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Urteil: Kfz-Leasing - Weitere Vertragsklauseln gesetzwidrig

Der VKI geht - im Auftrag des BMSK - gegen 9 Leasinggesellschaften mit Verbandsklage vor. Auf dem Prüfstand steht die Gesetzmäßigkeit zahlreicher Klauseln in Kfz-Leasingverträgen. Ein weiteres Verfahren wurde nunmehr in erster Instanz entschieden.

Der VKI hat im Auftrag des BMSK gegen die Allgemeinen Leasingbedingungen von 9 großen Leasingunternehmen Verbandklage eingebracht. Eines dieser Verfahren wird gegen die Oberbank Leasing GmbH geführt. Die Klauseln befinden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Als rechtswidrig erachtete das Gericht folgende Klauseln:

1.4. Der LN nimmt zur Kenntnis, dass mit Abschluss des Leasingvertrages eine einmalige Bearbeitungsgebühr berechnet und gemeinsam mit der ersten Leasingrate vorgeschrieben wird.
In der gegenständlichen Klausel ist die Rede von einer Bearbeitungsgebühr, die in den AGB nicht näher beschrieben wird. Für den Verbraucher ist nicht klar, um welche Bearbeitungsgebühr es sich hier handelt. Daher liegt ein Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG vor.

2.4. Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des LN, sofern mit dem Lieferanten nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.
Der LG hat dafür zu sorgen, dass der Leasinggegenstand zu Beginn des Leasingvertrages in einem brauchbaren Zustand ist. Dass die Lieferung auf Kosten und Gefahr des Leasingnehmers erfolgen soll, ist nicht nachvollziehbar. Die hier gebotene kundenfeindlichste Auslegung der Klausel ergibt, dass bei zufälligem Untergang vor Übergabe die Preisgefahr den Verbraucher trifft. Dies stellt eine sachlich nicht gerechtfertigte gröbliche Benachteiligung des Verbrauchers gem § 879 Abs 3 ABGB dar. Die Klausel ist daher unzulässig.

2.6. Unterbleibt die Lieferung aus vom LG nicht zu vertretenden Gründen, kann dieser nach Rücktrittsandrohung und Setzung einer 2-wöchigen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall hat der LN dem LG alle von diesem getätigten Aufwendungen zuzüglich Nebenkosten zu ersetzen. 
Der LG hat dem LN bei nicht vertragsgemäßer Erfüllung durch Hersteller und/oder Lieferanten auf dessen Verlangen sämtliche Ansprüche gegen diese hinsichtlich des Leasinggegenstandes abzutreten. Weitergehende Ansprüche gegen den LG sind ausgeschlossen.
Da das Wesen des Finanzierungsleasings dahingehend verstanden wird, dass der LN erst dann zur Zahlung von Leasingraten herangezogen werden kann, wenn ihm auch die Nutzungsmöglichkeit durch den LG verschafft wurde, ist die Bedeutung dieser Klausel intransparent, weil sie die Haftung für einen Umstand auszuschließen versucht, für den sich der LG nicht freizeichnen kann. Diese Klausel ist daher unzulässig.

2.8. Der Leasinggegenstand darf nur an dem im Leasingvertrag bezeichneten Standort aufgestellt werden. Standortänderungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des LG möglich.
Das hier angeführte Erfordernis der Schriftlichkeit verstößt gegen § 10 Abs 3 KSchG, wonach die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers bzw seiner Vertreter nicht ausgeschlossen werden kann.

3.4. Veränderungen (Verbesserungen) am Leasinggegenstand dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des LG vorgenommen werden. Derartige Veränderungen (Verbesserungen) gehen ebenso wie Ersatzteile kostenlos in das Eigentum des LG über, wobei der LN auf die Geltendmachung von Verwendungs- oder Bereicherungsansprüchen verzichtet.
Auch hier liegt ein Verstoß gegen § 10 Abs 3 KSchG vor (s 2.8.).
Da ganz generell Ersatzteile, Veränderungen und Verbesserungen gemeint sind und in dieser Klausel nicht darauf abgestellt wird, ob die Ersatzteile, Veränderungen oder Verbesserungen von der Hauptsache in wirtschaftlich vernünftiger Weise wieder getrennt werden können, stellt diese Klausel eine gröbliche Benachteiligung des Verbrauchers gem § 879 Abs  ABGB dar.

4.1. Der LG ist berechtigt, den Leasinggegenstand während der üblichen Geschäftszeit jederzeit zu besichtigen oder durch beauftragte Personen besichtigen zu lassen.
Die Klausel ist überschießend, weil sie auch sachlich nicht gerechtfertigte Fälle erfasst. Der Zutritt zum Leasingobjekt sollte auf eine für den LN schonende Weise ausgeübt werden, dh soweit nicht Gefahr im Verzug ist, nur nach entsprechender Anmeldung und Terminabsprache und zu den üblichen und dem LN zumutbaren Tageszeiten.

4.4. Der LN trägt die Kosten für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Maßnahmen des LG, die diesem aus der Durchsetzung seiner Ansprüche als Eigentümer und LG entstehen.
Die Klausel lässt den Verbraucher im Dunkeln darüber, ob er nur notwendige Kosten zu ersetzen hat, oder solche die in einem angemessenen Verhältnis zwischen geltend zu machender Forderung und Einbringungskosten stehen, oder ob er auch mit Kosten belastet werden soll, die für eine zweckentsprechende außergerichtliche Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahme nicht notwendig gewesen wäre. Da die Klausel keinerlei Einschränkungen vornimmt, ist sie intransparent und somit unzulässig.

4.7. Sofern Bestimmungen nichtig sein oder werden sollten, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind nach Treu und Glauben durch solche, die den gleichen wirtschaftlichen Zweck sichern, zu ersetzen.
Für den Verbraucher bleibt die rechtliche Konsequenz verborgen, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch der gesamte Vertrag nichtig wird. Soweit diese Bestimmung vorsieht, unzulässige Klauseln weitestmöglich durch entsprechende Klauseln zu ersetzen, lässt sie den Verbraucher völlig im Dunkeln, welche Rechtsfolgen nun anwendbar sind. Diese Klausel ist intransparent und daher unzulässig.

4.10. Der Antragsteller ist an sein Angebot 8 Wochen gebunden. Danach ist der LN zur Rückziehung seines Angebotes unter Setzung einer 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zur Angebotsannahme durch den LG berechtigt. Tritt der LN von seinem Angebot während der Bindungsfrist zurück, wird ihm eine Bearbeitungsgebühr von mindestens 1% der Leasingberechnungsbasis gem. Pkt. 5.2. in Rechnung gestellt.
Eine Bestimmung in einem Verbrauchervertrag, nach dem sich der Unternehmer eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist ausbedingt, während derer er einen Vertragsantrag des Verbrauchers annehmen oder ablehnen kann oder während derer der Verbraucher an den Vertrag gebunden ist, ist unwirksam (§ 6 Abs 1 Z 1 KSchG). Eine Frist von acht Wochen plus 14 Tagen ist unangemessen lang, die Klausel daher unwirksam.

4.11. Der LN darf den Leasinggegenstand ohne schriftliche Zustimmung des LG weder entgeltlich noch unentgeltlich weitergeben, noch sonstige Rechte dritter Personen an dem Leasinggegenstand begründen, andernfalls der LG zur sofortigen Vertragsauflösung gemäß Punkt 6.2. berechtigt ist.
Auch hier liegt ein Verstoß gegen § 10 Abs 3 KSchG vor (s 2.8.).

5.3. Die monatlichen Leasingraten sind unter Zugrundelegung der im Leasingvertrag angeführten Zinssatzveränderungsbasis kalkuliert. Der Leasinggeber behält sich vor, den Zinssatz bei Änderung der Refinanzierungsbasis zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Vertrages anzupassen. Die Berechnung der Leasingratenänderung erfolgt mittels Abzinsung der gemäß Leasingvertrag zukünftig noch zu bezahlenden Leasingraten zuzüglich eines allfälligen Restwertes zum letztgültigen Zinssatz und Aufzinsung zum neuen Zinssatz. Eine Koppelung der Leasingraten an den Verbraucherindex oder ähnliche Indizies erfolgt nicht.
Da sich der LG in dieser Klausel eine Anpassung des Zinssatzes bei Änderung der Refinanzierungsbasis vorbehält und sich nicht dazu verpflichtet, ist bei gebotener kundenfeindlichster Auslegung davon auszugehen, dass der LG den Zinssatz nur zu seinen Gunsten anpasst und nicht auch zu Gunsten des LN. Daher liegt ein Verstoß gegen das in § 6 Abs 1 Z 5 KSchG normierte Zweiseitigkeitsgebot vor.

5.4. Der LN hat dem LG etwaige während der Leasingzeit anfallende Gebühren, Beiträge, Steuern oder sonstige Abgaben und Aufwendungen aller Art, soweit sie nicht der Leasingratenberechnung zugrunde liegen, zu ersetzen. Ferner ist der Leasinggeber berechtigt, bei einer relevanten Verschlechterung der Bonität des Leasingnehmers (dargestellt über das Ratingsystem der Oberbank) das Leasingentgelt unabhängig von der der Kalkulation zugrundegelegten Refinanzierungsbasis anzupassen.
Da nicht ersichtlich ist, welche Kosten noch auf den LN zukommen sollen, ist die Klausel intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG.

Die Bestimmung verstößt in mehrfacher Sicht gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG: Zum einen kann der LG bei einer Verschlechterung der Bonität des LN das Leasingentgelt anpassen, bei einer Verbesserung der Bonität soll keine Anpassung möglich sein. Zum anderen wird das Ratingsystem der Oberbank zugrundegelegt, die Beurteilung der Bonität kann also vom Willen des LG anhängen, außerdem sind die Umstände, die zu einer Änderung des Ratings führen nicht näher umschrieben.
Da in einer weiteren Klausel (6.2.) dem LG ein sofortiges Kündigungsrecht bei Verschlechterung der Bonität eingeräumt wird, ist diese Klausel auch sachlich nicht zu rechtfertigen.
Weiters liegt ein Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG vor, weil sie es dem LG ermöglicht, auch innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschließung ein höheres als das ursprünglich vereinbarte Entgelt zu verlangen.

