Die AK Vorarlberg teilt uns folgendes erfreuliches Urteil mit:
Eine minderjährige Verbraucherin hatte vertreten durch ihre Mutter bei einer Versicherung einen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen. Als Vertragsdauer war der Zeitraum vom 1.6.1995 bis 1.6.1998 vorgesehen. Im Zuge der Übersendung der Versicherungspolizze teilte die Versicherung der Kundin zwar mit, dass dann, wenn der Versicherungsvertrag länger als 1 Jahr laufe, sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr automatisch verlängern würde, solange nicht ein Vertragspartner spätestens 3 Monate (bei einem Verbraucher spätestens 1 Monat) vor dem vereinbarten Ablauftermin schriftlich kündige. Ein nochmaliger entsprechender Hinweis - rechtzeitig vor Ablauf der Versicherung - erfolgte aber nicht. Die beklagte Verbraucherin kündigte den Vertrag auch nicht auf. Sie bezahlte aber auch keine weitere Prämie. Als die Versicherung auf die Prämie klagte, wandte die Verbraucherin ein, dass die Erklärungsfiktion auf der Versicherungspolizze gemäß § 6 Abs 1 Z 2 KSchG nicht wirksam sei, da das Versicherungsunternehmen nicht rechtzeitig vor Ablauf der Vertragsdauer nochmals auf die Frist zu Kündigung und auf die Folgen eines allfälligen Stillschweigens hingewiesen habe. Dem folgte das Gericht. Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil: Keine automatische Verlängerung einer Unfallversicherung
Wenn der Versicherer auf eine Verlängerungsau-tomatik nicht besonders hinweist, dann ist eine Verlängerungsklausel unwirksam.