Auf Empfehlung der beklagten Bank legte ein Konsument im Jahr 1991 einen Betrag von ATS 420.000,-- zu einer Rendite von 8.5% bei einer Laufzeit von 7 Jahren in Wiener Kommunalbriefe an. Dem Konsumenten wurde erklärt, dass diese Veranlagungsform die höchste Verzinsung aufweisen würde. Er wurde allerdings nicht darauf hingewiesen, dass die Bank die Kommunalbriefe während der Laufzeit kündigen bzw. eine Reduktion des Zinssatzes erfolgen könnte.
Als der Kunde im Jahr 1998 die Bank aufsuchte, um den zur Rückzahlung fällig gewordenen Betrag von ATS 420.000,-- und die Zinsen zu beheben, wurde ihm mitgeteilt, dass bereits im Vorjahr der Zinssatz reduziert und automatisch ein neues, niedriger verzinstes Wertpapierbuch ausgestellt wurde. Anstatt des erwarteten Zinsbetrages von ATS 35.700,-- bekam der Konsument nur einen Betrag von ATS 24.150,-- (5,75% Zinsen aus ATS 420.000,--). Die Bank hatte die Vermögensanlage bereits im Jahr 1996 gekündigt und gleichzeitig allen Anlegern die Möglichkeit der Weiterführung der Wiener Kommunalbriefe zum neuen Zinssatz von 5,75% angeboten.
Mit Unterstützung der Bundesarbeiterkammer wurde die Zinsdifferenz von ATS 11.550,-- gegen die Bank eingeklagt.
Das BGHS Wien gab dem Klagebegehren statt und führte aus, dass die Bank Aufklärungspflichten im Rahmen der Anlageberatung verletzt habe. Es sei dabei ein strenger Maßstab anzulegen, da der Kunde darauf vertraut, dass die Bank ihm bei Abschluss und Durchführung eines derartigen Geschäfts umfassend berät. Auch allfällige Sachkundigkeit des Kunden ändere daran nichts. Das Anlageziel des Kunden sei genau zu hinterfragen. Die Bank müsse auf eine Risikoträchtigkeit von Wertpapiergeschäften - zumindest in allgemeiner Form - hinweisen bzw. entsprechende Alternativmöglichkeiten anbieten.
Im vorliegenden Fall hatte die Bank zwar richtigerweise derartige Kommunalbriefe als sehr günstige Veranlagungsform mit hohem Zinssatz angeboten, es wurde aber versäumt, auf die Kündigungsmöglichkeit der Bank und die damit verbundene Reduzierung des Zinssatzes hinzuweisen. Die Kündigungsmöglichkeit der Bank war zwar in den Anleihebedingungen vorgesehen, diese wurden dem Konsumenten allerdings nie zur Kenntnis gebracht und konnten somit auch nicht Vertragsinhalt werden.
Nach Auffassung des Gerichtes hatte die Bank ihre Sorgfaltspflichten gröblich verletzt. Man konnte nicht von einer ordnungsgemäßen Kündigung der Pfandbriefe ausgehen, da eine einseitige, jedoch empfangsbedürftige Willenserklärung dem Konsumenten nicht ordnungsgemäß zugegangen war.
Urteil: Kommunalbriefe - mangelnde Aufklärung durch Bank
Banken müssen über Bedingungen uns Risken einer Vermögensanlage aufklären. Tun Sie dies nicht, dann kann der Konsument Schadenersatz (hier: Zinsenschaden) verlangen.