Der OGH erklärte die Mehrzahl der eingeklagten Klauseln in der Rückzahlungsvereinbarung samt Anerkenntnis für unzulässig und führte weiters aus, dass die Betreibungskosten von der INKO Inkasso GmbH nicht ordnungsgemäß aufgeschlüsselt wurden.
Da der EuGH in seinem Urteil im Vorabentscheidungsverfahren auf Umstände abstellte, die in dieser Form bislang weder im Verfahren noch in der Lehre ausreichend Berücksichtigung fanden, hob der OGH in einem Punkt des Klagebegehrens die Urteile der Vorinstanzen auf und begründete dies damit, dass eine Überraschungsentscheidung vermieden werden muss.
Im zweiten Rechtsgang stehen daher zwei Kriterien im Fokus, nämlich 1. ob die von der INKO Inkasso GmbH angebotenen Zahlungsvereinbarungen in einer nicht bloß unerheblichen Anzahl von Fällen zu einer ursprünglich im Vertrag nicht vorgesehenen Zinsen- bzw. Kostenbelastung führen und 2. ob in Anbetracht sämtlicher Umstände, insbesondere des Hauptzwecks der Tätigkeit der INKO Inkasso GmbH, angenommen werden kann, dass die INKO Inkasso GmbH nur in untergeordneter Funktion als Kreditvermittler tätig wird.
Das HG Wien erklärte die INKO Inkasso GmbH für "schuldig, es binnen einem Monat im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, mit Verbrauchern Verträge über Zahlungsaufschübe abzuschließen, ohne vor Vertragsabschluss die in § 6 VKrG genannten Informationen erteilt zu haben, wenn sich der Verbraucher gleichzeitig mit dem Abschluss dieser Zahlungsaufschübe verpflichtet, Zinsen oder Kosten, insbesondere Kosten der Forderungsbetreibung, zu zahlen, die in dem der gestundeten Forderung zugrundeliegenden Vertrag nicht dem Grunde und der Höhe nach vereinbart waren oder sinngleiche Praktiken zu unterlassen."
Zu 1., "nicht vorgesehene Zinsen- und Kostenbelastung":
Laut HG Wien ergibt sich aus dem Zweck von § 6 Verbraucherkreditgesetz (VKrG), wonach dem Verbraucher entscheidungsrelevante Informationen für den Kreditvertrag zur Verfügung zu stellen sind, dass es bei der Beurteilung der Frage der Entgeltlichkeit des Zahlungsaufschubes nur auf einen Vergleich zwischen jenen Leistungen, die aufgrund des ursprünglichen Vertrages vom Schuldner zu erbringen waren, mit jenen, die nach Abschluss der Ratenvereinbarungen zu leisten sind, ankommen kann.
Sind daher vom Schuldner nach Abschluss der Ratenvereinbarung zusätzliche Kosten zu begleichen, für die der ursprüngliche Vertrag keinen Rechtsgrund abgegeben hätte, liegt ein (zusätzliches) Entgelt vor.
Dabei ist nach Ansicht des HG Wien eine ziffernmäßige Anführung der zu erwartenden Betreibungskosten erforderlich, da nicht zuletzt aufgrund der bindenden Ausführungen des OGH ein Verweis auf die Bestimmung des § 1333 Abs 2 ABGB, die derartige abstrakte Begriffe enthält, nicht ausreichend ist. Das die Ratenvereinbarung vermittelnde Inkassobüro ist daher verpflichtet, die nach § 6 VKrG erforderlichen Informationen (zB über den Sollzinssatz und den Effektivzinssatz, über das Rücktrittsrecht und die vorzeitige Rückzahlung) zu erteilen.
Konkret bedeutet dies, dass das Inkassobüro INKO Inkasso GmbH den Schuldnern die genannten Informationen zu übermitteln hat, wenn anlässlich der Stundungsvereinbarung ein höherer Zinssatz oder Bearbeitungs-, Evidenz- oder Mahngebühren udgl., die im Grundgeschäft nicht ziffernmäßig exakt vereinbart sind, vereinbart werden. Nur damit kann - wie das HG Wien ausführt - sichergestellt werden, dass dem durch § 6 VKrG geschützten Interesse des Verbrauchers entsprochen wird.
Die Vereinbarung von Zinseszinsen im Rahmen der angebotenen Ratenvereinbarung stellen laut HG Wien in den vorliegenden Verträgen ein Element ursprünglich nicht vorgesehener Belastungen dar, das die Informationspflicht nach § 6 VKrG auslöst. Dazu kommen im Standardbrief des Inkassobüros noch die Inkassokosten, die in keinem einzigen der vorliegenden Verträge ziffernmäßig in dieser Höhe vereinbart waren und weitere Entgelte wie die monatlichen "Evidenzkosten".
Da das HG Wien festgestellt hat, dass die INKO Inkasso GmbH häufig Ratenvereinbarungen anbietet, ist die vom OGH überbundene Einschränkung der "nicht bloß unerheblichen Zahl von Fällen" erfüllt. Nach Auffassung des HG Wien ergibt sich aus den Entscheidungsgründen insgesamt im Zusammenhalt mit dem Zweck von Verbraucherschutzbestimmungen, dass auch das Anbot derartiger Vereinbarungen ausreichen muss.
Zu 2., "Kreditvermittler in nicht bloß untergeordneter Funktion":
Gegenstand der Tätigkeit des Inkassobüros ist die Einziehung fremder Forderungen (§ 118 Abs 1 GewO).
Die vom VKI vorgelegten Ratenzahlungsvereinbarungen in dreizehn Fällen lassen den Rückschluss zu, dass die INKO Inkasso GmbH, den Schuldnern systematisch und mit einer signifikanten Häufigkeit Ratenvereinbarungen anbietet, was auch dem üblichen Geschäftsmodell des Inkassobüros entspricht. Zum Geschäftsmodell des Inkassobüros gehört es - wie das HG Wien ausführt - daher, Ratenvereinbarungen anzubieten. Dass einzelne Gläubiger dies aufgrund eines vorgelagerten eigenen, differenzierten Mahnsystems nicht wünschen oder dies bei Bagatellforderungen nicht sinnvoll ist, ändert nichts daran, dass das übliche Geschäftsmodell des Inkassobüros die Vermittlung von Ratenvereinbarungen umfasst.
Die INKO Inkasso GmbH betreibt ein Inkassobüro im üblichen Sinne und bietet
systematisch Ratenvereinbarungen an. Dass dies idR schon bei der ersten
Kontaktaufnahme mit dem Schuldner erfolgt, unterstreicht zusätzlich, dass es sich dabei um eine zentrale Tätigkeit und nicht etwa um eine untergeordnete
Nebenleistung der INKO Inkasso GmbH handelt. Ob die angebotenen Vereinbarungen dann auch wirklich zustandekommen oder gar eingehalten werden, ist hier nicht von Relevanz. Wie die obigen Ausführungen zeigen, verpflichtet laut HG Wien allein das Anbot zur Information.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 16.1.2018).
HG Wien 28.12.2017, 17 Cg 28/17z
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
Urteil: Inkassobüro muss vorvertragliche Informationen nach VKrG erteilen
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums das Inkassobüro INKO Inkasso GmbH. Der OGH erklärte bereits die Mehrzahl der eingeklagten Klauseln für unzulässig. Im zweiten Rechtsgang gab das HG Wien bei den noch offen gebliebenen Fragen dem VKI Recht und erklärte das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) für anwendbar. Kreditvermittlung ist eine zentrale Tätigkeit des Inkassobüros.
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