich bereits ebenfalls mit der Haftung der Beklagten zu beschäftigen hatte. In 2 Ob 195/00s ging der OGH dabei von einer - zur Aufklärungspflicht führenden - positiven Kenntnis des Risikos hinsichtlich der Beteiligungen aus. Wörtlich führte der OGH aus: "In 1 Ob 540/95 wurde der Beklagten eine solche positive Kenntnis angelastet. Seit Vorliegen dieser Entscheidung versucht sie im gegenständlichen Verfahren zu einer für sie günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu gelangen. Dies ist ihr aber nach den erstgerichtlichen Feststellungen (die im Zuge der erstgerichtlichen Beweiswürdigung noch verdeutlicht wurden) nicht in entscheidendem Ausmaß gelungen: "Es hat sich zwar ergeben, dass das finanzielle Engagement der Beklagten gegenüber dem "Imperium" bei Kreditvergabe erheblich geringer und vorsichtiger war, als jenes der beiden anderen Salzburger Großbanken und dass sich die Beklagte am sogenannten Bankenmoratorium nicht ausdrücklich (sondern nur de facto) beteiligt hat. An ihrem Wissen von den schweren finanziellen Problemen des "Imperiums" ändert dies aber nichts."

OGH 5.8.2004, 2 Ob 176/04b
Dr. Erich Schwarz, RA in Salzburg
Dr. Rudolf Tobler jun., RA in Neusiedl am See

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Allianz Elementar Versicherungs AG wegen deren Dauerrabattklausel und deren Kündigungsklausel. Das OLG Wien gab dem VKI Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Dauerrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

OLG Graz: „Dauerrabatt“-Klausel der Grazer Wechselseitigen unzulässig

OLG Graz: „Dauerrabatt“-Klausel der Grazer Wechselseitigen unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Grazer Wechselseitige Versicherung AG wegen deren „Dauerrabattklausel“. Das OLG Graz gab dem VKI Recht und erklärte die Klausel – wie auch schon das Erstgericht – für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Laufzeitrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

VKI: OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die WSK Bank wegen unzulässiger Klauseln in ihren Kreditverträgen geklagt. Jetzt liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor: Dieser beurteilt diverse Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen als unzulässig, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent. Betroffene Kund:innen der WSK Bank haben nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche.

Timesharing-Anbieter Hapimag – 48 Klauseln unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotels zur Verfügung stellt. Der VKI beanstandete 48 Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, Reservierungsbestimmungen, Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang