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Urteil: HG Wien: AGB der DC Bank AG unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums gegen die DC Bank AG eine Verbandsklage wegen gesetzwidriger Klauseln in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Handelsgerichts Wien vor beurteilte zahlreiche Bedingungen als rechtswidrig.

Klausel 1:

Wir können mit Ihrer (auch stillschweigenden) Zustimmung (Punkt 46.2) neue Entgelte einführen und Erhöhungen der Entgelte (Abschnitt N) im Wege einer Anpassung an den von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2010 (VPI) oder des an seine Stelle tretenden Index vornehmen. 

Die Anpassung erfolgt durch Vergleich der Indexwerte vom Juli des vergangenen Jahres mit Juli des vorvergangenen Jahres. Das sich aus der Anpassung ergebende neue Entgelt wird kaufmännisch auf zehn Cent gerundet. Wurde Ihnen in einem Jahr die sich aus der Entwicklung des VPI ergebenden Entgeltanpassung nicht im Wege des Punktes 46.2 vorgeschlagen, kann Ihnen diese Änderung auch später noch mit Wirkung für die Zukunft vorgeschlagen werden.

Das HG Wien hielt fest, dass diese Klausel kein "einseitiges Änderungsrecht" zugunsten der Bank beinhaltet, auch wenn dies in der Praxis in diese Richtung wirken würde. Die formellen Voraussetzungen des § 29 Abs 1 ZaDiG und des § 6 Abs 1 Z 2 ZaDiG wurden laut HG Wien eingehalten. 

Die Klausel wurde vom Gericht, ua mit Verweis auf die Entscheidung des OGH 7 Ob 180/15v als gröblich benachteiligend und intransparent beurteilt, da sich die Beklagte in dieser Bestimmung ein schrankenloses und unbestimmtes Recht, neue Entgelte einzuführen, einräumt. Wird die Anpassung des Entgeltes bloß an den VPI geknüpft, ist dies unzureichend; es muss jedenfalls eine Konkretisierung der Erhöhungsmöglichkeit hinsichtlich des Umfangs und der Häufigkeit vorliegen. Die Entgeltsenkung würde laut weiterer Klausel darüber hinaus auch erst "bei einer negativen Indexentwicklung um mehr als 5%" erfolgen. 

Klausel 2:

Sollten sich unsere Kosten im oben genannten Zeitraum abweichend vom VPI entwickeln, dürfen wir mit Ihrer (auch stillschweigenden) Zustimmung (Punkt 46.2) eine Entgelterhöhung bis zum Dreifachen der Entgelterhöhung nach Punkt 44.1 vornehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen, der Veränderung unserer Kosten für die Erbringung von Zahlungsdiensten und der Veränderungen unseres Personal- und Sachaufwandes gerechtfertigt erscheint und wir Sie in unserem Informationsschreiben (Punkt 46.1) darüber informieren, dass die geplante Entgelterhöhung abweichend von Punkt 44.1 erfolgen soll. 

Bei Entgelterhöhungen gemäß dieser Klausel wird "ganz allgemein auf eine negative Entwicklung" gewisser (interner) Parameter abgestellt, welche jedoch der Konsument nicht einsehen, nachvollziehen oder gar kalkulieren kann. Es handelt sich dabei um "Personal- und Sachkosten" sowie Kosten der Leistungserbringung. Das dem Kunden zustehende, Recht auf Entgeltsenkung wird damit jedoch "wertlos", wie das HG Wien ausführte, da der Konsument die Berechtigung zur Durchführung der Senkung nicht erkennen kann. Das HG Wien verwies abermals auf die Entscheidung des OGH 7 Ob 180/15v, wonach es sich nicht um eine hinreichend bestimmte Änderungsmöglichkeit handelt, wenn die Erhöhung mit dem Dreifachen der Erhöhung des VPI des Vorjahres begrenzt wird. Auch diese Klausel wurde daher als gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB und intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG beurteilt.

Klausel 3 und 4:

40.1. Auf dem Kartenauftrag haben Sie die Möglichkeit zu wählen, ob Sie eine kostenlose Zustellung der Kontoauszüge auf elektronischem Weg oder eine Zustellung der Kontoauszüge per Post, für die EUR 2,00 pro Kontoauszug verrechnet werden, wünschen. Je nachdem, welche Vorgehensweise Sie auf dem Kartenauftrag ausgewählt haben, erfolgt die Zustellung der Kontoauszüge an Sie rechtswirksam durch die Benachrichtigung über die Verfügbarkeit des Kontoauszuges an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder per Post an die zuletzt bekannt gegebene Adresse. Wenn Sie eine Zustellung der Kontoauszüge auf elektronischem Weg gewünscht haben, ist eine Registrierung erforderlich. Die Registrierung zu diesem elektronischen Zustellservice muss von Ihnen selbstständig über das E-Konto durchgeführt werden. Auf Ihren (jederzeit widerruflichen) Wunsch hin erfolgt auch bei Vorhandensein einer E-Mail-Adresse die Zustellung per Post, allerdings gegen Verrechnung von Versandspesen für jeden Kontoauszug in Höhe von EUR 2,00 (Punkt 51).

iVm

Entgelte: 

Versandspesen für die gewünschte postalische Zustellung der Kontoauszüge gemäß Punkt 40.1: EUR 2,00

Das Zahlungsdienstegesetz sieht gem § 27 Abs 1 ZaDiG die unentgeltliche Informationsbereitstellung bestimmter Informationen (vgl § 26 ZaDiG) vor; es kann aber ein angemessenes Entgelt vereinbart werden, und zwar für den Fall einer häufigeren Zustellung, oder für weitergehende Informationen bzw für die Übermittlung auf anderem Wege, als im Rahmenvertrag vereinbart.

Gem § 31 Abs 4 und 5 ZaDiG müssen die Informationen einmal im Monat so bekannt gegeben werden, dass eine Sicherung möglich ist, wobei ein angemessener Kostenersatz vereinbart werden kann. Dieser Kostenersatz darf jedoch kein Entgelt, sondern lediglich einen Aufwandersatz (Porto) darstellen. Das HG Wien verwies dazu auf die Entscheidung des OGH 1 Ob 105/14v  . 

Weiters wurde auf das Urteil 9 Ob 31/15x  und die dort als zulässig erklärte Klausel 25 verwiesen, wonach die Zustellung der Papierrechnung grundsätzlich gegen Kostenersatz von EUR 1,10. stattfand, jedoch bei fehlender Empfangseinrichtung entfiel. 

Die gegenständliche Klausel wurde vom HG Wien als gesetzwidrig beurteilt, da die Versandspesen in Höhe von EUR 2,-- auch interne Kostenbestandteile enthalten, wobei dies mit den Grundgedanken der Zahlungsdiensterichtlinie und des ZaDiG im Widerspruch steht. Demnach darf gem § 31 Abs 5 ZaDiG lediglich ein Aufwandersatz verrechnet werden, während es verboten ist ein Entgelt zu verlangen. Dies bezieht sich hier auf die Barauslagen. Die mit der Informationsverpflichtung und Rechnungslegung verbundenen eigenen Leistungen dürfen nicht weiterverrechnet werden. Das HG Wien betonte, dass die Entscheidung des OGH 4 Ob 141/11f  zwar nicht anzuwenden, jedoch die Rechnungslegung trotzdem als vertragliche Nebenpflicht zu betrachten ist.

Hier liegt ein Verstoß gegen § 27 Abs 1 iVm § 31 Abs 5 ZaDiG vor.

Klausel 5:

Wir haben gemäß Punkt 51 Anspruch auf Verzugszinsen. 

iVm

Verzugszinsen gemäß Punkt 19.3.1: 15% p.a.

Das HG Wien beurteilte die Höhe der Verzugszinsen von 15% als nicht gröblich benachteiligend.

Klausel 6:

Die Zinsen werden monatlich zum Zeitpunkt des Kontoauszuges für einen Berechnungszeitraum, der jeweils einen Tag nach dem vorangegangenen Kontoauszug beginnt und mit dem Tag des nachfolgenden Kontoauszugs endet, tageweise berechnet, kapitalisiert und angelastet.

iVm

Wir haben im Fall des schuldhaften Zahlungsverzuges Anspruch auf Ersatz der Mahnspesen gemäß Punkt 51 pro Schreiben an Sie sowie jener Inkassospesen und Rechtsanwaltskosten, die zur zweckentsprechenden Betreibung bzw Rechtsverfolgung notwendig sind. Die zulässige Höhe der Inkassospesen ergibt sich aus den Höchstsätzen gemäß Verordnung BGBl 1996/141 in der jeweils geltenden Fassung.

Diese Klausel wurde vom Gericht als gegen § 1336 Abs 3 Satz 2 ABGB verstoßend beurteilt.

Auch eine Intransparenz gem § 6 Abs 3 KSchG wurde, aufgrund der Unklarheiten hinsichtlich des Verhältnisses zu den Sollzinsen, sowie der Kapitalisierung, gesehen. Das HG Wien verwies dazu auch auf eine Entscheidung des OGH (10 Ob 31/16f), in welcher die Kapitalisierungsregelung als intransparent qualifiziert wurde.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 12.07.2017).


HG Wien 22.03.2017, 29 Cg 37/18h

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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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