Zum Inhalt

Urteil: Informationspflichten der Bank gegenüber Mitschuldner

Bank verliert in Musterprozess des VKI (im Auftrag des BMSG) auch im 2. Rechtsgang wegen Unterlassung von Informationspflichten gegenüber Mitschuldnerin eines Kreditnehmers.

Eine Konsumentin unterfertigte im Jahr 2000 gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten einen Kreditvertrag. Die Gesamtbelastung betrug S 506.928,-- (€ 36.839,89), während die Konsumentin nur ein Einkommen von brutto S 14.200,-- (€ 1.031,95) zur Verfügung hatte. Die Konsumentin wusste zwar von Schulden ihres Lebensgefährten, über seine finanzielle Gesamtlage war sie jedoch nicht informiert.

Der Kredit wurde hauptsächlich zur Schuldenabdeckung des Lebensgefährten verwendet.

Die Konsumentin hatte nie direkten Kontakt zur beklagten Bank und war auch in keiner ihrer Filialen. Der Lebensgefährte nahm die Kreditunterlagen mit nach Hause, wo sie von der Konsumentin unterschrieben wurden. Am Ende des Kreditvertrages befand sich der Vermerk, dass die Konsumentin über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers und über die wesentlichen Folgen der Solidarhaftung aufgeklärt worden sei und dass sie zur Übernahme der Solidarhaftung auch für den Fall bereit sei, dass der Kreditnehmer seine Verpflichtung nicht oder nicht vollständig erfüllt.

Der Kredit konnte vom Lebensgefährten nicht mehr bedient werden. Nachdem die Bank der Konsumentin mit Gehaltsabtretung drohte, bezahlte sie einen Betrag von S 82.393,37 (€ 5.987,76). Mit Hilfe des VKI sollte der rechtsirrtümlich geleistete Betrag zurückgefordert und festgestellt werden, dass die Konsumentin aus dem gegenständlichen Kredit gemäß § 25 c KSchG nicht haftet.

Sowohl Erstgericht als auch Berufungsgericht haben die Klage gegen die Bank abgewiesen. Der OGH hat unserer Revision Folge gegeben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen. Unter Vorgabe der vom OGH aufgestellten Grundsätze (Informationspflicht besteht auch dann, wenn der Interzedent über die finanzielle Situation des Hauptschuldners Bescheid weiß, unterlässt die Bank die erforderliche Information, so haftet der Interzedent nur dann, wenn er die Verpflichtung trotz einer solchen Information übernommen hätte, Hauptschuldner ist grundsätzlich nicht Verhandlungsbeauftragter des Kreditgebers) hatte das Erstgericht zu prüfen, ob die Bank eine Informationspflicht traf und ob die Konsumentin auch bei Erfüllung der Informationspflicht die gegenständliche Verpflichtung übernommen hätte. Erfreulicherweise kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass die Klägerin ihre Haftungserklärung bei ordentlicher Aufklärung nicht abgegeben hätte. Die Klägerin haftet daher nicht aus dem Kreditvertrag ihres Lebensgefährten.

ZRS Wien 13. 5. 2004, 9 Cg 123/02b-38
Klagevertreter: Dr. Benedikt Wallner, Wien

Volltextservice

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

VKI: OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die WSK Bank wegen unzulässiger Klauseln in ihren Kreditverträgen geklagt. Jetzt liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor: Dieser beurteilt diverse Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen als unzulässig, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent. Betroffene Kund:innen der WSK Bank haben nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche.

Timesharing-Anbieter Hapimag – 48 Klauseln unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotels zur Verfügung stellt. Der VKI beanstandete 48 Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, Reservierungsbestimmungen, Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Unzulässige Gebühren der Unicredit

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die UniCredit BAnk Austria AG wegen mehreren Gebühren geklagt. Das OLG Wien hat fast alle der eingeklagten Klauseln für unzulässig erklärt.

Krankengeldversicherung: Geltungskontrolle

Krankengeldversicherung: Geltungskontrolle

Ist eine Leistungsbeschränkung für das Krankentagegeld in den Bedingungen für eine Krankengeldversicherung nicht unter der Überschrift „Leistungsvoraussetzungen“, sondern im Kapitel „Beendigung der Versicherung“ enthalten, ist sie ungewöhnlich und damit unwirksam.

Unzulässiger Deckungsausschluss: Hoheitsverwaltungsklausel

Unzulässiger Deckungsausschluss: Hoheitsverwaltungsklausel

Der VKI hatte die ARAG SE Direktion für Österreich wegen drei Ausschlussklauseln in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2020) geklagt. Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH war nur noch eine Klausel davon, nämlich die sog Hoheitsverwaltungsklausel.

Unzulässiger Stornoabzug bei UNIQA-Lebensversicherung

Unzulässiger Stornoabzug bei UNIQA-Lebensversicherung

Der VKI hatte die UNIQA Österreich Versicherungen AG geklagt. Inhalt der Klage waren 18 Klauseln aus den AVB für Lebensversicherungen. Während der VKI bereits in den Unterinstanzen die Mehrzahl der Klauseln rechtskräftig gewonnen hatte, waren noch drei Klauseln Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH. Der OGH bestätigte nun auch die Gesetzwidrigkeit dieser Klauseln.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang