Zum Inhalt

Urteil: Kein Provisionsanspruch

Kein Provisionsanspruch für Vermittlung von Fremdwährungskredit bei gescheiterter

Risikoaufklärung.

Der beklagte Verbraucher war Schuldner eines Hypothekardarlehens. Er interessierte sich für eine Umschuldung und fertigte bei der klagenden Maklerin (Eumak Versicherungs-Vermittlungs GmbH) eine Vollmacht für eine Finanzierungsvermittlung. Der für die klagende Maklerin handelnde Mitarbeiter schlug die Umschuldung in einen Fremdwährungskredit in japanischer Währung vor. Dem Mitarbeiter gelang es aber nicht, dem beklagten Verbraucher die Risken von Fremdwährungsdarlehen ausreichend zu erklären. Erst der Mitarbeiter der mit dem klagenden Makler in Geschäftsverbindung stehenden Bank, die dem Beklagten den Fremdwährungskredit gewähren wollte, gab dem Beklagten ausreichende Informationen über die Risken von Währungsschwankungen. Der beklagte Verbraucher weigerte sich daraufhin, die ihm vorgelegten Kreditvertragurkunden zu unterfertigen. Der Makler klagte auf Zahlung der Maklerprovision und stützte das Klagebegehren auch auf Schadenersatz. Der Verbraucher sollte immerhin über S 80.000,-- bezahlen.

Der VKI übernahm die Ausfallhaftung für Prozesskosten. Die Klage wurde durch 2 Instanzen abgewiesen. Der OGH wies eine ordentliche Revision als unzulässig zurück.

Der OGH ging davon aus, dass bei einer ungenügenden Aufklärung über die Risken einen Fremdwährungskredites von einem Verstoß gegen den Grundsatz von "Treu und Glauben" auf seiten des beklagten Verbrauchers keine Rede sein könne. Gemäß § 15 Maklergesetz (aber auch nach der vor dem 1.7.1996 herrschenden Rechtslage) wäre eine Provisionspflicht aus dem Titel des Schadenersatzes nur dann gegeben, wenn der Vertragspartner den Makler absichtlich durch eine ungerechtfertigte Verweigerung des Geschäftsabschlusses um den Provisionsanspruch bringen wollte.

Der OGH hält fest, dass der Geschäftsherr grundsätzlich jedenfalls berechtigt sei, den Abschluss des vermittelten Geschäftes abzulehnen, ohne deshalb sofort schadenersatzpflichtig zu werden. Da dem Beklagten erst aufgrund der 2. Aufklärung die Währungsrisiken eines Fremdwährungskredites bewusst wurden, begründet seine Weigerung den Fremdwährungskredit in der Folge abzuschließen, keinesfalls ein Verschulden, das allerdings für die Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches Voraussetzung gewesen wäre.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

VKI: OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die WSK Bank wegen unzulässiger Klauseln in ihren Kreditverträgen geklagt. Jetzt liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor: Dieser beurteilt diverse Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen als unzulässig, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent. Betroffene Kund:innen der WSK Bank haben nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche.

Timesharing-Anbieter Hapimag – 48 Klauseln unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotels zur Verfügung stellt. Der VKI beanstandete 48 Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, Reservierungsbestimmungen, Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Unzulässige Gebühren der Unicredit

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die UniCredit BAnk Austria AG wegen mehreren Gebühren geklagt. Das OLG Wien hat fast alle der eingeklagten Klauseln für unzulässig erklärt.

Krankengeldversicherung: Geltungskontrolle

Krankengeldversicherung: Geltungskontrolle

Ist eine Leistungsbeschränkung für das Krankentagegeld in den Bedingungen für eine Krankengeldversicherung nicht unter der Überschrift „Leistungsvoraussetzungen“, sondern im Kapitel „Beendigung der Versicherung“ enthalten, ist sie ungewöhnlich und damit unwirksam.

Unzulässiger Deckungsausschluss: Hoheitsverwaltungsklausel

Unzulässiger Deckungsausschluss: Hoheitsverwaltungsklausel

Der VKI hatte die ARAG SE Direktion für Österreich wegen drei Ausschlussklauseln in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2020) geklagt. Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH war nur noch eine Klausel davon, nämlich die sog Hoheitsverwaltungsklausel.

Unzulässiger Stornoabzug bei UNIQA-Lebensversicherung

Unzulässiger Stornoabzug bei UNIQA-Lebensversicherung

Der VKI hatte die UNIQA Österreich Versicherungen AG geklagt. Inhalt der Klage waren 18 Klauseln aus den AVB für Lebensversicherungen. Während der VKI bereits in den Unterinstanzen die Mehrzahl der Klauseln rechtskräftig gewonnen hatte, waren noch drei Klauseln Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH. Der OGH bestätigte nun auch die Gesetzwidrigkeit dieser Klauseln.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang