Prince of Wales bewarb 2002 seine Produkte in Inseraten als "Maßanzüge", "aufwendig gearbeitet" oder mit "traditioneller italienischer Handwerkskunst" und erweckte damit den Eindruck, es würde sich um Maßanzüge, die in handwerklicher Schneiderarbeit gefertigt werden, handeln.
Tatsächlich nahm nicht ein Schneider Maß, sondern eine Verkäuferin kontrollierte anhand eines "Schlupfmodells" verschiedene Körpermaße. In der Folge wurde der Anzug in Deutschland überwiegend industriell oder maschinell gefertigt.
Der Fachbegriff dafür lautet "Maßkonfektion" und meint, dass nach individuellem Computerschnitt "am Fließband" hergestellt wird. Anders als der Maßschneider kann der Maßkonfektionär nicht auf jedes Kundenbedürfnis eingehen. Daher untersagte das Gericht, für Maßkonfektion so zu werben, dass der Konsument dies mit einem echten Maßanzug verwechseln kann.
In der Berufung hatte die Gegenseite auch eingewendet, dass das Erstgericht fälschlicherweise von der Verjährung des Unterlassungsanspruches aus-gegangen sei. § 20 Abs 1 UWG sieht nämlich für die Geltendmachung eines Wettbewerbsverstoßes eine Frist von sechs Monaten ab Kenntnis des Anspruchsberechtigten vom Verstoß sowie der Person des Verpflichteten vor.
Die Beratungsabteilung des VKI hatte schon im Februar 2002 in Einzelfällen bei Prince of Wales für Konsumenten interveniert, um deren Gewährleistungsrechte durchzusetzen. Dabei bezog man sich auch auf Werbeinserate der Firma. Die Klage nach UWG hingegen wurde durch die Rechtsabteilung des VKI im Oktober 2002 eingebracht.
Das Gericht meinte dazu, einer juristischen Person sei nur die Kenntnis ihrer vertretungsbefugten Organe zuzurechnen, zumindest aber jener Personen, die mit einer konkreten Aufgabe innerhalb der Organisation dieser juristischen Person betraut sind. Das sei im vorliegenden Fall die Rechtsabteilung gewesen, die erst ab Juli Kenntnis von der tatsächlichen Herstellungsart (in der die Irreführung begründet sei) und der Werbeinserate hatte. Daneben ist aber zu erwähnen, dass die Beklagte laufend neue derartige Inserate geschaltet hatte - das heißt, der gesetzwidrige Zustand bestand gemäß § 20 Abs 2 UWG fort. Schon aus diesem Grund konnte daher auch keine Verjährung eintreten.
OLG Wien vom 27.10.2004 1 R 112/04d
HG Wien 10.4.2004, 34 Cg 180/02f
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer und Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, Wien