5.5. Derartige Zahlungen, welche die Schuld des LN nicht oder nicht sofort vermindern (zB erhöhte erste Leasingrate oder Kaution) sind bei der Kalkulation der Leistungen des LN bereits zinsenwirksam berücksichtigt worden und der LN wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm für derartige Zahlungen daher keine Zinsen gutgeschrieben werden. Im Falle der vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrages können geleistete Einmalzahlungen nicht anteilig zurückgefordert werden.
Da der letzte Satz der Klausel keinen Unterschied macht, aus welchem Grund der Vertrag aufgelöst wird, lässt sie die Interpretation zu, dass auch bei Auflösung aus Verschulden der Beklagten dem LN kein Rückforderungsrecht entstehen soll. Die Klausel ist daher gröblich benachteiligend und unwirksam.

6.1. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann von beiden Vertragsparteien jeweils zum Ende jedes Leasingmonats unter Einhaltung einer einmonatigen Frist schriftlich gekündigt werden. Der LN verzichtet jedoch ausdrücklich und unwiderruflich darauf, vor Ablauf des im Leasingvertrag festgelegten Zeitraumes von seinem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen.
Gem § 5 Abs 2 VerbrKrVO ist der Verbraucher bei Finanzierungsleasingverträgen zu einer gänzlichen vorzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen berechtigt. Diese Klausel nimmt dem LN dieses Recht.

6.2. Der LG kann den Leasingvertrag durch schriftliche Erklärung fristlos jederzeit auflösen:...
b) bei Vertragsverletzung gemäß Punkt 3, 4, 9 oder 12
c) bei wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des LN od. für ihn Sicherstellung leistender Dritter, insbesondere bei Moratoriumsvereinbarung, Zahlungseinstellungserklärungen, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung mangels kostendeckenden Vermögens, Ablegung des Offenbarungseides, außergerichtlichen Ausgleichverfahren, jeweils hinsichtlich des LN, eines Geschäftsführers oder persönlich haftenden Gesellschafters
d) bei Tod, Handlungsunfähigkeit des LN.
...
Der Leasinggeber ist bei mehreren Leasingverträgen eines Leasingnehmers bei Vorliegen eines dieser Auflösungsgründe hinsichtlich aller Leasingverträge zur Auflösung berechtigt, auch wenn das jeweilige Ereignis nur einen dieser Leasingverträge betrifft.
Die wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage (lit c) stellt nur einen sachlichen Grund zur Vertragsauflösung dar, wenn dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber dem LG gefährdet sind. Diese Klausel behält dem LG vor, dass er den Vertrag auch ohne sachliche Rechtfertigung auflösen kann. Zu lit b) ist festzuhalten, dass es sich um einen qualifizierten Verstoß handeln muss, um eine sachliche Rechtfertigung zu bilden. Auch bei lit d) wird nicht auf eine Gefährdung der Rechtsstellung des LGs abgestellt, weswegen auch hier die sachliche Rechtfertigung fehlt.
Weiters verstößt der letzte Satz der Klausel gegen § 13 KSchG. Zahlt etwas der LN die Leasingraten eines Vertrages nicht und macht der LG zu Recht Terminsverlust bei diesem Vertrag geltend, hat der LG nicht automatisch auch das Recht, einen anderen Leasingvertrag desselben LNs aufzulösen.

6.3. Bei Auflösung des Vertrages vor der gemäß Punkt 1.3. vereinbarten Vertragsdauer, gleich aus welchem Grund und auch bei fehlendem Verschulden des LN, ist der LG so zu stellen, wie wenn der Leasingvertrag vom LN wie vereinbart erfüllt worden wäre. Falls der LG die Leasingentgelte nicht im Sinne des Pkt. 8.6. vorzeitig fällig gestellt hat, stehen dem LG die von der vorzeitigen Vertragsbeendigung bis zum vereinbarten Vertragsende noch ausstehenden Leasingentgelte zu, abgezinst zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank, veröffentlicht in Tabelle 3.0.0. zuzüglich dem kalkulierten (vereinbarten) Restwert. Zu diesem Abrechnungsbetrag sind noch hinzuzurechnen die Kosten, Gebühren und Steuern aus der Vertragsauflösung, für Rücknahme, Sicherstellung, Schätzung, Transport, Verwahrung und Verwertung samt allen Nebenkosten. Dieser Abrechnungsmodus und die darin enthaltende Ermäßigung ist auch für den Fall einer verzeitigen Vertragserfüllung eines LN, der als Verbraucher gilt, anzuwenden. Gutzuschreiben sind dem LN der unter Berücksichtigung des Zustandes des Fahrzeuges und der üblichen Marktpreise erzielte Erlös aus der Verwertung des Leasingobjektes samt etwa anfallender Versicherungsleistungen, alles Valuta-Eingang beim LG.
Da in dieser Klausel nicht differenziert wird, ob die vorzeitige Vertragsauflösung auf jemandes Verschulden zurückzuführen ist oder nicht, ist sie gröblich benachteiligend.
Nach der Klausel soll im Fall der Abrechnung eines vorzeitig aufgelösten Vertrages der Restwert überhaupt nicht abgezinst werden. Dafür ist keine sachliche Rechtfertigung erkennbar.
Eine Ermäßigung der noch ausstehenden Raten und des Restwertes um die darin enthaltenden Gewinnanteile ist auch nicht vorgesehen. Ohne diese Ermäßigung müsste der LN den vollen Nichterfüllungsschaden unter Einfluss des entgangenen Gewinns. Dem LN wird also eine verschuldensunabhängige Haftung für den gesamten Nichterfüllungsschaden auferlegt, selbst für den Fall, dass der LG die vorzeitige Auflösung des Vertrages verschuldet. Dies ist eine gröbliche Benachteiligung.
Da der Verbraucher gem § 5 Abs 2 VerbrKrVO das Recht hat, seine Verpflichtungen vorzeitig zu erfüllen, verstößt die Klausel auch dagegen.

6.5. Für den Fall der Auflösung des Leasingvertrages, aus welchem Grund immer, erteilt der LN dem LG bereits jetzt die Vollmacht, den Leasinggegenstand während der üblichen Geschäftszeit abzuholen bzw durch seinen Beauftragten abholen zu lassen oder an den vom LG bestimmten Ort innerhalb der Republik Österreich, zu dem vom LG bestimmten Zeitpunkt auf Kosten und Gefahr des LN zu überstellen. Sollte der Leasinggegenstand mit anderen Gegenständen, die im Eigentum des LN stehen verbunden sein, ist der LG bzw. sein Abholberechtigter befugt, die Trennung dieser Gegenstände durchzuführen. Die Kosten der Trennung, Abholung bzw. der Rücklieferung trägt der LN.
Das in Satz 1 der Klausel angeführte Wahlrecht stellt eine gröbliche Benachteiligung dar, weil dies ohne vorherige Ankündigung geschehen kann und dem LN nicht die Möglichkeit gegeben werden muss, das Leasingobjekt selbst zurückzuführen.
Die Klausel lässt offen, was mit den Gegenständen, die vom Leasinggegenstand getrennt werden, passieren soll. Hier liegt eine Intransparenz vor (§ 6 Abs 3 KSchG).
Die Aufbürdung der Rückstellungskosen stellt eine gröbliche Benachteiligung dar, weil der LN diese Kosten auch dann zu tragen hat, wenn der Vertrag aufgrund des Verschuldens des LG aufgelöst wird.

7.1. Bei Beendigung des Leasingvertrages - aus welchem Grund auch immer - ist der LN verpflichtet das Leasingobjekt unverzüglich in ordnungsgemäßen und mangelfreien Zustand zu bringen und auf seine Gefahr und Kosten an eine vom LG bestimmte Adresse innerhalb der Republik Österreich zurückzustellen. Wenn Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist des LG beim Weiterverkauf oder bei Weitervermietung entdeckt werden, schuldet der LN die Reparaturkosten.
Einerseits liegt es hier im Ermessen des LGs, an welchen Ort das Leasingobjekt zurückzustellen ist. Andererseits, soweit es sich um einen Mangel handelt, der schon bei Übergabe an den Erst-LN vorhanden war, ist die Überwälzung der Reparaturkosten auf diesen gröblich benachteiligend.

7.3. Falls der LN die Verpflichtung zur Rückstellung nicht erfüllt, kann der LG, unbeschadet sonstiger Ansprüche, auch verlangen, dass der LN einen allfälligen, in diesem Vertrag angeführten kalkulierten Restwert des Leasingobjektes, dem LG umgehend ersetzt.
Diese Klausel ist intransparent, weil in ihr offen bleibt, ob der LN durch die Bezahlung des Restwerts einen Anspruch auf Erwerb des Eigentums am Leasingobjekt erwirbt oder ob er weiterhin zur Rückstellung des Leasingobjekts verpflichtet bleibt. Sofern die Klausel auch Fälle vorzeitiger Vertragsauflösung erfasst, ist sie dahingehend benachteiligend, dass sie keine Abzinsung des Restwertes vorsieht.

7.4. Der Leasingnehmer verpflichtet sich, eine eventuelle Differenz zwischen dem nach ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung erzielten Verwertungserlös und diesem kalkulierten Restwert zur Abdeckung der erhöhten Wertminderung nach Aufforderung prompt nachzuzahlen, von etwaigen Mehrerlösen erhält der Leasingnehmer 75 %.
Im Sinne des Zweiseitigkeitsgebotes ist nicht ersichtlich, warum die Aufteilung 75%/25% nicht auch bei einem Mindererlös vorzunehmen sein soll. Dem würde auch steuerrechtlich nichts entgegenstehen.

