Zum Inhalt

Urteil: Haftung von Raiffeisenverband Salzburg bei Hausanteilscheinen

Neben den zahlreichen anhängigen Schadenersatzklagen gegen die Salzburger Sparkasse (siehe VRInfo 12/2004) hinsichtlich jener Schäden, die der "WEB-Skandal" hervorbrachte, wird von manchen Geschädigten auch der Raiffeisenverband Salzburg - erfolgreich - zur Haftung herangezogen, weil dieser bei Aufnahme von Krediten zum Erwerb der sogenannten Hausanteilscheine die Kreditnehmer nicht über die finanzielle Situation der Hausanteilscheinsgesellschaften aufklärte habe.

Konkret wies der OGH eine vom Berufungsgericht zugelassene Revision zurück. Das Berufungsgericht war der Ansicht, der OGH habe sich noch nicht ausreichend mit der Frage beschäftigt, inwieweit das aufgrund einer Geschäftsbeziehung mit der Hausanteilsgesellschaft bestehende Bankgeheimnis (§ 38 Abs 1 BWG) die Aufklärungspflicht der Bank gegenüber dem Kreditnehmer berührt.

Der OGH hielt jedoch fest, dass eine Konkurrenz zwischen der Aufklärungspflicht und der Geheimhaltungspflicht im konkreten Fall gar nicht bestünde. Die Bank habe keine Geschäftsbeziehungen zu den Anlagegesellschaften, sondern nur zu den Gesellschaften des Bauträger- und des Touristikbereiches des "Imperiums" unterhalten. Die Frage, ob ohne eine solche Geschäftsbeziehung zu den Anlagegesellschaften bereits Kundenbeziehungen zu anderen Konzerngesellschaften zur Geheimniswahrung verpflichten würden, konnte im vorliegenden Verfahren jedoch offen bleiben, da die Bank sich im vorinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt gestellt hat, das "Imperium" habe sich für sie nie als Konzern dargestellt. Damit bestand für die Bank aber auch kein Anlass, die Aufklärung der Anleger wegen eines allenfalls auf Konzerngesellschaften ausgeweiteten - für sie aber nicht erkennbaren - Bankgeheimnis zu unterlassen.

Der OGH verwies weiters auf zwei bereits ergangene Entscheidungen (1 Ob 540/95 sowie 2 Ob 195/00s), wo er sich bereits ebenfalls mit der Haftung der Beklagten zu beschäftigen hatte. In 2 Ob 195/00s ging der OGH dabei von einer - zur Aufklärungspflicht führenden - positiven Kenntnis des Risikos hinsichtlich der Beteiligungen aus. Wörtlich führte der OGH aus: "In 1 Ob 540/95 wurde der Beklagten eine solche positive Kenntnis angelastet. Seit Vorliegen dieser Entscheidung versucht sie im gegenständlichen Verfahren zu einer für sie günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu gelangen. Dies ist ihr aber nach den erstgerichtlichen Feststellungen (die im Zuge der erstgerichtlichen Beweiswürdigung noch verdeutlicht wurden) nicht in entscheidendem Ausmaß gelungen: "Es hat sich zwar ergeben, dass das finanzielle Engagement der Beklagten gegenüber dem "Imperium" bei Kreditvergabe erheblich geringer und vorsichtiger war, als jenes der beiden anderen Salzburger Großbanken und dass sich die Beklagte am sogenannten Bankenmoratorium nicht ausdrücklich (sondern nur de facto) beteiligt hat. An ihrem Wissen von den schweren finanziellen Problemen des "Imperiums" ändert dies aber nichts."

OGH 5.8.2004, 2 Ob 176/04b
Dr. Erich Schwarz, RA in Salzburg
Dr. Rudolf Tobler jun., RA in Neusiedl am See

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

VKI: OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die WSK Bank wegen unzulässiger Klauseln in ihren Kreditverträgen geklagt. Jetzt liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor: Dieser beurteilt diverse Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen als unzulässig, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent. Betroffene Kund:innen der WSK Bank haben nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche.

Timesharing-Anbieter Hapimag – 48 Klauseln unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotels zur Verfügung stellt. Der VKI beanstandete 48 Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, Reservierungsbestimmungen, Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Unzulässige Gebühren der Unicredit

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die UniCredit BAnk Austria AG wegen mehreren Gebühren geklagt. Das OLG Wien hat fast alle der eingeklagten Klauseln für unzulässig erklärt.

Krankengeldversicherung: Geltungskontrolle

Krankengeldversicherung: Geltungskontrolle

Ist eine Leistungsbeschränkung für das Krankentagegeld in den Bedingungen für eine Krankengeldversicherung nicht unter der Überschrift „Leistungsvoraussetzungen“, sondern im Kapitel „Beendigung der Versicherung“ enthalten, ist sie ungewöhnlich und damit unwirksam.

Unzulässiger Deckungsausschluss: Hoheitsverwaltungsklausel

Unzulässiger Deckungsausschluss: Hoheitsverwaltungsklausel

Der VKI hatte die ARAG SE Direktion für Österreich wegen drei Ausschlussklauseln in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2020) geklagt. Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH war nur noch eine Klausel davon, nämlich die sog Hoheitsverwaltungsklausel.

Unzulässiger Stornoabzug bei UNIQA-Lebensversicherung

Unzulässiger Stornoabzug bei UNIQA-Lebensversicherung

Der VKI hatte die UNIQA Österreich Versicherungen AG geklagt. Inhalt der Klage waren 18 Klauseln aus den AVB für Lebensversicherungen. Während der VKI bereits in den Unterinstanzen die Mehrzahl der Klauseln rechtskräftig gewonnen hatte, waren noch drei Klauseln Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH. Der OGH bestätigte nun auch die Gesetzwidrigkeit dieser Klauseln.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang