Klausel 3 (Punkt 3.7.2 (2)):
Ein wichtiger Grund, der das Kreditinstitut zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
- Der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse oder sonstige wesentliche Umstände macht.
Das Gericht verwies hier auf die Entscheidung des OGH 4 Ob 179/02f , und bestätigte diese Rechtsprechung. Auch die zwischenzeitlich geänderte Rechtslage (vgl § 987 ABGB) wurde nicht als ausreichend angesehen, da in § 987 ABGB lediglich der allgemein anerkannte Grundsatz hinsichtlich der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses wegen einem wichtigen Grund festgeschrieben wurde. Ein Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG liegt laut Gericht ebenso wenig wie eine Intransparenz vor. Eine Auslegung dahingehend, dass auch zu gering angegebene Vermögensverhältnisse zur Kündigung berechtigen, obwohl der Vertrag auch bei deren Kenntnis abgeschlossen worden wäre und gerade kein Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt, ist laut Gericht nicht möglich. Eine gröbliche Benachteiligung wurde verneint.
Klausel 12 (Punkt 5.6):
Wird an einem Geldausgabe/Geldeinzahlungsautomaten oder einer POS-Kasse viermal hintereinander ein unrichtiger persönlicher Code eingegeben, kann das Kreditinstitut veranlassen, dass die Bezugskarte aus Sicherheitsgründen eingezogen und unbrauchbar gemacht wird.
Der Rsp des OGH in 10 Ob 70/07b folgend ist die inkriminierte Klausel nicht intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, wenn sie im Falle der mehrmaligen falschen Eingabe des Codes eine Berechtigung, aber keine Verpflichtung der Beklagten zum Einzug der Karte vorsieht.
Zum inkriminierten ungerechtfertigten Spielraum hinsichtlich des Einzugs und der damit geltend gemachten gröblichen Benachteiligung verwies das Gericht auf die klagsgegenständlichen Bedingungen der Beklagten, worin die Verpflichtung zur Sperre nach Beauftragung im Rahmen der Meldepflicht durch den Kunden geregelt ist. Ein ungerechtfertigter Spielraum wurde ebenso wie die gröbliche Benachteiligung verneint.
Auch ein Verstoß gegen § 864a ABGB wurde verneint, insbesondere sah das Gericht dies nicht im Hinblick auf unterschiedliche Sperrmöglichkeiten und Differenzierungen zwischen den einzelnen Bankdienstleistungen (Bezugskarte u Online-Banking, Banking-App). Bei diesen Dienstleistungen war eine Sperre durch mehrmalige falsche Eingabe der Zugangsdaten nämlich möglich.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 14.7.2017).
HG Wien 23.03.2017, 18 Cg 69/16k
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien