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Urteil: Irreführende Werbung für Model-Seminare

Das HG Wien untersagt aufgrund einer Verbandsklage des VKI (im Auftrag des BMSG) der Agentur SuperLook das Anlocken von Kunden durch Zeitungsinserate, in denen eine lukrative Verdienstmöglichkeit als Model angeboten wird, um tatsächlich Interessenten zur Buchung von Modelseminaren zum Preis von 590 Euro zu überrumpeln.

Im Frühjahr 2003 häuften sich beim VKI die Beschwerden: Von der Modelagentur "SuperLook" wurden laufend in verschiedenen Tageszeitungen (Kurier, Kronen Zeitung, U-Express) in der Rubrik Stellenangebote Inserate wie etwa "Waschmittelwerbespot: Jüngere Damen, Herren, Kinder, als Darsteller dringend gesucht, EUR 2.000,- Gage" oder "Tolle, attraktive, interessante Leute, außergewöhnliche Kinder, für Sonnencreme Werbespot gesucht. Topgage !" geschaltet.

Angelockt durch diese Anzeigen meldeten sich Interessierte telefonisch, um sich für den Auftrag zu bewerben. Es meldete sich die Modelagentur "SuperLook"; vereinbart wurde ein Präsentationstermin. In den Agenturräumlichkeiten spielte sich immer wieder derselbe Vorgang ab: Den Interessenten wurde vom Agenturinhaber vermittelt, sie wären als Models sehr geeignet und hätten gute Aussichten auf Aufträge. Notwendig dafür wären aber professionelle Fotos sowie der Besuch eines Modelseminars zum Gesamtpreis von EUR 590,-. Es bestehe großer Zeitdruck, da die Fotos auf einem "Head-Sheet-Poster", veröffentlicht würden, auf welchem nur noch wenige Plätze frei wären. Die Konsumenten wurden mit großer Überzeugungskraft überredet und unterfertigten vielfach das Anmeldeformular für das Modelseminar. Bezeichnend, dass die Interessenten die Agentur sodann über einen Hintereingang verlassen mussten, um nicht mit den wartenden weiteren Interessenten zusammenzukommen.

Wenn jemand - der Überrumpelungssituation entkommen - vom Vertrag zurücktreten wollte, wurde die von "SuperLook" verweigert.

Im Auftrag des BMSG klagte der VKI die Agentur wegen irreführender Werbung und bekam in erster Instanz vom HG Wien Recht.

Es mag schon sein, dass Superlook in einzelnen Fällen Aufträge für Werbespots an Interessierte vermittelt hat. Der Hauptzweck der Inserataktion war jedoch, Kunden in die Geschäftslokalitäten zu locken, um sie zur Buchung eines entgeltlichen Modelseminars zu überreden. Die Inserate waren weiters vielfach von den Kundenaufträgen der
Agentur auch gar nicht gedeckt: So wurden etwa für eine Waschmittelwerbung nur ausgebildete Schauspieler gesucht; die Inserate waren jedoch an Laien gerichtet. Oder es wurde für eine Autowerbung eine Casting-Auswahl für denselben Tag geordert; eine Suche über Zeitungsinserat ist daher jedenfalls verspätet.

Das Gericht erkannte: Das systematische Anlocken von Kunden durch Inserate, in welchen eine konkrete Verdienstmöglichkeit angeboten wird, zu Terminen, bei denen die Erschienenen dazu überredet wurden, ein entgeltliches Modelseminar zu buchen, ohne dass damit konkrete Vermittlungen in Aussicht gestellt werden, widerspricht den guten Sitten im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Der Inhaber von Superlook wurde zur Unterlassung dieser Werbemethoden verpflichtet.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Der VKI hat -im Auftrag des BMSG - in diesem Zusammenhang auch in mehreren Verfahren die Ausfallhaftung für Konsumenten übernommen, die von einem derartigen Vertrag zurücktreten wollten und von Superlook auf Zahlung des Preises des Modelseminars geklagt wurden. Argumentiert wird hier mit einem Rücktritt analog § 3 Abs 2 KSchG, weil das Anlocken der Kunden durch Inserate mit lukrativen Erwerbschancen, wobei der Unternehmer tatsächlich einen ganz anderen Vertragsabschluss bezweckt, dem persönlichen "Hineinziehen" der Kunden von der Straße weg in die Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmers gleichzusetzen ist.

HG Wien vom 23.2.2004, 19 Cg 72/03i
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer und Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, Wien

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