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Urteil: Krankenversicherung - Haftung bei Deckungszusage für Abtreibung

Der Versicherer muß sich die Deckungszusage seines Angestellten zurechnen lassen.

Die klagende Verbraucherin war bei der beklagten Versicherung krankenversichert. Die Klägerin musste - auf ärztlichen Rat - einen Schwangerschaftsabbruch durchführen lassen. Sie hatte in der Zeit vor der Schwangerschaft ein Medikament gegen Akne verwendet, das ein großes Risiko für schwerste Missbildungen für den Fötus darstellen würde. Ihr wurde daher von ihren Ärzten zum Schwangerschaftsabbruch geraten.

Bevor sie sich im Krankenhaus aufnehmen ließ, hielt sie mit dem zuständigen Sachbearbeiter ihrer Krankenversicherung Rücksprache. Sie teilte mit, sie müsse wegen einer "Curettage" ins Krankenhaus, und wollte wissen, ob dies von der Versicherung gedeckt sei. Bei diesem Telefonat nannte sie weder die Gründe für diesen medizinischen Eingriff, noch verwendete sie das Wort "Schwangerschaftsabbruch". Der Sachbearbeiter sagte am Telefon zu, dass die Versicherung für die Kosten der Unterbringung in der Sonderklasse aufkommen werde. Hätte die Klägerin diese Zusage nicht erhalten, so hätte sie sich in der dritten Klasse behandeln lassen.

In der Folge stützte sich die Versicherung jedoch auf § 1 Punkt 2 a AVB 1986 und argumentierte, dass kein Versicherungsfall vorliege. Eine Deckungszusage wurde bestritten.

Beide Instanzen gaben der Klage der Verbraucherin - unterstützt durch die AK Salzburg - statt.

In der Berufung argumentierte die beklagte Versicherung, es gehe zu Lasten der Klägerin, wenn diese es unterlassen habe, den Sachbearbeiter darauf hinzuweisen, dass sie einen Schwangerschaftsabbruch beabsichtige. Das Berufungsgericht hielt fest, dass nach der ständigen Judikatur der Versicherer in den Fällen von Deckungszusagen in der Krankenzusatzversicherung nach dem das Versicherungsgeschäft beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben Anfragen von Versicherten fürsorglich zu behandeln hätte. Dies habe auch zur Folge, dass Irrtümer, die einem Versicherungsangestellten im Rahmen der ihm eingeräumten Vertretungsmacht unterlaufen, gegenüber dem gutgläubigen Versicherungsnehmer nicht relevant sind. Es sei Sache des Versicherers, Kostenübernahmeerklärungen nicht leichtfertig und ohne Vorbehalt abzugeben und so die Entscheidung des Versicherungsnehmers über eine Verpflegungsklasse herbeizuführen, die er sonst nicht getroffen hätte. Die beklagte Versicherung hafte der Klägerin aufgrund der von ihrem Sachbearbeiter gegebenen Kostendeckungszusage.

Diese Rechtsmeinung erübrigte ein Eingehen auf die - im Grunde auch spannende - Frage, ob der an der Klägerin vorgenommene Schwangerschaftsabbruch vom versicherten Risiko umfasst war oder nicht.

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