8.3. Bei Nichteinhaltung von vereinbarten Zahlungsterminen hat der LN für die Zahlungsrückstände Verzugszinsen in Höhe des Vertragszinssatzes zuzüglich 5 % Punkte p.a. zuzüglich gerichtlicher und außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungskosten, die zur zweckentsprechenden Betreibung und Einbringung der Forderung notwendig sind, wozu auch vorprozessuale Kosten eines Rechtsanwaltes und/oder Inkassobüros gehören, zu entrichten. Im Falle einer Mahnung gebührt dem LG für jede 1.Mahnung ein Betrag von Euro 6,50 und für die weiteren Mahnungen ein Betrag von Euro 13,---.
Die Klausel stellt entgegen § 1333 Abs 2 ABGB nicht auf das angemessene Verhältnis zwischen geltend zu machender Forderung und Einbringungskosten ab. Sie ist daher unzulässig.
Weites ist die Umsatzsteuer nicht ausgewiesen, was einen Verstoß gegen § 9 PrAG bedeutet.
Ebenso fehlt die sachliche Rechtfertigung dafür, dass die zweite Mahnung doppelt so teuer ist, wie die erste.

8.4. Der LG ist berechtigt, Leasingzahlungen wahlweise zur Abdeckung offener Zahlungsverpflichtungen des LN gemäß diesem Vertrag zu verwenden und insbesondere Zahlungen auf die jeweils ältere Schuld anzurechnen. Aufrechnungen von Forderungen des LN gegen den LG sowie ein Rückbehaltungsrecht des LN sind ausgeschlossen.
Das in der Klausel (Satz 1) genannte Wahlrecht stellt einen nahezu unbegrenzten Ermessenspielraum dar, der die Interessen des Leasingnehmers in grob nachteiliger Weise beeinträchtigt.
Weites ist das in der Klausel normierte allgemeine Aufrechnungsverbot gem § 6 Abs 1 Z 8 KSchG unwirksam.

8.5. Sämtliche in diesem Vertrag angeführten Beträge verstehen sich ohne gesetzliche Umsatzsteuer, die gesondert ausgewiesen und zur Bezahlung durch den LN vorgeschrieben wird.
Die Klausel verstößt gang offensichtlich gegen § 9 PrAG gem dem alle angeführten Beträge einschließlich Umsatzsteuer auszuzeichnen sind.

8.6. Wenn der LN seit mindestens sechs Wochen mit der Bezahlung der fälligen Leasingentgelte in Verzug ist und trotz Mahnung innerhalb einer weiteren gesetzten Nachfrist von zwei Wochen - unter gleichzeitiger Androhung des Terminsverlustes - die fälligen Leasingentgelte nicht bezahlt, kann der LG den Vertrag vorzeitig auflösen (s. Pkt 6.2.) oder die restlichen Leasingentgelte bis Vertragsende sofort fällig stellen.
In der Klausel ist eine Abzinsung des restlichen Leasingentgelts nicht vorgesehen. Da die Klausel zu einer Besserstellung des LGs führen würde, weil er ja dadurch vorzeitig über das Geld verfügen kann, stellt diese Klausel eine gröbliche Benachteiligung des LNs dar, weil hier nicht darauf abgestellt wird, dass der LN aus eigenem Verschulden in Verzug gerät.

11. Der LN verpfändet dem LG zur Sicherstellung sämtlicher Ansprüche aus dem Leasingvertragsverhältnis sein gesamtes gegenwärtiges und zukünftiges Arbeitseinkommen im Sinne der Exekutionsordnung (Gehalts-/Lohn-/Pensionsansprüche, Ruhebezüge usw.), das ihm im Zusammenhang mit seinem Beschäftigungsverhältnis gegenüber dem jeweiligen Arbeitgeber zusteht, weiters seine Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld, im Sinne des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds unter Beischluss einer Kopie des Leasingvertrages anzuzeigen. Diese Gehalts-/Lohn-/Pensions-/Renten-/Ausfallgeldansprüche sind weder an Dritte abgetreten, noch gepfändet oder verpfändet. Der LN verpflichtet sich den LG unverzüglich zu unterreichten, wenn die verpfändeten Ansprüche gefährdet werden sollen. Weiters ermächtigt der LN den LG unwiderruflich, dieses Arbeitseinkommen im gesetzlich festgelegten Umfang zur Abdeckung der jeweils fälligen Forderungen beim jeweiligen Arbeitgeber bzw dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds einzuziehen.
Gem § 12 Abs 1 KSchG darf eine Lohn- oder Gehaltsforderung des Verbrauchers dem Unternehmer nicht zur Sicherung oder Befriedigung seiner noch nicht fälligen Forderungen abgetreten werden. Dieses Verbot gilt lt OGH auch für Forderungsverpfändungen; das Verbot des § 12 Abs 1 KSchG gilt in diesem Fall nur dann nicht, wenn Lohnansprüche oder Gehaltsansprüche zwar vor Fälligkeit der Unternehmerforderung, aber bedingt mit Wirkung ab Fälligkeit abgetreten werden. Gegenständliche Klausel sieht eine bedingungslose Verpfändung vor.
Weiters ist eine Forderungsverpfändung nur dann gültig, wenn der Drittschuldner verständigt wurde oder ein Vermerk in den Geschäftsbüchern bzw Kundenkonten und in der Offenen-Posten-Liste erfolgt. Die gegenständliche Klausel enthält keinen Hinweis darauf, dass diesem Publizitätsprinzip nachgekommen wird, wodurch der Eindruck erweckt wird, dass eine gültige Verpfändung bereits mit Abschluss des Vertrages zustande kommen soll. Dies stellt einen Verstoß gegen das Richtigkeitsgebot des § 6 Abs 3 KSchG dar.

12.1. Auf alle Fälle bleibt jedoch der LG Versicherungsnehmer und der LN Prämienschuldner. Allfällige Versicherungsleistungen für Wertminderungen stehen dem LG zu.
In dieser Klausel wird der LN dadurch gröblich benachteiligt, dass er die Versicherungsprämien zu zahlen hat, aber dem LG die Ansprüche aus der Versicherung zustehen. Weiters ist sie deshalb benachteiligend, weil allfällige Versicherungsleistungen für Wertminderungen dem LG zustehen, eine Minderung des tatsächlichen Wertes des Leasingobjektes gegenüber dem kalkulierten Restwert aber zu Lasten des LN gehen.

13.1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder sonstige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Auch hier liegt ein Verstoß gegen § 10 Abs 3 KSchG vor (s 2.8.).

13.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Linz, sofern eine derartige Vereinbarung gesetzlich möglich ist. Ist der LN Verbraucher mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland gilt § 14 KSchG.
Die Klausel ist intransparent, weil dem LN nicht klar und verständlich dargelegt wird, unter welchen Bedingungen der Wahlgerichtsstand Gültigkeit hat oder nicht.

13.3. Wenn auf den vorliegenden Vertrag das Konsumentenschutzgesetz Anwendung findet, hat der Verbraucher ein Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass ein Verbraucher, der die geschäftliche Verbindung mit dem LG nicht selbst angebahnt hat, bei sogenannten Haustürgeschäften bis zu einer Woche nach Zustandekommen des Vertrages ohne Angaben von gründen vom Vertrag schriftlich zurücktreten kann. Die Einwochenfrist beginnt nicht vor Ausfolgung einer Urkunde, welche als Minimum den Firmennamen und die Anschrift des LG zu enthalten hat, zu laufen.
In dieser Klausel werden die Rücktrittsbestimmungen unklar und unvollständig (im Vgl zu § 3 KSchG) wiedergegeben. Daher verstößt die Klausel gegen § 6 Abs 3 KSchG.


Folgende Klauseln erachtete das LG Linz als zulässig:

1.1. Der Leasingvertrag kommt mit schriftlicher Annahme des Leasingantrages durch den Leasinggeber (kurz LG) zustande.
Gem § 10 Abs 3 KSchG kann die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers oder seiner Vertreter zum Nachteil des Verbrauchers nicht ausgeschlossen werden. Es ist nicht erkennbar, dass diese Bestimmung nur auf die Gültigkeit von formlosen zusätzlichen Erklärungen abstellt, wie es die Beklagte behauptet. Vielmehr ist der Zweck der Norm zu verhindern, dass diverse Zusagen an den Verbraucher, die getätigt werden um den Verbraucher zum Vertragsabschluss zu bewegen, durch die Anwendung einer solchen Klausel für ungültig erklärt werden können. Bei gegenständlicher Klausel wird aber allein auf das Zustandekommen des Vertrages abgestellt, weshalb die Bestimmung nicht nachteilig für den Verbraucher sei.

2.1. Dem LN ist bekannt, dass der LG den Leasinggegenstand erst erwerben muss.
Der Kläger sieht in dieser Klausel eine unzulässige Beweislastverschiebung in Form einer Tatsachenbestätigung gem § 6 Abs 1 Z 11 KSchG. Laut Gericht spiegelt die Klausel nur die richtige Geschäftsabwicklung des Finanzierungsleasings wider und ist daher zulässig.

2.2. Der mit dem Lieferanten vereinbarte Liefertermin ist freibleibend. Der LG haftet nicht für die Einhaltung von Lieferbedingungen und Vertragsbestimmungen von Lieferanten. Der LN erkennt die von ihm zur Kenntnis genommenen Liefer- und Gewährleistungsbedingungen des Lieferanten als auch für ihn verbindlich an. Der LG übernimmt keinerlei wie immer geartete Gewährleistungspflicht, sondern beauftragt, bevollmächtigt und verpflichtet den LN, alle dem LG zustehenden Rechte aus Gewährleistungsansprüchen, Garantien, Wartungsverpflichtungen, Vertragsverletzungen, Verzug, Beschädigung und dergleichen gegenüber dritten Personen, insbesondere gegenüber dem Lieferanten des Leasingobjektes fristgerecht auf eigene Kosten, im eigenen Namen bzw. im Namen des LG geltend zu machen, zu welchem Zweck der LG dem LN diese Ansprüche abtritt. Der LG ist jedoch auch berechtigt, vom LN eine Rückabtretung zu verlangen, um diese Ansprüche auch selbst im Interesse und auf Kosten des LN zu betreiben.
Der Kläger sieht in der Bestimmung, dass der LG nicht für den Lieferanten haftet, eine gröbliche Benachteiligung, weil es sich hierbei um einen Erfüllungsgehilfen des LG handelt. Das Gericht führt aber aus, dass beim Finanzierungsleasing der LG typischerweise nur das Kreditrisiko für die Zahlungsunfähigkeit des LN trage. Darüber hinaus habe er nur dafür zu sorgen, dass die Sache zu Beginn des Leasingvertrages in einem brauchbaren Zustand ist. Der LN werde erst dann zur Zahlung herangezogen, wenn ihm die Nutzung des Leasingobjekts verschafft wurde. Es sei daher nicht möglich, dass der LN Raten zu zahlen habe, bevor ihm die Nutzungsmöglichkeit eingeräumt werde. Die Klausel ist daher lt Gericht nicht gröblich benachteiligend.
Dass der LN die Gewährleistungsrechte im Namen des LG und auf eigene Kosten geltend machen muss, sei ebenfalls nicht rechtswidrig. Eine Gewährleistungsregelung wäre nur dann sittenwidrig, wenn der LN nicht einmal die Möglichkeit hätte, die einem Käufer gegen den Verkäufer zustehenden Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Der Verlust dieser Rechte ist aus der Klausel nicht ableitbar.
Das Gericht sieht hier keine unzulässige Beweislastverschiebung. Nur der LN steht nach Ansicht des Gerichts mit dem Lieferanten in Verbindung; die Klausel gebe nur die Realität der Geschäftabwicklung beim Leasing wieder.

2.3. Allfällige Zahlungen aufgrund von Gewährleistungsansprüchen sind unmittelbar und ausschließlich an den LG zu leisten und von diesem hinsichtlich der Leasingberechnungsbasis gemäß Pkt. 5 zu berücksichtigen.
Kritisiert wird hier, dass der LN die Gewährleistungsansprüche des LG auf eigene Kosten geltend machen muss (s 2.2.), nach der gegenständlichen Klausel aber allfällige Zahlungen aufgrund von Gewährleistungsansprüchen an den LG zu übermitteln hat.
Das Gericht führt Folgendes aus: Da eingehende Zahlungen aufgrund von Gewährleistung den offenen Saldo mindern, der die Basis für die Leasingberechnung bildet, mindert sich dadurch die Höhe der Leasingraten für die Restlaufzeit. Die Klausel sei daher nicht zu beanstanden.

2.7. Der LG übernimmt keine Haftung für die Eignung oder Verwendbarkeit - auch im Sinne behördlicher Bestimmungen oder Anordnungen - des Leasinggegenstandes.
Eine Besonderheit des Finanzierungsleasings sei, dass der LG in einen Vertrag eintritt, den der LN selbst mit dem Lieferanten ausverhandelt hat. Der LG habe also keinen Einfluss auf den Leasinggegenstand. Darüber hinaus gehende Rechte des LNs seien durch die in Pkt 2.2. genannte Abtretungsklausel ohnehin bereits ausreichend gesichert.

3.5. Durch teilweise oder gänzliche Nichtbenützbarkeit, Untergang, Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder vorzeitigen Verschleiß des Leasinggegenstandes während der Leasingvertragslaufzeit wird die Pflicht des LN zur Zahlung der vereinbarten Leasingraten nicht berührt. Der LN hat den LG jedoch unverzüglich von allen derartigen oder sonstigen Schadensfällen zu unterrichten.
Das Gericht erblickt in dieser Bestimmung keine Einschränkung von Gewährleistungsrechten, besonders bezüglich Wandlung und Preisminderung. Die Entgeltfortzahlungspflicht könne nur dann zu recht nicht mehr bestehen, wenn der zwischen Lieferanten und LG abgeschlossene Kaufvertrag durch Wandlung beseitigt worden wäre.

4.3. Der LG haftet nicht für Personen- oder Sachschäden, die aus der Ingebrauchnahme oder dem Nichtgebrauch und überhaupt durch das Leasingobjekt entstehen. Der LN verpflichtet sich, den LG im Falle seiner Inanspruchnahme aus vorgenannten Schäden von dritter Seite schad- und klaglos zu halten (Einschluss in die Haftpflichtversicherung des LN).
Nach den Ausführungen des Gerichts will in der gegenständlichen Klausel der LG die Haftung für Schäden ausschließen, die durch die Ingebrauchnahme des Leasingobjekts entstehen. Der LG könne mangels Nutzung des LO keinen Schaden damit verursachen. Diese Klausel ist laut Ansicht des Gerichts daher zulässig.

4.12. Der LN bestätigt, in ausreichendem Maß über die Funktion und den Gebrauch des Leasinggegenstandes, insbesondere über die einsatzgerechte Eignung des Leasingobjektes, als auch die möglichen Folgen des nicht sachgerechten und nicht bestimmungsgemäßen Gebrauches informiert worden zu sein und ausreichend Informationsunterlagen, das Leasingobjekt betreffend, erhalten zu haben.
Der Kläger sieht in dieser Bestimmung eine unzulässige Beweislastverschiebung gem § 6 Abs 1 Z 11 KSchG.
Nach der Auffassung des Gerichts entspricht diese Bestimmung dem Wesen des Leasingvertrages. Da nur der LN mit dem Lieferanten in Kontakt trete, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der LG dem LN die Instruktionen für den Gebrauch des Leasingobjekts gibt, weil nur der Lieferant über diese Fakten Bescheid weiß. Diese Klausel sei sohin eine Folge der tatsächlichen Geschäftsabwicklung und daher nicht zu beanstanden.

5.2. Basis für die Berechnung der Leasingraten sind die Anschaffungskosten. Diese setzen sich zusammen aus dem Kaufpreis zuzüglich allfälliger Kosten und Gebühren, wie z.B. Kreditgebühr. Sobald der vereinbarte Leasinggegenstand an den LN übergeben/bereitgestellt und durch den LG zur Gänze ausbezahlt ist, wird der LG dem LN über diese Anschaffungskosen ein Endabrechnungsschreiben übermitteln, welches die Grundlage für die Leasingvorschreibungen und sonstige Leistungen darstellt.
Gem § 3 Abs 3 iVm § 3 Abs 2 Z 1 VerbrKrVO ist in Finanzierungsleasingverträgen die Gesamtbelastung im Vertrag anzugeben. Der Kläger hat vorgebracht, dass es dem LN  bei Abschluss eine Ausfertigung des Vertrages mit diesen Angaben auszuhändigen ist (§ 3 Abs 1 VerbrKrVO). Nach gegenständlicher Klausel soll es hingegen möglich sein, dass der LN erst nach Abschluss des Vertrages die Höhe der Anschaffungskosten und damit der Leasingraten erfährt.
Nach den Ausführungen des Gerichts hingegen ist die Klausel gültig. Es führt dazu aus: Es wird nicht verlangt, dass die Gesamtbelastung schon in den AGB beziffert werden muss. Das ist auch praktisch nicht möglich, weil die Höhe des Leasingentgelts von den tatsächlichen Anschaffungskosten abhängt und diese im Einzelfall variieren. Die gesamten Anschaffungskosten sind bei Vertragsabschluss bekannt und auch im Vertragsangebot enthalten.

7.2. Bis zur Rückstellung des Leasinggegenstandes an die angegebene Adresse steht dem LG für jeden angefangenen Monat die vereinbarte Leasingrate zu, unbeschadet der Verpflichtung zum Ersatz allfälliger Schadensersatzansprüche des LG.
Diese Klausel ist nach Ansicht des LG Linz deshalb nicht benachteiligend, weil sie der stRspr zB bzgl Mietverträgen entspricht. Es ist vielmehr üblich, dass für jedes angefangene Intervall die Kosten für das gesamte Intervall zu bezahlen sind.

9.2. Der LN bestätigt, dass das Fahrzeug die von ihm mit dem/den Lieferanten vereinbarte Ausstattung besitzt.
Das Gericht sieht hier keine unzulässige Beweislastverschiebung. Nur der LN steht nach Ansicht des Gerichts mit dem Lieferanten in Verbindung; der LG hat keinen Einfluss auf die Ausstattung.

9.3. Der LG stellt dem LN, aus welchem Grunde immer, keinerlei Ersatzfahrzeuge zur Verfügung.
Nach Ansicht des Gerichts sind die Rechte des LN durch die Abtretungsklausel ausreichend gewahrt und aufgrund der Besonderheit des Vertragstyps nicht zu beanstanden.

9.4. Der LN übernimmt die Haftung für Schäden, die durch Versicherungen, aus welchen Gründen immer, nicht gedeckt werden.
Dem LN wird regelmäßig der Abschluss einer (Voll-)Kaskoversicherung aufgetragen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ist es wohl nicht einzusehen, warum der LG dafür die Haftung übernehmen soll.

10. Der LN ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die personen- und wirtschaftsbezogenen Daten aus gegenständlichem Leasingvertrag automationsunterstützt verarbeitet und zur Durchführung dieser Geschäftsverbindung herangezogen werden. Diese Daten werden auf Anfrage Oberbank-Abteilungen und Oberband-Geschäftsstellen zur Beurteilung von Finanzierungen und zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs zur Verfügung gestellt. Ebenso Gläubigerschutzverbänden. Auf Widerruf des LN werden hinkünftig keine Daten an Dritte übermittelt.
Der Kläger machte hier einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz geltend: Eine wirksame Zustimmung zur Verwendung nichtsensibler Daten liegt nur vor, wenn der Betroffene weiß, welche seiner Daten zu welchem Zweck verwendet werden. Die Klausel lässt den Leasingnehmer darüber im Unklaren, an wen genau die Daten weitergegeben werden können, wer dann auf diese Daten zugreifen kann und zu welchem Zweck diese Daten verwendet werden sollen.
Das Gericht hingegen sieht in dieser Klausel keinen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz, weil der Personenkreis der Datenempfänger klar angegeben sei.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

LG Linz 17.03.2008, 50 Cg 66/07t
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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