In einem - offensichtlich von privater Seite geführten - Verfahren um einen Kreditvertrag aus 1991 hatte die Bank den offenen Betrag fällig gestellt und eingeklagt. Der Beklagte wandte ein, man habe ihm - aufgrund einer unwirksamen Zinsgleitklausel - zuviel an Zinsen verrechnet. Das Erstgericht ging davon aus, dass der Kreditnehmer zu seinen Kreditkontoauszügen geschwiegen hatte, das bedeute ein konstitutives Anerkenntnis. Die Zinsverrechnung zu bestreiten sei daher nicht mehr möglich. Der Oberste Gerichtshof hat in einem verstärkten Senat nun aber absolut klargestellt, dass ein Schweigen auf Kontoabschlüsse kein konstitutives Anerkenntnis schafft.
Verstärkter Senat schafft Klarheit
Der OGH im O-Ton: "Wird die von Pkt. 10 der AGBKr geforderte fristgebundene Reklamation gegen Rechnungsabschlüsse unterlassen, so kommt dem hiedurch bewirkten Saldoanerkenntnis im Regelfall nur deklarative Wirkung zu; ein konstitutives Anerkenntnis ist nur dann anzunehmen, wenn damit im konkreten Fall in der Tat ein ernstlicher Streit (oder Zweifel) beigelegt werden sollte."
Gericht verwirft BAWAG-Argument
Dieses Urteil ist für die Konsumenten sehr wichtig, da der VKI und die Arbeiterkammern in dieser Sache mit der BAWAG prozessieren. Mit dem neuen Urteil hat der OGH ein wesentliches Argument der BAWAG vom OGH klar verworfen.