Der VKI hatte Mag. Johannes Steiner im Auftrag des BMASK wegen einer potentiellen fehlerhaften Beratung einer Konsumentin geklagt.
Nach der Schilderung der Konsumentin habe sie sich in einer finanziellen Notlage an das Büro von Mag. Steiner gewandt. Ein Mitarbeiter von Mag. Steiner habe ihr einen Privatkredit über EUR 4.000,-- mit einer Laufzeit von 2 Jahren und einem Zinssatz von 6 % unter der Bedingung in Aussicht gestellt, dass sie gleichzeitig eine fondsgebundene Lebensversicherung abschließe. Die Konsumentin habe darauf vertraut, dass mit der Bezahlung der Zinsen und der Versicherungsprämie das für die Kreditrückzahlung notwendige Kapital angespart werde.
Tatsächlich war aber trotz Zahlung von gesamt rund EUR 6.000,-- keine Tilgung des Kredites erfolgt. Die Konsumentin habe zum Kreditablauf keine finanziellen Mittel gehabt, um den Kredit zu bezahlen. Ein Rückkauf der Versicherung wäre auf Grund der Vinkulierung zugunsten eines Kreditgebers nicht möglich, weil dieser seine Zustimmung verweigert habe.
Das Erstgericht war davon ausgegangen, dass die Lebensversicherung auf Grund der Angaben auf der Polizze nicht von Mag. Johannes Steiner sondern von der VBS GmbH vermittelt worden sei. Auf dem Türschild des Büros hätte sich neben der Aufschrift "Mag. Johannes Steiner" auch jene der VBS GmbH befunden. Mag. Johannes Steiner sei daher für die Klage nicht passivlegitimiert.
Das HG Wien verweist als Berufungsgericht zunächst darauf, dass es richtigerweise darauf ankommt, zwischen welchen Personen ein Vertrag über die Versicherungsvermittlung zustande gekommen ist. Dies ist nur auf Basis der Umstände im Zeitpunkt des Abschlusses des Vermittlungsvertrages zu beurteilen. Was nachträglich auf eine Polizze geschrieben wird, ist dafür unerheblich.
Das HG Wien geht im Übrigen davon aus, dass der beratende Mitarbeiter nicht nur bei der Kreditvermittlung sondern auch bei der Vermittlung der Lebensversicherung für Mag. Steiner auftrat.
Das Erstgericht hat daher nunmehr die Frage einer Fehlberatung zu klären. Außerdem wird auch eine allfällige Haftung der ebenfalls beklagten Lebensversicherung zu prüfen sein, welche unter Umständen auf Basis des § 43a VersVG bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Naheverhältnisses von Mag. Steiner ebenfalls haften könnte.
HG Wien 29.12.2011, 60 R 41/11a
(HG Wien 7.3.2011, 4 C 1057/09h-29)
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien