Zum Inhalt

Urteil: HG Wien: Vertragsänderungen per SMS unzulässig

Das HG Wien beurteilt das Zusenden von kostenpflichtigen Zusatzangeboten per SMS mit dem Hinweis, dass man diese per SMS abbstellen muss, wenn man das Zusatzangebot nicht haben will, als aggressive Werbung und somit unzulässig.

Die T-Mobile Austria GmbH hatte im Mai 2011 bestimmten Kunden per SMS ein Zusatzangebot übermittelt und mitgeteilt, dass die Kunden dieses Zusatzangebot - wenn unerwünscht - abbestellen müssten. Betroffen waren Kunden, die davor bereits einmal eine Sonderrufnummer gewählt hatten. Die SMS hatten etwa folgenden Text: 

"Lieber T-Mobile Kunde! Ab 15.05. telefonieren Sie mit der Option Sonderrufnummern um nur € 2,--/Monat (ohne Bindung) unlimitiert zu Banken, Behörden und Firmen. Gilt für Sonderrufnummern (0720xx, 50xx, 57xx, 59xx, 05xx) österreichweit. Benötigen Sie die Option nicht, antworten Sie mit NEIN bis 14.05. Ihr T-Mobile Team"

Der VKI brachte im Auftrag der AK Vorarlberg eine Klage auf Unterlassung derartiger Praktiken ein. 

Das HG Wien geht davon aus, dass derartige SMS Zusendungen eine aggressive und somit unzulässige Werbung darstellen. Die SMS Zusendung ist nämlich den in Z 29 des Anhanges zum UWG angeführten Handlungen gleichzuhalten. Nach Z 29 des Anhanges zum UWG ist es unzulässig, Verbraucher zur Rücksendung von Produkten aufzufordern, die der Gewerbeteibende ohne Veranlassung des Verbrauchers geliefert hat. 

Auch die grundsätzliche Bekanntgabe der Kunden (etwa in Anmeldeformularen), mittels SMS über Angebote informiert zu werden, stellt in diesem Zusammenhang keine Veranlassung iSd Z 29 des Anhanges zum UWG dar. 

Das HG Wien hält aber auch fest, dass der nach § 6 Abs 1 Z 2 KSchG erforderliche Hinweis an die Verbraucher nicht mittels SMS erfüllt werden kann. Selbst wenn T-Mobile daher in den AGB eine entsprechende Klausel aufnehmen würde, wonach T-Mobile zu derartigen Vertragsänderungen berechtigt sei, sofern sie diese in einem SMS ankündigt und die Konsumenten nicht in angemessener Frist ausdrücklich durch Absenden eines SMS widersprechen, würde eine derartige Klausel und das Versenden der inkriminierten SMS nicht den Anforderungen des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG entsprechen. 

Das HG Wien verweist abschließend auch darauf, dass es sich bei derartigen Vertragsänderungen eigentlich um einseitige Änderungen handelt, die auch nach den §§ 6 Abs 1 Z 5 und 6 Abs 2 Z 3 KSchG unzulässig sind. Überdies ist das Versenden derartiger SMS für das HG Wien auch gröblich benachteiliegend.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. 

HG Wien 27.7.2012, 57 Cg 27/12i
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Unzulässige Klausel zum Kundendatenabgleich bei Sky Österreich

Unzulässige Klausel zum Kundendatenabgleich bei Sky Österreich

Der VKI hatte die Sky geklagt, nachdem diese ihren Kund:innen angekündigt hatte, personenbezogene Daten mit der Österreichischen Post abgleichen zu wollen. Der OGH wertete die zugrundeliegende Vertragsbedingung und zwei weitere Datenschutzklauseln von Sky für unzulässig.

Klausel zur Abrechnung von Datenvolumen bei A1-Marke „Bob“ unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die A1 Telekom Austria AG (A1) wegen einer Klausel in den Entgeltbestimmungen des Tarifs minibob geklagt. Dort wurde festgelegt, dass die Abrechnung in ganzen Blöcken zu je einem Megabyte (MB) pro Session erfolgen sollte. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte nun die Rechtsansicht des VKI, dass eine solche Verrechnungsklausel unzulässig ist. Es blieb vollkommen unklar, wie eine Session definiert sein soll.

Urteil: Irreführende „5G-Ready“-Werbung von T-Mobile

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums den Telekommunikationsanbieter T-Mobile wegen irreführender Bewerbung der „5G-Ready“-Tarife geklagt und bekam nun vom Handelsgericht (HG) Wien Recht: Nach Auffassung des Gerichts erweckt die Werbung den unrichtigen Eindruck, Kunden könnten bei den mit „5G-Ready“ beworbenen Tarifen bereits den Kommunikationsstandard 5G nutzen. Tatsächlich handelte es sich bei „5G-Ready“ lediglich um eine Option, die es dem Kunden ermöglicht, zu einem späteren Zeitpunkt ohne Vertragsverlängerung und Zusatzkosten auf einen 5G-fähigen Tarif zu wechseln, sobald dieser verfügbar ist. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Urteil: A1-Kundenhotline: Keine Zusatzkosten für Anrufe bei vorhandenen Freiminuten

Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - A1 wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik und einer unzulässigen Klausel. Das OLG Wien bestätigte dem VKI im Verfahren gegen A1 (Marke "Georg"), dass in Tarifen inkludierte Freiminuten auch zur Helpline gelten müssen. Zudem muss es auch Internetkunden möglich sein, dass sie die bestehende Hotline zum Grundtarif erreichen können.

Urteil: Gesetzwidrige Kosten bei A1-Hotline

Das HG Wien gab dem VKI im Verfahren gegen A1 (Marke Georg) recht, dass inkludierte Freiminuten auch zur Georg Helpline gelten müssen und auch Internetkunden eine Hotline zum Grundtarif zur Verfügung gestellt werden muss.

Urteil: OGH: 27 Klauseln von Sky unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte - im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich - eine Verbandsklage gegen die Sky Österreich Fernsehen GmbH (Sky). Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte 27 Klauseln und eine Praktik von Sky für unzulässig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang