Der Beklagte betreibt eine Kreditauskunftei, die Auskünfte über Kreditverhältnisse von Personen und Firmen erteilt. Dafür erfasst der Beklagte bonitätsrelevante Daten, insbesondere auch Daten betreffend Exekutionen, die gegen Privatpersonen und Unternehmen betrieben werden. In die Datenbank wird jedenfalls der Umstand aufgenommen, dass gegen eine bestimmte Person Exekution geführt wird, sowie das Datum der Betreibung. Kunden der Beklagten sind ausschließlich Unternehmen ab mittlerer Größe.
Punkt 3 der nur zwischen Unternehmern verwendeten Geschäftsbedingungen lautet: "Der Besteller nimmt zur Kenntnis, dass die Mitteilungen in den "Kreditinformationen" auf verschiedensten Informations-Quellen basieren, die Daten sich auf den Erhebungszeitraum beziehen und Einstellungen von Exekutions bzw Insolvenzverfahren nicht überprüft werden und dies somit auch nicht zu Korrekturen in Datenträgern, Internet usw und auch nicht zu einer Mitteilung in späteren Ausgaben führt."
Zur beanstandeten Klausel selbst führte das Gericht aus, dass sich aus dem objektiven Wortlaut unzweifelhaft ergebe, dass es der Beklagte generell ausschließe, Einstellungen von Exekutions- bzw Insolvenzverfahren zu überprüfen und dass daher keine Korrekturen der Daten vorgenommen würden.
Gemäß § 6 Abs 1 Z 4 DSG dürfen Daten grundsätzlich nur so verwendet werden, dass sie im Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind. Zweck der vom Beklagten erfassten und verarbeiteten Daten sei, diese Dritten zur Auskunft über die Bonität von Personen zur Verfügung zu stellen. Insofern sei die Erfassung von Exekutionsdaten prinzipiell zulässig. Allerdings seien auch Informationen darüber, ob und in welchem Zeitraum ein Vollstreckungsverfahren gegen eine Person abgeschlossen wurde, in welcher Häufigkeit und Frequenz gegen eine Person Exekution geführt wurde oder ob und aus welchen Gründen ein Exekutionsverfahren eingestellt wurde, wesentlich, um ein Bild über die Kreditwürdigkeit eines potentiellen Schuldners bekommen zu können.
Mangelnde Aktualisierung der den Kreditauskünften zugrundeliegenden Daten führe zu objektiven Unvollständigkeit und sohin zur sachlichen Unrichtigkeit der an Dritte zur Verfügung gestellten Informationen. Daher sei im Hinblick auf den Zweck der Datenverwendung nicht nur eine regelmäßige Überprüfung sondern auch eine laufende Aktualisierung auf jeden Fall notwendig.
Gemäß § 27 Abs 1 DSG unterlägen solche Daten, deren sachliche Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist, der Pflicht zur Richtigstellung durch den Auftraggeber. Der Beklagte als Auftraggeber könne zwar nicht in jedem Fall Kenntnis von der Unrichtigkeit der Daten erhalten und sei auch nicht verpflichtet, von sich aus systematisch Nachforschungen anzustellen, aber ein genereller Ausschluss der Überprüfung von Exekutions- bzw Insolvenzverfahren schlechthin unterlaufe allerdings zur Gänze die gesetzliche Verpflichtung des Beklagten, Daten wenigstens dann richtig zu stellen, wenn und sobald er von deren Unrichtigkeit Kenntnis erlange.
Die Klausel verstoße daher unzweifelhaft gegen die zwingenden Bestimmungen der §§ 6, 27 DSG und stelle daher einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot iSd § 28 KSchG dar.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
HG Wien, 15.09.2008, 10 Cg 145/07i
Klagevertreter: Dr. Thomas Höhne, RA in Wien